Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

ao  1858.

Ein  einmal  angenommenes  Amt  kann  nicht  aufgegeben  werden,  wenn  nicht  inzwischen
  solche  Verhältnisse  eingetreten  sind,  die  berechtigt  hätten,  das  Amt  gleich  nach
erfolgter  Wahl  auszuschlagen  (Art.  42).

Art.  91.

Ueber  die  Gründe  der  Ablehnung  und  des  Aufgebens  entscheidet  zunächst  der  Stadtrath,

  sodann  auf  Berufung  das  Verwaltungsamt.
Art.  92.

Schlägt  ein  mit  den  meisten  Stimmen  Gewählter  die  Wahl  aus  und  seine  Ablehnungsgründe

  werden  anerkannt,  so  0  ·s  eine  neue  Wahl  angeordnet  werden.

Nach  vollendeter  Wahl  sind  die  aith  dem  Verwaltungsamte  zur  Einsicht  und
Prüfung  vorzulegen  (Art.  78).
Art.  94.
Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  des  Stadtraths  neu  gewählten  Mitglieder
treten  mit  dem  Anfange  des  nach  der  anberaumten  Wahl  solgenden  Jahres  in  ihr  Amt;
die  Ausscheidenden  bleiben  bis  dahin  in  Thätigkeit.

eeder  andern  Gemeindebeamten.

Gemeinde-oder  Bezirksvorsteher  werden  aus  der  Reihe  der  nach  Art.  68  wählbaren
  Bürger  auf  sechs  Jahre  von  dem  Stadtrathe  gewählt.

Demselben  steht  auch  die  Wahl  des  Rechnungsführers,  des  Schriftführers  und  des
Dienerpersonals  zu.  Diese  müssen  nicht  nothwendig  Gemeindeangehörige  sein.  Soll
die  Anslellung  derselben  auf  Lebenczeit  erfolgen,  so  ist  die  Genehmigung  des  Verwaltungsamtes
  erforderli

Der  Mechnungsführer  hat  Caution  zu  stellen.

.  Verpflichtung,  Vesoldung  und  Pensionirung  der  Gemeinde-Beamten.
.  986.
Der  Bürgermeister  wird  vor  seinem  Amtsantritte  durch  das  Verwaltungsamt  in
Eid  und  Pflicht  genommen;  die  übrigen  Mitglieder  des  Stadtraths,  der  Rechnungsführer,
  der  Schriftführer  und  das  Dienerpersonal,  ebenso  die  Gemeinde-oder  Bezirksvorsleher,
  werden  durch  den  Bürgermeister  in  öffentlicher  Sitzung  des  Stadtraths  mittelst
Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet.