Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 866 
Einfuhr Ausfuhr 
1911 1912 1911 1912 
Wert in Milreis 
Portugal 466 228 423 438 265 507 245 432 
Deutschland 493 936 549 855 750 500 733 310 
Belgien 43 588 165 119 49 459 209 
Frankreich 4628 15212 108 481 212 868 
Die wichtigsten Ein= und Ausfuhrartikel waren 
1912 (und 1911) nach dem Werte in Milreis folgende: 
Einfuhr: Baumwollene Gewebe 418 170 (414100), 
Kolanüsse 118 121 (94 9386), Tabak 98 358 (90 619), 
Alkohol und alkoholhaltige Getränke 84 179 (70 250), 
Reis 69 742 (57 702), Wein 44 814 (42 323), Eisenkurz- 
waren 40 471 (38 640). 
Ausfuhr: Erdnüsse 383 362 (299 015), Palmkerne 
366 459 (325 242), Gummi 354 517 (436 023), Häute 
57 072 (44 884), Wachs 41 102 (49 382). 
Der weitaus größte Teil der ausgeführten Palm- 
kerne, Gummi, Wachs, Häute usw. geht nach Deutsch- 
land. Erdnüsse, deren Anbau stetig zunimmt und die 
voraussichtlich noch der Hauptausfuhrartikel der Kolonie 
werden, gehen zum größten Teil nach Frankreich. Von 
der Produktion von 11 000 t wurden nur 1000 t nach 
Deutschland ausgeführt. Ein Versuch deutscher Ol- 
mählen mit der Verarbeitung der Erdnüsse dürfte sich 
nicht lohnen. Französische Olmühlen fangen an, direkt 
im Produktionslande einzukaufen. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsuls in 
Bolama.) 
Schürfungen in Katanga. 
Das „ZBulletin officiel dn Congo Belge- vom 
2. August 1913 veröffentlicht. 157 Sheiahe Dekret, 
durch das die vom Comité atanga aus- 
gestellten permis spéciaux er Schürfung im Ka- 
tanga ihre Bestätigung erhalten. Im ganzen sind 
51 Erlaubnisscheine ausgestellt worden. Die Société 
Belgo-Katanga hat vor allem Kupfer, die Sociécté in- 
dustrielle et minière Eisen und Magnesium, die Société 
géologicque et minidrc Zinn und Mangan, die Tan- 
Banika Concessions Limited Eisen und die Socicié 
aneroise 5 Zinn angemeldet; ein Herr Hayes hat Gold 
entdeckt. 
Förderung der Rgave-Faser-Verarbeitung 
in Costa Rica. 
.Gaceta: von San José de Costa 
ein Gesetz, wonach Ma- 
und Herrichtung der 
     
  
   
  
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wo sie gekämmt und geflochten 
später soll auch die Musriigung von Säcken in 
genommen werden. 
  
2 
Die tägliche Leistung der noch in den Anfängen 
steckenden Anlage beträgt etwa 8 spanische Zentner 
(zu 46 kg), womit der Bedarf des Landes natürlich 
nicht gedeckt wird. Eine Erweiterung des Betriebs 
hängt von dem Afebote größerer Mengen des Roh- 
materials ab. Vorläufig befaßt sich nur die eine er- 
wähnte Plantage, an der der Unternehmer finanziell 
beteiligt ist, mit der Verwertung der Pflanzei diese 
wächst zwar auch überall wild, doch würde in den 
*“ Fällen die Anfuhr die Beförberungskoftem nicht 
(Bericht des Kaiserl. Konsuls in San José de 
Costa Rica.) 
  
Belgisch-Kongo. 
Besitz, Verkauf und Abgabe von destillierten 
alkoholischen Getränken in Nieder-Kongo. 
Durch eine Königlich Belgische Verordnung vom 
6. August 1918 ist die Verordnung des General-- 
gouverneurs vom 28. November 1912, betreffend den 
Besitz, den Verkauf und die 1ögace von destillierten 
alkoholischen Getränken,“) ausgehoben. Zugleich ist 
für den am rechten Ufer des Kongoflusses und am 
linken i stromabwärts des Pozoflusses gelegenen 
s Gebiets von Nieder-Kongo folgende Bestim- 
mang wwenpe 
Der Besitz von destillierten alkoholischen Getränken 
ist den Eingeborenen von Kongo und der benachbarten 
Kolonien verboten. Die Übertretung dieses Verbots 
wird mit Zwangsarbeit von fünf Tagen bis zu zwei 
Monaten und einer Geldbuße von 25 bis 100 Frank 
oder nur mit einer dieser Strafen belegt. 
Wer unter irgendeiner Form oder irgendeinem 
Vorwand an einen Eingeborenen des Kongo oder 
einer benachbarten Kolonie destillierte alkoholische 
Getränke verkauft oder abgibt, wird mit Zwangs- 
arbeit von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer 
Geldbuße von 300 bis 1000 Frank oder nur mit einer 
dieser Strafen belegt. 
Abgesehen von der Anwendung der Bestimmungen 
des Strafgesetzbuchs über die Teilnehmerschaft ist jeder 
Chef eines Handelshauses, wenn die Übertretung in 
seinem Geschäfte begangen ist, für die zu Lasten seiner 
Angestellten verhängten Geldstrufen zivilrechtlich haft- 
bar, sofern er nicht nachweist, daß er die Tat nicht 
hat verhindern können. 
(Bulletin Officie du Congo Belge.) 
  
  
Ausfuhrzoll für Kautschuk. 
Laut Königlicher Verordnung vom 20. Agust dIs. 
wird — mit Wirkung vom 29. August — an 
Stelle der bisher auf Kautschuk zenne Zölle und 
nsen ein Ausfuhrzoll mit folgenden Sätzen ein- 
geführt 
Gräserkautschuk, wenn der durchschnitt- 
liche arktpre 
3 Frank für " kg nicht arle 
mehr als 3 Frank für 1 kg 
frei 
kg 25 Centimen 
Baum- und LHianencgutschu.3 wenn der 
durchsch huittliche Marktp 
5 Frank für 1 kg nishe shdersteigt. 
mehr als 5, jedoch nicht mehr als 
7 Frank beträgt g 25 Centimen 
mehr als 7, jedoch nicht mebr 4 
8 Frank beträgt g 50 - 
. Kol. Bl.“ 1918, S. 164. 
freiZ 
X Val.
	        
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