Object: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

310 $ 20. Grundanschauung. [214 
wenn es verfassungsmässig zu Stande gekommen ist, bricht 
wie jedes andere Gesetz jede ihm entgegenstehende Rechts- 
norm. Niemals kann sich ein Faktor der Gesetzgebung, nach- 
dem er seine Zustimmung zum Budgetgesetz bindend ertheilt 
hat, darauf berufen, dass irgend eine bewilligte Position des 
Etats oder auch die ausdrückliche und mit dem Budgetgesetz 
selbst angenommene Ablehnung einer Position mit einem bis- 
herigen Gesetz in Widerspruch stehe, um die Geltung des 
letztern und die Ungültigkeit des erstern zu behaupten. 
Und so zerstört die Anwendung des Doppelbegriffes des 
Gesetzes auf die Feststellung des Budgetgesetzes nicht nur 
jede feste Begriffsbildung für den Unterschied von Gesetz- 
gebung und „Verwaltung“, sondern sie beruht überdies auf 
einer vollkommenen Verkennung des Grundverhältnisses, in 
welchem die Verfassung und das Gesetz nicht nur zu jedem 
„Verwaltungsakt“, sondern auch zu jedem Gesetzgebungs- 
akt steht. 
B. Die Bedeutung und die Wirkungen des Budget- 
gesetzes. 
8 20. 
Grundanschauung. 
Die Grundanschauung, welche die staatsrechtliche 
Würdigung des Budgetgesetzes leitet, ist von Laband zuerst 
in seinem preussischen Budgetrecht — pag. 13. 14. — ent- 
wickelt, alsdann auf das Finanzrecht des deutschen Reiches 
— Hirth’s Annalen 1873 pag. 525. 537. — angewandt und 
endlich im deutschen Staatsrecht — III, 2 pag. 339 — un- 
verändert festgehalten worden. Sie enthält die folgenden drei 
Behauptungen: 
„Der Etat enthält keine Rechtssätze.“ 
„Der Etat ist eine Rechnung über künftig zu er- 
wartende Einnahmen und Ausgaben“, ein sogenannter