Reichsgerichtliche Entscheldungen. 188
Gläubigern geben. Daß unter den als Rechte dieser
Wirkung bezeichneten Pfand= und Vorzugsrechten Dritter
nicht auch das durch Pfändung entstandene Pfandrecht
eines zweiten und ferneren, die nämliche Sache pfändenden
Gläubigers verstanden ist, solgt sowohl aus dem
Wortlaute der Vorschrift (denn der Pfändung gegenüber
ist einer von mehreren pfändenden Gläubigern nicht ein
Dritter, auch würden auf einen pfändenden Gläubiger
die Worte des § 710: „ohne Rücksicht darauf, ob seine
Forderung fällig ist oder nicht“ unanwendbar sein), als
auch aus ihrer Stellung im Systeme des Gesetzbuchs.
Erst der dritte Abschnitt des achten Buches, §§ 758 ff.,
handelt von der Concurrenz mehrerer die Zwangsvollstreckung
in denselben Gegenstand betreibenden
Gläubiger und von den unter diesen sich erhebenden
Streitigkeiten. Er ordnet das Verfahren dahin,
daß nach erfolgter Anzeige über- die bestehende Concurrenz
das Amtsgericht einen Plan über die Vertheilung des
Erlöses aufstellt und daß derjenige Gläubiger Klage zu
erheben hat, welcher sich durch die im Plane geordnete
Vertheilung verletzt fühlt. Da die Beklagte, welche später
als der Kläger hat pfänden lassen, in ihrem Briefe vom
25. Juli 1892 eine andere Vertheilung als nach der
Reihenfolge der Pfändungen verlangi (CPO. 8 728 Abs.2),
so war der Fall der Anwendung der §5§ 758 ff. gegeben.
Nach Aufstellung des Plans würde der jetzige Kläger
oder die jetzige Beklagte haben Klage erheben müssen, je
nachdem der Vertheilungsplan das Verlangen der Letzteren
als berechtigt behandelte oder nicht. Für diese
Klage würde allerdings, wenn sie innerhalb der im § 764
bezeichneten Frist erhoben wurde (Entsch. des RG. Bo. 21
S. 357), das Vollstreckungsgericht oder das diesem vorgeordnete
Landgericht zuständig gewesen sein (5 765).
Daraus folgt aber nicht dessen Zuständigkeit für die vorliegende,
mit Umgehung des geordneten Vertheilungs-=