Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 845 20 
Eerklärung der Hanseatischen Oinen-Gesellschaft (Deutsche Kolonialgesellschaft) in 
Berlin, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. Kugust 1905 in ihr 
Konzessionsgebiet. 
Vom 16. September 1913. 
Mit Bezug auf den § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 7277) erklärt die Hanseatische Minen-Gesellschaft in Berlin — 
nachstehend H. M. G. genannt — was folgt: 
§ 1. Die H. M. G. verzichtet auf das im § 1 Abs. 3 der Verfügung des Staatssekretärs 
des Reichs-Kolonialamts vom 26. März 1909 (Kol. Bl. S. 815) ihr verliehene ausschließliche Recht 
zur Aufsuchung und Gewinnung von Kupfer im Gebiet der Rehobother Bastards und im ehemaligen 
Gebiete des Andreas Lambert, Häuptlings der Khauashottentotten. 
§ 2. Die H. M. G. behält sich ihr Recht auf Erhebung von Abgaben aus § 1 Abs. 4A 
bis C der bezeichneten Verfügung mit der Maßgabe vor, daß für sie an Stelle dieser Abgaben die 
Gebühren, Steuern und Abgaben der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 und der 
zu ihrer Abänderung erlassenen oder ergehenden Verordnungen durch die Bergbehörde zu erheben 
sind und daß auch im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung oder der sonstigen zu ihrer Ab- 
änderung, Ergänzung oder Ausführung erlassenen oder ergehenden Bestimmungen gelten. 
Bei einer künftigen Abänderung der Bergverordnung soll eine Erhöhung der Abgaben ohne 
weiteres auch im Gesellschaftsgebiete, und zwar zugunsten der Gesellschaft in Kraft treten, während 
eine Ermäßigung der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. 
Die den Häuptlingen oder deren Rechtsnachfolgern auf Grund der ursprünglichen Erwerbungs- 
verträge zustehenden Abgaben sind für die Berechtigten von den Bergbautreibenden neben den nach 
Abs. 1 zu zahlenden Gebühren, Steuern und Abgaben zu erheben. Mit der geschehenen Zahlung 
erlischt auch die Verpflichtung der H. M. G. zu ihrer Entrichtung. 
5 3. Der Gesellschaft steht das Recht zu, im Einzelfalle an Stelle der Förderungsabgabe 
der Kaiserlichen Bergverordnung (5 8 64, 96) eine Abgabe von 10 v. H. des Reingewinns zu er- 
heben, der aus dem Bergwerksbetriebe nebst seinen Hilfsanlagen erzielt wird. Die Ermittlung des 
Reingewinns erfolgt auf Grund einer jährlich aufzustellenden Bilanz. Die Bilanz muß kaufmännischen 
Grundsätzen entsprechen. Abschreibungen und Rückstellungen dürfen nur insoweit gemacht werden, 
als dies nach kaufmännischen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Im Fall von Streitigkeiten über die 
Bilanz oder die Gewinn= und Verlustrechnung entscheidet ein Schiedsgericht, das sich aus dem Leiter 
der Bergbehörde in Windhuk und je einem von der Gesellschaft und von den Bergbautreibenden zu 
benennenden Sachverständigen zusammensetzt. Den Vorsitz führt der Leiter der Bergbehörde. Die 
Gesellschaft hat sich binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Bergbehörde entschieden 
hat, daß im vorliegenden Falle ein regelmäßiger Bergbaubetrieb eingeführt sei, darüber zu erklären, 
ob sie für die Zukunft an Stelle der Förderungsabgabe die Abgabe vom Reingewinn wählen will. 
Die Entscheidung der Bergbehörde ist dem Vertreter der Gesellschaft im Schutzgebiet zuzustellen. Die 
Frist läuft von dem Tage der Zustellung an. Bis zum Tage der Abgabe der obigen Erklärung 
steht der Gesellschaft die Förderungsabgabe der Kaiserlichen Bergverordnung zu. 
§* 4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, der Regierung für die Ausübung der Bergverwaltung 
im Bergsonderrechtsgebiete der Gesellschaft an Stelle der in § 7 der Sonderverfügung vom 
26. März 1909 vorgesehenen Pauschalvergütung in Höhe von dreitausend Mark einen den ent- 
stehenden Unkosten entsprechenden Betrag zu zahlen, den der Kaiserliche Gouverneur jährlich festsetzt. 
§ 5. Diese Erklärung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Berlin, den 16. September 1913. 
Hanseatische Minen-Gesellschaft. 
mm Duft. 
) Vgl. „D. Kol. Bl.- 1005, S. 732 f. 
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