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Der § 35 erhätt folgende Fassung:
Von dem nach Abzug der Beträge für Abschreibung und Rücklagen ver-
bleibenden Reingewinn erhalten der Vorstand und die Angestellten die ihnen vertrags-
mäßig zustehende Tantieme. Die Tantieme des Aussichtsrates wird in der Weise
berechnet, daß von dem vorerwähnten Reingewinne zunächst rechnerisch 4% des
gesamten Gesellschaftskapitals in Abzug gebracht und von dem dann verbleibenden
Rest der Aussichtsrat 10 vom Hundert Tantiemen erhält. Alsdann erhalten die
Vorzugsanteile vorweg 6% Dividende. Der verbleibende Rest des Reingewinnes
wird zu gleichen Teilen auf die Vorzugsanteile und auf die Stammanteile nach dem
Nominalbetrage der Anteile verteilt.
Falls in einem Jahre oder in einer Mehrheit von Jahren der Gewinn nicht
ausreicht, um den Vorzugsanteilen Vorzugsdividende von 6% zu gewähren, so ist
der Fehlbetrag aus dem verteilungsfähigen Reingewinn späterer Jahre nachzuholen,
bevor auf die Stammanteile ein Gewinn zur Verteilung gebracht werden kann.
Nachzahlung rückständiger Dividenden erfolgt auf den Dividendenschein desjenigen
Geschäftsjahres, für welches der Gewinn festgestellt wird, aus dem die Nachzahlungen
geleistet werden.
Das an den Vorzugsanteilen selbst haftende Recht auf Nachzahlung kann also
nicht aus älteren Dividendenscheinen, auf welche eine Dividende überhaupt nicht oder
nicht bis zum Betrage von 6% gezahlt ist, geltend gemacht werden.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erhalten die Vorzugsanteile zuerst
unter Hinzurechnung etwaiger Rückstände an Vorzugsdividende und zuzüglich 6%
Zinsen des Nominalbetrages vom Tage der letzten Bilanzziehung ihre vollständige
Befriedigung.
Sobald die Vorzugsanteile für drei Geschäftsjahre hintereinander nach Abzug
etwaiger Nachzahlungen von Dividenden eine Dividende von mindestens je 9%
erhalten haben, erlöschen sämtliche Vorzugsrechte der Vorzugsanteile, welche sich dann
von den Stammanteilen nur noch durch ihren höheren Nominalbetrag unterscheiden.
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren nach der Generalversammlung, in
welcher sie beschlossen sind, nicht abgehoben sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft.
Berlin, den 26. Juni 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Gleim.
finderung der Satzungen der Domona Diamanten-Gesellschaft.)
31. Mai
N ,.
.om 26. Juni 1913.
Den nachstehend aufgeführten Anderungen der Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft
Pomona Diamanten-Gesellschaft, die in der Hauptversammlung vom 31. Mai 1913 beschlossen
worden sind, ist die Genehmigung von Aufsichts wegen erteilt worden.
§ 16 erhält folgende Fassung:
Von dem nach Absetzung der Unkosten, Abgaben, Abschreibungen und Rücklagen
verbleibenden Reingewinn der Gesellschaft werden zunächst fünf vom Hundert dem
Reservefonds der Gesellschaft zugeführt. Alsdann wird der Überschuß nach Abzug
der vertraglich und satzungsgemäß jeweils festgesetzten Tantiemen gleichmäßig auf die
Anteile verteilt, insoweit die Hauptwersammlung nicht beschließt, ihn zu außerordent-
lichen Abschreibungen oder außerordentlichen Rücklagen zu verwenden.
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1012, S. 752.