Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 564 2# 
3. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch 
mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des 
überwiesenen Grundkapitals nicht übersteigen darf; die Befugnis der Bank zur Über- 
nahme der Verwahrung und Verwaltung der amtlichen Depositen gemäß § 6 besteht 
daneben unbeschränkt; 
4. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. 
Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bank- 
häusern, durch Ankauf ihrer Schuldverschreibungen und durch Ankauf solcher Wechsel, Schecks und 
Wertpapiere, die nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 515) von der Reichsbank ange- 
kauft werden dürfen, sowie durch Gewährung von zinsbaren Darlehnen auf nicht länger als drei 
Monate gegen Verpfändung von Wertpapieren, welche die Reichsbank nach den Vorschriften des 
Bankgesetzes beleihen darf. Im Sinne dieser Vorschriften ist das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika 
als Inland anzusehen. 
Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypo- 
theken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen, einschließlich Dienstwohnungen, gestattet. 
§ 6. Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann sich die Bank an einer die Förderung des 
Personalkredits, insbesondere des genossenschaftlichen Personalkredits, in Deutsch -Südwestafrika be- 
zweckenden Kreditanstalt beteiligen oder eine solche Anstalt errichten. Die Bank hat sich gegen 
Verluste aus einer solchen Kapitalanlage besonders zu versichern (vgl. § 9 Abs. 3). Sie darf eine 
über den Betrag ihrer Kapitaleinlage hinausgehende Haftung für die Kreditanstalt nicht übernehmen. 
Der Gesamtbetrag der Einlagen darf den zehnten Teil des Grundkapitals nicht übersteigen. 
§ 7. Die Bank kann mit Zustimmung des Gouverneurs folgende Geschäfte übernehmen: 
1. die Einziehung von Forderungen des Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika, ins- 
besondere von Restkaufgeldern und Ansiedlungsbeihilfen, 
2. die Führung von Kassengeschäften der Zivil= und Militärverwaltung des Schutzgebiets, 
3. die Verwahrung und Verwaltung der amtlichen Depositen. 
Auf Anordnung des Reichskanzlers ist die Bank zur Übernahme dieser Geschäfte verpflichtet. 
II. Grundkapital und Rücklagen. 
§ 8. Das Grundkapital der Bank beträgt zehn Millionen Mark, die vom Landesfiskus 
von Deutsch-Südwestafrika in Teilbeträgen überwiesen werden. Die Höhe der Teilbeträge wird 
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
.Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein allgemeiner 
Sicherheitsfonds zu bilden. Diesem sind von den jährlich eingehenden Zinsen ein halb vom Hundert 
der jeweils geschuldeten Darlehnssummen vorweg zuzuführen, bis er die Höhe von einem Drittel 
des Grundkapitals erreicht hat. 
Die Aufsichtsbehörde kann die Bildung besonderer Sicherheitsfonds anordnen. – 
Falls die Bank von der Ermächtigung des § 6 Gebrauch macht, ist nach näherer Be- 
stimmung der Aufsichtsbehörde für diesen Zweck ein besonderer Sicherheitsfonds zu bilden. 
§ 10. Aus dem nach Ausstattung der Sicherheitsfonds (§ 9) verbleibenden Reingewinne 
sind die vom Landesfiskus gemäß § 8 überwiesenen Beträge bis zu vier vom Hundert zu verzinsen. 
§ 11. Bei der Auflösung der Bank fällt das nach Abzug der Schulden verbleibende Ver- 
mögen an den Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika. 
III. Verwaltung und Geschäftsführung. 
Der Vorstand.- 
12. Die Bank wird durch einen Vorstand verwaltet und nach außen vertreten. Sie 
wird in allen Fällen, auch wo das Gesehz eine besondere Vollmacht erfordert, durch den Vorstand 
berechtigt und verpflichtet. 
#§ 13. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied find als besoldete Beamte, die übrigen Mit- 
glieder im Ehrenamte tätig. 
14. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere 
Mitglieder anwesend find.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.