W 562 20
Ich beauftrage den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt), für die schleunige Bekanntmachung
und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.
Berlin, den 16. Juni 1913.
gez. Wilhelm I. K.
ggez. Solf.
Kaiserliche Verordnung, betr. die Landwirtschaftsbank für Deutsch Südwestafrika.
Vom 9. Juni 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ufw.,
verordnen auf Grund der §§ 1, 3 und 6 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813)
in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 Geichs-
Gesetzbl. S. 213) sowie auf Grund des § 57 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-
Gesetzbl. S. 881) für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika im Namen des Reichs, was folgt:
8 1. Zur Förderung der Landwirtschaft wird in Windhuk eine Kreditanstalt errichtet, welche
den Namen „Landwirtschaftsbank für Deutsch Südwestafrika“ führt.
§ 2. Die Bank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ihr Vorstand ist eine
öffentliche Behörde. Die Verfassung der Bank wird, soweit fie nicht in dieser Verordnung geregelt
ist, durch die anliegende Satzung bestimmt. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Satzung zu ändern.
§ 3. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes werden im Namen der
Bank vom Gouverneur bestellt; sie sind öffentliche Beamte und erhalten eine Anstellungsurkunde.
Ihre Dienstbezüge und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse zur Bank sind in der Anstellungsurkunde zu
bestimmen; die Dienstbezüge sind von der Bank zu zahlen. Im übrigen finden auf die bezeichneten
Beamten der Bank die für Kolonialbeamte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit
in dieser Verordnung nicht ein anderes bestimmt ist.
Anderen Angestellten der Bank kann vom Gouverneur eine Anstellungsurkunde gegeben
werden. In diesem Falle finden die Vorschriften des Abs. 1 Anwendung.
§5 4. Der Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf gewissenhafte Erfüllung
ihrer Pflichten nach den für Kolonialbeamte maßgebenden Vorschriften zu beeidigen.
5. Der Gouverneur kann Angestellte der Bank, die eine Anstellungsurkunde erhalten
haben, ermächtigen, in allen Angelegenheiten, welche die Bank betreffen, die nach § 29 der Grund-
buchordnung vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 139, 1898 S. 754) zur Eintragung
in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen zu beurkunden und zu beglaubigen sowie Ausfertigungen
der von ihnen aufgenommenen Urkunden zu erteilen.
5 6. Die Bank ist befugt, das Grundbuchamt um Anlegung von Grundbuchblättern für
Dritte und um Auskunft über den Inhalt des Grundbuchs zu ersuchen.
Die Behörden der staatlichen und der kommunalen Verwaltung im Schutzgebiete haben die
Bank in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu unterstützen; der Gouverneur bestimmt hierüber das Nähere.
§* 7. Ist für den Landesfiskus von Deutsch Südwestafrika im Grundbuch eine Hypothek
für einen Kaufpreis oder eine sonstige Forderung oder eine Vormerkung zur Sicherung des Rechtes
auf Eigentumsübertragung eingetragen, so kann der Gouverneur genehmigen, daß die Hypothek oder
die Vormerkung hinter Rechte der Bank im Range zurücktritt.
5 8. Die Bank ist nicht verpflichtet, in Ansehung des durch Tilgungsbeiträge des Schuldners
amortisierten Betrags ihrer Hypotheken die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung
der Hypothek oder der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes obliegenden Handlungen vorzunehmen, bevor die Schuld völlig getilgt ist.
9. Die Bank ist von allen staatlichen und kommunalen Steuern und Abgaben sowie
von Gebühren im Verfahren vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden befreit.
Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und 6 und des § 9 des Preußischen Gerichtskosten-
gesetzes vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 184) finden entsprechende Anwendung.
§ 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark
wird bestraft:
1. ein Mitglied des Vorstandes, das absichtlich zum Nachteil der Bank handelt;
2. wer für die Bank wissentlich Schuldverschreibungen auf den Inhaber über den Betrag
hinaus ausgibt, der durch die den Besitzern der Schuldverschreibungen verpfändeten