Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

—  500  —

formell  das  Subject  der  Rechtsverhältnisse  mit  Dritten  sein.  Aus
den  Vorschriften  der  Reichsverfassung  Art.  69  und  70  über  den
Reichsetat,  auf  welche  BROCKHAUS  sich  beruft,  ist  daher  über  die
hier  zu  entscheidende  Frage  Nichts  zu  entnehmen!)  und  auch  das
Reichsgesetz  vom  25.  Mai  1873  über  die  Rechtsverhältnisse  der
zum  dienstlichen  Gebrauch  einer  Reichsverwaltung  bestimmten
Gegenstände,  welches  man  allerdings  mit  grösserem  Schein  gegen
die  Existenz  eines  Militärlandesfiskus  geltend  machen  kann,  sollte
nur  eine  Öonsequenz  aus  dem  Grundsatz  des  Art.  58  ziehen  und
die  Selbständigkeit  der  Finanzwirthschaft  des  Reiches  sichern.
Das  entscheinde  Kriterium  dafür,  ob  das  Subject  der  aus
der  Oontingentsverwaltung  hervorgehenden  Rechtsverhältnisse  der
Einzelstaat  oder  das  Reich  ist,  liegt  in  einem  andern  Punkt,
nämlich  darin,  ob  die  Finanzverwaltung  des  ÜContingents  im
Namen  des  Reiches  oder  im  eigenen  Namen  des  Staates,  ob  in
Stellvertretung  oder  im  Auftrage  des  Reiches  geführt  wird.  Nach
der  laienmässigen  Anschauung  wird  beides  oft  zusammengeworfen,
da  der  materielle  Vermögenseffect  in  beiden  Fällen  ganz  gleichmässig
  denjenigen  trifft,  für  dessen  Rechnung  verwaltet  wird;  die
juristische  Auffassung  dagegen  unterscheidet  scharf  die  Stellvertretung
  (Handeln  im  fremden  Namen)  und  die  Geschäftsführung
  (Handeln  im  eignen  Namen  für  fremde  Rechnung)?).  In
dieser  Beziehung  sagt  nun  BrockHAUs  S,  34:  „Wir  stehen  nicht
an,  die  Finanzverwaltung  der  Contingente  für  eine  Stellı)

  Ganz  ohne  Zusammenhang  hiermit  ist  Art.  62  der  Reichsverfassung,
den  Brookmaus  ebenfalls  und  an  erster  Stelle  für  seine  Theorie  zu  verwerthen
  sucht.  Dieser  praktisch  niemals  in  Geltung  getretene  Artikel  sollte
die  Hineintragung  des  preussischen  Budgetconflictts  in  den  Norddeutschen
Bund  abschneiden  und  einerseits  einen  gewissen  ‚Minimalbetrag,  für  die
Armeehedürfnisse  sicher  stellen  und  von  der  jährlichen  Bewilligung  unabhängig
  \nachen,  andererseits  die  Theilnahme  des  Reichstags  an  der  Feststellung
  des  Reichsetats  nach  Ablauf  der  Pauschquantumsperiode  sichern.
Dagegen  mit  dem  Verkältniss  der  Einzelstaaten  zum  Reich  hinsichtlich  der
Contingentsverwaltung  !hat  er  nicht  das  Mindeste  zu  thun.

3)  G.  Meyer  Verwaltungsr.  II  S.  40  Note  18  und  Schutze  Deutsches
Staatsrecht  II  S.  264  folgern  die  unmittelbare  Verpflichtung  des  Reichsfiskus
daraus,  dass  die  Militärverwaltung  für  Rechnung  des  Reichs  geführt  wird,
was  unschlüssig  ist  und  durch  die  Rechtsfigur  des  Mandats  widerlegt  wird.