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von der Hanseatischen Minen-Gesellschaft laut §§ 2, 3 der Erklärung vom
16. September 1913 (Kol. Bl. S. 845),
von der Otavi-Minen= und Eisenbahn-Gesellschaft laut § 2 der Erklärung vom
11. September 1913 (Kol. Bl. S. 846), ·
von der Gesellschaft The South African Territories lant § 3 der Erklärung
vom 30. September 1913 (Kol. Bl. S. 936)
für ihre Bergsonderrechtsgebiete vorbehaltenen Abgaben sind nach den Vorschriften der Kaiserlichen
Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727), der zu
ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen,) der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs- und
Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom
14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) und nach den obigen Bestimmungen der Erklärungen in
gleicher Weise wie die fiskalischen Abgaben durch die Bergämter oder eine andere vom Gouvernem
bezeichnete Behörde zu erheben.
§5 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 27. Jannar 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Vorlegung von Herkunfts-
bescheinigungen für aus RKfrika und Zsien eingeführte Hbaustiere.
Vom 22. Dezember 1913.
(Amtl. Anz. für L0A. 1913. Nr. vI. S. 187.)
Auf Grund des § 8 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Haustieren aus dem
Auslande, vom 18. September 1911 (A. Anz. Nr. 39/11)“) bestimme ich hiermit, daß für alle aus
afrikanischen und asiatischen Häfen eingeführten Haustiere eine Herkunftsbescheinigung vorzulegen ist.
Diese muß behördlich beglaubigt sein und den Ausweis enthalten, daß die darauf angegebenen Tiere
nicht aus Indien, Mauritius oder dem Sultanat Zanzibar stammen. Tiere ohne derartige Bescheim-
gungen werden von der Einfuhr ausgeschlossen.
Diese Verfügung tritt am 1. April 1914 in Kraft.
Daressalam, den 22. Dezember 1913.
Der Kaiserliche Gonverneur.
Schnee.
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verbot der Einfuhr von
Siegen aus verschiedenen afrikanischen, allen asiatischen und an das Mittelmeer
grenzenden europäischen Ländern sowie aus Amerika.
Vom 22. Dezember 1913.
(Aml. Anz. für IOA. 1913. Nr. 74, S. 187.)
Auf Grund des § 8 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Haustieren aus d
Auslande, vom 18. September 1911 (A. Anz. Nr. 39/11)"") wird hiermit die Einfuhr von Ziegen
aus folgenden Ländern verboten:
1. aus allen afrikanischen Ländern, ausgenommen Britisch= und Portugiesisch-Ostafrik
dem Kongostaat und Deutsch-Südwestafrika,
2. aus allen asiatischen Ländern,
3. aus allen an das Mittelmeer grenzenden europäischen Ländern,
4. aus Amerika.
Daressalam, den 22. Dezember 1913.
Der Kaiserliche Gonverneur.
Schnec.
em
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1905, S. 732 f.
*“) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1911, Nr. 22, S. 833 f.