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13. Regierungs-Verordnung
vom 6. September 1909
zur Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909
(Reichsgesetzblatt S. 393) und der zur Ausführung dieses Gesetzes
ergangenen Bestimmungen des Bundesrats
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Juli 1909,
Reichsgesetzblatt S. 549#.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ausführung des
Weingesehes und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen
folgendes verordnet:
81.
„Zuständige Behörde“ im Sinne des § 4 Absaßz 2 und des § 15 des
Weingeh
„Behörde“ im Sinne des rle Abates der Ausführungsbestimmungen
des #undenra zu § 19 des Weingesebes ist
die Fürstliche Landesregierung.
82.
zZuständige Behörde“ im Sinne des § 11 Abs. 3 und Absaß 4 des
Weingesetze
"!| „zuständige Polizeibehörde“ im Sinne des § 20 Abs. 3 des Wein-
gesetzes sind:
für das platte Land
das Fürstliche Landratsamt,
für die Städte
die betreffenden Gemeindevorstände.