Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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1.  Kenntniß  der  Organisation  der  Staatseisenbahnverwaltung  im  Allgemeinen  und  der  inneren
Ressortverhältnisse  des  Direktionsbezirks,  Kenntniß  der  gemeinsamen  Beseemmungen  für  alle  Beamte
im  Staatseisenbahndienst;  *“

2.  Kenntniß  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  und  der  wichtigeren  Abweichungen
  in  den  Betriebsreglements  für  die  Auslandsverkehre,  insoweit  der  Bahnbezirk  an
den  Letzteren  betheiligt  ist;  Kenntniß  der  allgemeinen  Tarifbestimmungen,  der  Einrichtungen  des
Billet-,  Gepäck=  und  Expeditionsdienstes  und  des  zugehörigen  Kassen=  und  Rechnungswesens;

3.  Kenntniß  des  Bahnpolizeireglements  und  der  Bahuordnun  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung,
  der  Signalordnung  nebst  den  für  den  Bahnbezirk  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,
der  für  den  Stations-,  Fahr=  und  sonstigen  äußeren  Betriebsdienst  erlassenen  Reglements,  Dienstanweisungen
  und  sonstigen  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich  auch  derjenigen  über  Kreuzungen
und  Abzweigungen  auf  offener  Bahn,  der  für  die  Sicherung  und  Bedienung  der  optichen  ignale
und  der  Weichen  auf  den  Stationen  gebräuchlichen  mechamischen  und  elektrischen  Einrichtungen,
des  Inhalts  der  Rettungskasten  und  des  Gebrauchs  der  darin  befindlichen  Eczenstander

4.  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Benutzung,  Meldung  und  Vertheilung  der  Wagen,  insbesondere
auch  der  fremden  Bahnen,  und  der  gesetzlichen  und  Verwaltungsvorschriften  über  die  Beseitigung
von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen;  #

5.  Vertrautheit  mit  den  Verrichtungen  und  Obliegenheiten  des  gesammten  Stations=  und  Wagenpersonals,
  und  Kenntniß  der  für  dasselbe  bestehenden  Dienstanweisungen,  insbesondere  der  Dienstanweisung
  für  die  im  Staatseisenbahndienst  beschäftigten  Stationsbeamten;

4.  Kenntniß  der  Bestimmungen  über  die  milärsa  Benutzung  der  Eisenbahnen;

.  Fertigkeit  in  Bildung  von  Zügen  bei  regelmäßigem  und  bei  gestörtem  Betriebe;  #

g  allgemeine  Kenntniß  der  Konstruktion  und  der  aus  Rücksichten  der  Betriebssicherheit  nothwendigen
Erfordernisse  für  die  Unterhaltung  der  Betriebsmittel,  des  Oberbaues,  der  Weichen,  Drehscheiben,
S  schebünen  und  der  für  die  Unterhaltung  und  Wiederherstellung  des  Oberbaues  bz.  zerstörter
Geleise  erforderlichen  Geräthschaften,  einfachen  Werkzeuge  und  Arbeiten;

9.  Kenntniß  in  der  Eisenbahngeographie  Deutschlands  und  der  benachbarten  Länder.

 

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§.  33.  Prüfung  zum  Stationsvorsteher.

«  Der  Anwärter  muß  die  Prüfung  zum  Stationsassistenten  bestanden  haben  und  hierauf  zwei  Jahre
in  den  Dienstverrichtungen  eines  Stationsassistenten,  darunter  mindestens  sechs  Monate  auf  einer  mittleren
Station  mit  vereinigtem  Dienste  oder  in  einer  selbstständigen  Güterexpedition  beschäftigt  gewesen  sein.

In  der  Prüfung  ist  zu  ermitteln,  ob  der  Anwärter  in  den  Gegenständen  der  rüfung.  zum  Stationsassistenten
  eine  der  längeren  Dienstzeit  und  Erfahrung  entsprechende  genauere  Kenntniß  der  Einzelvorschriften
und  ein  gründlicheres  Verständniß  für  den  Zweck  und  Jusammenhang,  der  bestehenden  Einrichtungen,  insbesondere
  derjenigen  zur  Sicherung  des  Betriebes,  sich  erworben  hat,  so  daß  er  befähigt  erscheint,  unter  außergewöhnlichen
  oder  schwierigen  Verhältnissen  die  richtigen  Anordnungen  zu  treffen,  als  erster  Beamter  des
äußeren  Dienstes  die  Geschäfte  einer  größeren  Station  zu  überblicken  und  die  nachgeordneten  Beamten  überall
sicher  zu  leiten.  Er  muß  ferner  mit  den  für  den  Stations=  und  Expeditionsdienst  in  Betracht  kommenden
Vorschriften  des  Kassen=  und  Rechnungswesens,  mit  den  Einrichtungen  des  Verbands=  und  Uarifwesens  des
Bezirks  und  der  betheiligten  Nachbarbezirke,  auch  mit  den  Vorschriften  über  die  zollamtliche  Behandlung  der
Esendahntwansporte  bekannt  und  mit  den  entsprechenden  "lesche  en  so  vertraut  sein,  um  auch  in  diesen
Dienstzweigen  auf  solchen  Stationen,  bei  denen  wegen  einfacherer  Gestaltung  des  Verkehrs  besondere  Abfertigungsstellen
  und  Kassen  nicht  errichtet  sind,  die  Geschäfte  selbst  verrichten  und  leiten  zu  können.  Der  Anwärter
  muß  ferner  mit  der  Verwaltung  der  Betriebsmaterialien  und  des  Inventars,  mit  den  Vorschriften
über  das  Feuerlöschwesen  und  die  anderweite  Erhaltung  deg  Tahneigenthume  auf  den  Stationen  genau
bekannt,  desgleichen  über  die  regelmäßigen  Beziehungen  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Post=  und  Telegraphensowie
  zur  Militärverwaltung  und  über  die  im  Gessge  über  die  Kriegsleistungen  und  in  der  Kriegs-Transport-Ordnung
  getroffenen  Bestimmungen,  soweit  der  Geschäftskreis  eines  Stationsvorstehers  berührt  wird,
wohl  unterrichtet  sein.

In  dem  schriftlichen  Theile  der  Prüfung  sind  zwei  Aufgaben  mit  je  dreistündiger  Frist  zu  stellen.
Durch  de  Brrbeitung  derselben  hat  der  Anwärter  auch  darzuthun,  daß  er  sich  richtig  und  gewandt  auszuen

  versteht.