Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 844 20 
Gegen Eingeborene finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 
zulässigen Strafmittel Anwendung. 
§ 5. Die Verordnung tritt am 1. September 1913 in Kraft. 
Lome, den 26. Juli 1913. 
Der Gouverneur. 
Herzog zu Mecklenburg. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Togo, betr. Sinrichtung von Wildschongebieten. 
Vom 26. Juli 1913. 
(Amtsbl. für Togo 1913, Nr. 43, S. 220 f.) 
Gemäß § 1 der Verordnung über Anlage von Wildschongebieten vom 26. Juli 1913 werden 
folgende zwei Flächen zu Wildschongebieten erklärt: 
1. In den Bezirken Sokode und Atakpame (Karte C2 Sokode 1:200000). 
Nordgrenze: Der Bach Kolonabua vom übergang der Landstraße Atakpame —Sokode bis 
zur Einmündung in den A-u, dann der A#u bis zur Einmündung in den Monn, dann der Monn 
stromabwärts bis zur Mündung des Kure, der Kure, sein linker Nebenfluß Ofofowule bis zum Wege 
Agbandi—Bagu, von hier geradlinig bis zur Quelle des Talefatowile, diesen Bach entlang bis zur 
Einmündung des Lilibende, von da geradlinig nach dem Zusammenfluß von Felinawila und Njangi, 
dann letzteren entlang bis zur Quelle am Wege von Bagu nach dem Ogu, diesen Weg entlang bis 
zum Ogu, diesen Fluß aufwärts bis zur Mündung des. Talaba, den Talaba, aufwärts bis zur 
Mündung des Perekete und den Perekete entlang bis zur französischen Grenze. 
Ostgrenze: Landesgrenze bis zum Odeetschu. 
Südgrenze: Im Osten beginnend am Odoetschu, den Ogu schneidend bis zur Mündung 
des Bridigoro in den Ofe. Weiter den Bridigoro bis zur Quelle verfolgend, von dieser bis zur 
Mündung des Tul in den Monu, von hier aus dem Tul folgend bis zur Mündung des Kopun- 
tanara und diesem folgend bis zur Mündung des Kasokpos und dann diesen entlang bis zur Land- 
straße Atakvame —Sokode. 
Westgrenze: Landstraße Atakrame—Sokode. 
2. In den Bezirken Kete-Kratschi und Sokode (Karte C1 Bismarckburg 1: 200 000). 
Nordgrenze: Vom Übergang des Weges von Kukuo nach Bangmani über den Oti diesen 
Weg entlang nach Osten zu; von Bangmani in westöstlicher Richtung bis zum Karsa, diesem Fluß 
aufwärts folgend, seinen südlichsten Quellbach entlang bis zum Weg Gjerepana —Kubalem, von 
diesem Bachübergang geradlinig zum Zusammenfluß von Tunkurma und Ssenjanpunga. 
Ostgrenze: Dem Ssenjanpunga abwärts folgend bis zu seiner Mündung in den Mo, von 
da in nordsüdlicher Richtung über den Ganjau zum Kale, diesem abwärts folgend bis zur Mündung 
des Bubu, von da in nordsüdlicher Richtung bis zum Sako, den Sako stromauf bis zur Einmündung 
des Tagrabonu, diesen aufwärts bis zu dem Punkte, wo er etwa in Höhe des Parallelkreises 
8° 41“ nördl. Br. ostwärts abbiegt und von diesem Punkte in gerader Richtung auf den Schnitt- 
punkt des Weges Taschikueda mit dem Mo, dann diesem Weg südwärts bis zum Bassa folgend, den 
Bassa stromab bis zur Mündung des Kue, den Kue aufwärts bis zum Übergang des Weges 
Kueda—Paua und dann dieser Weg nach Süden bis zum Bunga. 
Südgrenze: Den Bunga entlang bis zur Mündung in den Bunatie, letzterem folgend 
bis zur Mündung in den Bassa und dem Bassa bis zum Oti. 
Westgrenze: Der Oti. 
Lome, den 26. Juli 1913. 
Der Gouverneur. 
Herzog zu Mecklenburg.
	        
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