Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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nach der Vorschrift des angeführten Gesetzes K. 65. bereits eingetreten sind, beziehen 
sich die besonberen Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen nicht, und es sind 
darauf lediglich die allgemeinen Gesetze anzuwenden. 
Ueber die Ausführung der Porschriften des gegenwärktigen Paragraphen und 
eine besondere Instruktion von den Minislerien der Justiz, des Innern und der Finanzen 
unverzüglich erlassen werden. 
&. 93. In Konkursen sollen die Räcksi4hnde das Vorzugsreche umbedingt, 
d. h. ohne Racksicht auf die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen, in fol- 
genden Wällen genießen: 
A. Wenn der Konkurs vor Bekanntmachung des Gesetzes vom 125st8en September 
1820. ausgebrochen, der Rückstand aber nach der Kabinetßorder vom 5ten Mai 
1815. oder in den unmittelbar vorhergehenden zwei Jahren entstanden ist. 
8. Wenn der Konkurs nach Bekanmmachung des Gesetzes vom 25sten Septem- 
ber 1820. ausgebrochen ist, der Rückstand aber zu derjenigen Summe gehört, 
welche nach F. 92. Buchst. d. noch nicht eingefordert werden konnte. Ist es 
zur Erèffnung eines förmlichen Konkurses nicht gekommen, sondern blos die 
nothwendige Subhaslation des Grundsflücks verfüge und erfolgt; so sollen die 
Worschriften des gegemvärtigen Paragraphen eben so, wie bei einem förmlichen 
Konkurse, zur Anwendung kommen. 
§. 94. So weit Gegenstände dieses Gesetzes durch BVergleich, Judikate, 
oder sonst rechesgülnig bercire feslgesetzt sind, behält es dabei in sofern sein Bewenden, 
als dadurch nicht solche Gerechtsame, die nach dem gegemwärtigen Gesetz ohne Ent- 
schddigung abgeschafft sind, unverwandelt aufrecht erhalten werden sollen. 
Sollten während der angeordneten Suspension Indikate ergangen seyn, so ist 
gegen dieselben jedenfalls die Nichtigkeirsklage zuzulafsen. - 
H.95.UeberdieAblöstmgdernachdemgegenwäkrigenGesegfondauetm 
den Rechte wird demmächst in der Ablösungsordnung verfügt werden, welche Wir 
vor deren Bekanntmachung Unseren Provinzialsiänden vorlegen lassen werden. 
#. 90. Zur Aunsführung des Gesetzes vom 25sten September 1820. hatten 
Wir in einer an demselben Tage erlassenen besonderen Verordnung zwei General- 
kommissionen angeordnet. Dilese besondere Verordnung wollen Wir hierdurch, 
und zwar für alle Gegenstände des gegemwärtigen Gesetzes und der Ablösungsord- 
nung (F. 95.) im Allgemeinen bestaͤtigen; sie erhält jedoch gegemwärtig folgende 
Zusdtze und Abaͤnderungen. 
K 97. Zuvördersi soll von den Generalkommissionen in jedem Kreise eine 
Kreisvermittelungsbehörde errichret werden, welche aus zwei zuverldssigen und sach- 
kundigen Personen bestehen, und unter der Leilung des Landraths ihre Geschäfte 
führen soll. Eine dieser Personen ist von den berechtigten Grundbesitzern des Kreises 
zu wählen, die andere wird aus drei von dem Landrakh vorzuschlagenden Personen 
durch dle verpflichteten Grundbesitzer des Kreises gemeinemveise gewählr. Ueber die 
Art und Weise, wie diese Wahlen zu dewirken sind, wird eine besondere Instruktion 
von