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2. Die Absätze 7 und 8 der Ausführungsbestimmungen zu § 10 der Verordnung vom 7. De-
zember 1907 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
„Sie besteht aus dem Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und wird in folgender
Weise gebildet:
Den Vorsitz führt der jeweilig politische Referent des Kaiserlichen Gouvernements von
Deutsch-Ostafrika. Ferner gehören ihr als Mitglieder an:
Der Justizreferent, der Zollreferent oder Zolldirektor und ein rechnungsverständiger
Beamter des Gouvernements, drei europäische Kaufleute, Gewerbetreibende, Pflanzungs-
sachverständige oder Angehörige sonstiger freier Beruse. Die Zusammensetzung der Ober-
einschätzungskommission wird vom Gouverneur öffentlich bekannt gemacht.
Die Obereinschätzungskommission ist befugt, in ihr geeignet erscheinenden Fällen vor
der Beschlußfassung über die Berufungen farbiger Gewerbetreibender in den ihr erforderlich
oder geeignet erscheinenden Fällen sachverständige Farbige zu vernehmen oder in sonstiger
Weise zu hören.
Auf die Beschlußfähigkeit der Obereinschätzungskommission finden dieselben Bestimmungen
Anwendung wie für die Einschätzungskommissionen.
Die Obereinschätzungskommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
die Entscheidungen sind dem betreffenden Steuerpflichtigen schriftlich, nach dem Ermessen der
Kommission mit einer kurzen Begründung, bekannt zu machen. Die Bescheide find von dem
Vorsitzenden der Obereinschätzungskommission zu vollziehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens können durch Beschluß der Obereinschätzungs-
kommission dem Steuerpflichtigen auferlegt werden, wenn sich dessen Angaben in wesentlichen
Punkten als wissentlich unrichtig erweisen. Der betreffende Beschluß kann mit dem Be-
rufungsbescheid zusammen erlassen werden. Als Kosten sind nur Schreibgebühren und bare
Auslagen in Ansatz zu bringen.“
3. Die vorstehend unter Ziffer 1 aufgeführte Abänderung der Ausführungsbestimmungen tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 1914, frühestens jedoch für Veranlagungen für das Rechnungsjahr 1914
in Kraft; die Abänderungen der Ausführungsbestimmungen gemäß den Ziffern 2 und 3 erlangen
vom Tage der Verkündigung ab Gültigkeit.
Daressalam, den 16. Juli 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Knlage von Wildschongebieten.
Vom 26. Juli 1913.
(Amtsbl. für Togo 1913, Nr. 43, S. 220.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des
5 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird ver-
ordnet, was folgt:
§* 1. Der Gouverneur ist befugt, zum Zwecke des Wildschutzes bestimmte Flächen durch
öffentliche Bekanntmachung zu Wildschongebieten zu erklären.
§* 2. In den Wildschongebieten ist jede Art der Jagdausübung und des Tierfanges verboten.
Unter Jagd und Tierfang ist jede auf Erlangung aller nach Landesgebrauch jagdbaren
Tiere gerichtete Tätigkeit zu verstehen.
§ 3. In besonderen Fällen ist der Gouverneur befugt, einzelnen Personen das Fangen
oder Töten einer bestimmten Stückzahl einer oder mehrerer Tiergattungen unter jedesmal festzu-
setzenden Bedingungen zu gestatten.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Freiheits-
strafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 .“ allein oder in Verbindung mit-
einander bestraft.
Neben obiger Strafe ist auf Einziehung der benutzten Jagdgeräte zu erkennen.
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