Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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II. Die gute Herstellung und Unterhaltung der Verbindungswege gebört zu 
den wichtigsten Aufgaben der Staats= und Gemeinde-Verwaltung, weßhalb den 
Großherzoglichen Bezirks-Direktoren zur besondern Pflicht gemacht worden ist, 
diesen bisher vielfach vernachlässigten Verwaltungszweig bei der eingetretenen 
Neugestaltung der Staats= und der Gemeinde-Behörden mit der gebührenden Für- 
sorge und mit regem Eifer zu behandeln. Indem das unterzeichuete Staats- 
Ministerium diese Anordnung hiermit auch zur öffentlichen Kenntniß bringt, er- 
theilt dasselbe den Gemeindebehörden des Landes die Anweisung und richtet es 
an alle diejenigen, denen das Gemeinwohl am Herzen liegt, die dringende Auf- 
forderung, durch Wort und That die Bemühungen und Verfügungen der Be- 
zirks-Direktoren rücksichtlich jenes wichtigen Gegenstandes nach Kraft und Be- 
fugniß eifrig zu unterstützen. Es liegt nicht in der Absicht, das mögliche Gute 
mit einem Male zu erreichen, aber überall muß dasjenige gescheben, was 
nach den bestebenden Gesetzen unbedingt gefordert werden kann. Jemehr Ge- 
meinden indessen sich finden, welche in richtiger Erkenntniß des eigenen Vor- 
theils sich nicht mit bloß nothdürftiger Herstellung ihrer Wege begnügen, 
sondern mit Rücksicht auf größere Sicherheit und Bequemlichkeit, Schonung der 
Zugthiere und Geschirre, Gewinn an Zeit, Möglichkeit der Erhebung eines We- 
gegeldes, dem chaussecähnlichen Baue den Vorzug geben, desto schneller wird die 
Macht des guten Beispieles zur Ueberwindung von Schwierigkeiten führen, 
welche in wenigen Gemeinden wirklich unübersteiglich sind und, soweit dieses der 
Fall ist, in der Regel durch angemessene Unterstützungen aus der Staatskasse 
beseitigt werden können. Einhelliges Zusammenwirken der Staats= und Ge- 
meinde-Behörden, wozu die gegenwärtige Bekanntmachung ermuntern soll, wird 
gewiß bald zur Erreichung eines Zweckes führen, dessen Nützlichkeit Jedermann 
anerkennt und für welche angemessene Opfer auch ohne die gesetzlich vorgeschrie- 
benen Zwangsmittel zu bringen jede Gemeinde bereit seyn muß, wenn sie den 
Standpunkt erkennt, welchen die Gemeindeordnung durch Erweiterung der Selbst- 
ständigkeit ihr angewiesen hat. 
Weimar am 11. März 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats--Ministeriums, L###btheilung B. 
von Watzdorf.
	        
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