Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 563 20 
Hypotheken und Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder vorschriftsmäßig 
gedeckt ist; 
3. wer für die Bank wissentlich durch Veräußerung oder Belastung über Hypotheken, 
Darlehnsforderungen, Wertpapiere oder Gelder verfügt, die den Besitzern der Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber verpfändet sind, obwohl die übrigen Hypotheken, 
Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder zur vorschriftsmäßigen Deckung der 
Schuldverschreibungen nicht genügen; 
. wer im Falle der Rückzahlung einer Hypothek oder Darlehnsforderung das gezahlte 
Geld, obwohl es zur Deckung der Schuldverschreibungen notwendig ist, nicht an den 
Pfandhalter zur Verwahrung unter Mitverschluß der Bank herausgibt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein erkannt werden. 
§ 11. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften erläßt der Reichs- 
kanzler (Reichs-Kolonialamt). Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Gouverneur übertragen. 
§* 12. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichskanzler. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1913. 
(L. S.) gez. Wilhelm I. R. 
ggez. v. Bethmann Hollweg. 
* 
Satzung der Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika. 
I. Wesen und Aufgaben. 
5 1. Die zur Förderung der Landwirtschaft in Deutsch-Südwestafrika errichtete Kreditanstalt 
trägt den Namen 6 
„Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika“. 
Sie hat ihren Sitz in Windhuk. 
5 2. Die Landwirtschaftsbank hat als juristische Person des öffentlichen Rechtes selbständig 
ihre Rechte und Pflichten. Sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. 
§* 3. Die Bank ist befugt: 
I. durch Hingabe von Darlehnen in Deutsch-Südwestafrika 
A. Bodenkredit an die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke gegen Bestellung von 
Hypotheken an solchen Grundstücken, 
B. Meliorationskredit an die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke gegen Bestellung 
von Hypotheken an den Meliorationsgrundstücken, 
C. landwirtschaftlichen Meliorationskredit an Gemeinden, Bezirksverbände und Genossen- 
schaften des öffentlichen Rechtes auch ohne Bestellung von Hypotheken 
zu gewähren; 
II. nach näherer Bestimmung der 88 49 ff. Schuldverschreibungen auf den Inhaber aus- 
zustellen. 
8 4. Landwirtschaftlicher Meliorationskredit (§ 3 1 B und C) wird insbesondere für folgende 
Zwecke gegeben: wasserwirtschaftliche Unternehmungen, Aufführung und Verbesserung von Gebäuden 
für den landwirtschaftlichen Betrieb und für Anlagen zu landwirtschaftlichen Nebengewerben, Um- 
zäunungen, Anlage von Viehbädern, Anlage von Kulturen, die eine mehrjährige Entwicklung er- 
fordern, wie Obst= und Rebenpflanzungen sowie Aufforstungen. 
Bei der Kreditgewährung nach § 310 müssen die Unternehmungen in der Regel geeignet 
sein, einem größeren Personenkreise zu dienen. 
83 5. Außer der Gewährung von Darlehnen und der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
gemäß § 3 darf die Bank nur folgende Geschäfte betreiben: 
1. den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken an landwirtschaft- 
lichen Grundstücken in Deutsch-Südwestafrika; 
2. den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für fremde Rechnung, jedoch unter Aus- 
schluß von Zeitgeschäften; 
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