Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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13. Regierungs-Verordnung 
vom 6. September 1909 
zur Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909 
(Reichsgesetzblatt S. 393) und der zur Ausführung dieses Gesetzes 
ergangenen Bestimmungen des Bundesrats 
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Juli 1909, 
Reichsgesetzblatt S. 549#. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ausführung des 
Weingesehes und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen 
folgendes verordnet: 
81. 
„Zuständige Behörde“ im Sinne des § 4 Absaßz 2 und des § 15 des 
Weingeh 
„Behörde“ im Sinne des rle Abates der Ausführungsbestimmungen 
des #undenra zu § 19 des Weingesebes ist 
die Fürstliche Landesregierung. 
82. 
zZuständige Behörde“ im Sinne des § 11 Abs. 3 und Absaß 4 des 
Weingesetze 
"!| „zuständige Polizeibehörde“ im Sinne des § 20 Abs. 3 des Wein- 
gesetzes sind: 
für das platte Land 
das Fürstliche Landratsamt, 
für die Städte 
die betreffenden Gemeindevorstände.