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Bekanntmachung des Couverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimittel
außerhalb der Kpotheken.
Vom 29. Dezember 1913.
(Samoan. Gouv. Bl. 1914, Bd. V, Nr. 2, S. 28ff.)
Zur Ausführung des § 11 Abs. 1 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Ent
richtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Aus
nahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Jannar 1911 wird folgendes bestimmt:
§5 1. Die in der Anlage zu dieser Verfügung zusammengestellten Apothekerwaren werdel
dem freien Verkehr zum Handverkauf überlassen.
§ 2. Der Verkauf aller anderen Heilmittel sowie aller derartige Mittel enthaltenden zu
bereitungen, besonders der sogenannten Patentmedizinen und Geheimmittel, ist außerhalb del
Apotheken verboten.
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung dieser Mittel oder Zubereitungen ist verboter-
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung steht es gleich, wenn in öffentlichen Am-
kündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mitteilungen verwiesen wird, die eine Anpreisung del
Mittel oder Zubereitungen enthalten.
§ 3. Wer den Verkauf der aufgeführten Arzneimittel außerhalb der Apotheken betreiber
will, hat mit der Anmeldung des Gewerbes eine genaue Angabe der Betriebsräume zu den Akter
der örtlichen Verwaltungsbehörde einzureichen.
Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch als Vorrats= odel
Arbeitsräume benutzt werden.
§5 4. Sämtliche Räume sowie die Behältnisse für die Arzneimittel und Arzneistoffe sind
stets ordentlich und sauber zu halten.
§5 5. Die Vorräte von Arzneimitteln müssen sich in dichten, festen Behältern befinden, dit
mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind oder, soweit sie Schiebladen dat'
stellen, von festen Füllungen umgeben sind oder dicht schließende Deckel besitzen.
§ 6. Die Behältnisse für die Arzneimittel sollen mit fest an ihnen haftenden lateinischen
oder deutschen oder beiden Bezeichnungen, die dem Inhalt entsprechen, in haltbarer schwarzer Schrift
auf weißem Grunde versehen sein.
§5 7. Die Behältnisse sind im Verkaufsraume wie in den Vorratsräumen übersichtlich
geordnet aufzustellen.
5 8. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauch für Menschen und
Tiere geeignet, dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein.
§* 9. Verschiedene Arzneimittel in einem Behälter aufzubewahren, ist verboten.
Dagegen darf dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder gepulverter Ware in ge-
sonderten Fächern desselben Behälters, auch in bezeichneten Papierbeuteln, aufbewahrt werden.
8 10. Auf den Umhüllungen oder Gefäßen, in denen die Abgabe von Arzneimitteln erfolgt,
ist spätestens bei der Abgabe der deutsche Name des darin abgegebenen Arzneimittels deutlich
zu verzeichnen.
Werden Arzneimittel in abgefaßter Form vorrätig gehalten, so müssen sie übersichtlic
geordnet und vor Staub geschützt aufsbewahrt werden und auf jedem einzelnen Gefäße oder jeder
sonstigen Packung die deutliche Bezeichnung des Inhalts tragen.
§* 11. Verkaufsstellen, in denen die freigegebenen Arzneimittel feilgehalten werden, sind
neben den zugehörigen Vorrats= und Arbeitsräumen unvermuteten Besichtigungen gemäß Anordnung
des Gouverneurs durch einen Regierungsarzt zu unterziehen.
§ 12. Den Besichtigungsbevollmächtigten steht das Recht der Probeentnahme von Waren
ohne Entschädigung zu.
. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 *
im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Außerdem kann der Handel mit den in § 1 erwähnten
Gegenständen überhaupt untersagt werden.
Apia, den 29. Dezember 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schultz.