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und Viehfutter entnehmen und das Wasser zum Trinken, Tränken, Baden, Waschen sowie zur Bewässerung seines
ausgartens benutzen. Hierzu darf er Pumpen und Leitungsanlagen verwenden, jedoch das Wasser nicht anstauen,
da diese Maßnahme einen zu tiefen Eingriff in die Rechte des Eigentümers bedeuten würde. Um einer Verschwendung
des Wassers vorzubeugen, wird er verpflichtet, das Wasser von seinem Grundstück aus wieder in den Fluß zurück-
zuleiten, soweit es auf dem Grundstück nicht verbraucht ist (§ 17 Absatz 2). Will der Anlieger den öffentlichen Fluß
im weiterem Maße benutzen, als es ihm durch das Gesetz selbst gestattet ist, z. B. seine Felder berieseln oder eine
Stauanlage herstellen, so kann ihm hierzu das Recht unter bestimmten Voraussetzungen verliehen werden.
Hat infolge natürlicher Ereignisse ein öffentlicher Fluß sein Bett verlassen und sich ein neues Bett gebildet
(ogl. 8 11 Absatz 1), so daß der Anlieger durch ein anderes dazwischenliegendes Grundstück von dem neuen
Wasserlauf getreunt ist, so soll er durch ein solches Naturereignis seine bisherigen Befugnisse nicht verlieren, da
von ihnen der Wert und die Bewirtschaftung seines Grundstücks wesentlich abhängt. Er behält die Befugnisse, soweit
lie sich auf das alte Bett beziehen, und darf das Wasser des neuen Flusses in demselben Umfange benutzen, wic er
das Wasser des alten Flusses benutzen durfte (3 18). Dieser aus dem südafrikanischen Gesetz stammende billig erschei-
nende Rechtsgedanke kann in Anbetracht der ähnlichen Lage der hiesigen Verhältnisse und der engen Begrenzung
der Befugnisse des Anliegers unbedenklich übernommen werden. Die Durchführung seiner Rechte an dem neuen
Fluß wird dem bisherigen Anlieger durch die Bestimmung des § 61 ermöglicht, nach der er von dem Eigentümer
es dazwischenliegenden Grundstückes verlangen kann, daß dieser auf seinem Grundstück die Herstellung einer Ver-
bindung des Grundstückes des Anliegers mit dem neuen Fluß unter bestimmten Voraussetzungen und gegen Ent-
schädigung duldet.
Benutzung durch den Eigentümer. (Fs 22—26.)
Das Eigentum am Fluß hat wie jedes andere Eigentum den in §& 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
bezeichneten Inhalt. Grundsätzlich kann also der Flußeigentümer den Fluß nach Belieben benutzen und andere
von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Diejenigen
Benutzungsarten, die wirtschaftlich von besonderer Bedeutung sind, werden in §#22 Absatz 1 ausdrücklich hervor-
gehoben. Es sind diese: Der Gebrauch und Verbrauch des Wassers, z. B. des Grundwassers mittels Pumpen,
die unterirdische und oberirdische Ableitung und Stauung des Wassers, der Verbrauch der Pflanzen des Fluß-
ettes (Viehfutter, Schilf, Brenn= und Nutzholz) und die Entnahme von Kies, Sand und Steinen.
Das allgemeine bürgerliche Recht unterwirft jedes Eigentum bestimmten Beschränkungen. Das Eigen-
tum am Fluß aber muß noch weiter eingeschränkt werden, wenn der Fluß seine Zweckbestimmung, auch der All-
gemeinheit zu dienen, erfüllen soll, und wenn Rechte anderer am Fluß vor Beeinträchtigung, und fremde Grund-
Nücke, die in der Nähe des Flusses licgen, vor Beschädigung bewahrt werden sollen. Anderseits ist zu berück-
sichtigen, daß eine zu weitgehende Beschränkung den Unternehmungsgeist hemmen würde, dessen kräftige Ent-
saltung besonders auf wasserwirtschaftlichem Gebiete in einem Neulande ariden Charakters nach Möglichkeit zu
fördern ist. Es dürfen daher der Verfügung des Flußeigentümers nicht so enge Grenzen gezogen werden wic es
3. B. im preußischen Wassergesetz geschehen ist. Vielmehr verdienen in dem Streit der Rechte diejenigen Rechte
vorzugsweise den Schutz des Gesetzes, die wirklich ausgenutzt werden, unbenutzt bleibende Rechte aber müssen —
abgesehen von dem Fall des § 25 Absatz 2 — den Rechten weichen, die zur Schaffung von Kulturwerten verwertet
werden. Deshalb beschränkt der § 23 Absatz 1 den Eigentümer, der seinen Fluß benutzt, nur insoweit, als die bis-
berige, tatsächlich erfolgte Benutzung des Grundstückes oder Flusses, der Quelle oder Wasserstelle, des Brunnens oder
der Stau= oder Leitungsanlage eines anderen erheblich beeinträchtigt würde. Es darf z. B. der Eigentümer, der
im Flußbett unterirdisches Wasser zutage fördert oder das Flußwasser anstaut, das benutzte Grundstück eines andern
nicht austrocknen, dem Fluß das Wasser, das der andere bisher verbrauchte, nicht entziehen und den Wasser-
hewinnungsanlagen und benutzten Wasserstellen des anderen das Wasser nicht erheblich schmälern. Auf ungenutzte
Rechte anderer aber braucht der Eigentümer bei seiner Benutzung des Flusses nicht Rücksicht zu nehmen. Errichtet
3. B. der Oberlieger eine Stauanlage, durch die der Wasserzufluß dem Unterlieger gemindert wird, dieser aber
will oder kann sein Recht, gleichfalls das Wasser zu stauen, nicht ausnutzen, so darf das bloße Vorhandensein seines
Rechts den Oberlieger in der Errichtung und Benutzung seiner Anlagen nicht beschränken, wenn auch der Unter-
lieger sich durch diese Anlagen gezwungen sieht, sein Recht, zu dessen Ausnutung er bisher keinc Anstalten getroffen
hat, unbenutzt zu lassen.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur benutzte Rechte gegenüber der Benutzung des Flusses durch
den Eigentümer Schuß genießen, macht die Bestimmung des § 23 Absatz 2. Hiernach darf der Eigentümer, der das
Flußwasser zur Bewässerung von Grundstücken oder zur Krafterzeugung verwendet, dadurch einem andern Eigen-
tümer nicht das Wasser entziehen, dessen er in seiner Haushaltung und Wirtschaft zum Trinken und Tränken, Baden
und Waschen bedarf, auch wenn er bisher noch keinen Gebrauch von dem Wasser gemacht hat. Diese Rücksichtnahme
auf die dringenden Bedürfnisse des täglichen Lebens ist wegen der Gefahr des Wassermangels geboten und ent-
Hricht auch den Bestimmungen des südafrikanischen Wassergesetzes.
tei Will der Eigentümer über die Schranken des Gesetzes hinaus seinen Fluß ausnützen, so hat er die Möglich-
eit, das Recht hierzu durch Verleihung ( 27) zu erwerben und sich dadurch von den Beschränkungen seines Eigentums
befreien. Anderseits können dieienigen, die durch die geseblichen Beschränkungen des Eigentümers in ihren
1 echten geschützt sind, in dem Verleihungsverfahren der Verleihung widersprechen und Entschädigung verlangen,
venn sic trotz des Widerspruchs erteilt wird.
ders Der Verschwendung und der Verunreinigung des Wassers durch den Eigentümer sollen die Vorschriften
Pr.s 24, 23 vorbeugen. Wie der Anlieger eines öffentlichen Flusses hat auch der Eigentümer eines Flusses die
flicht, das Wasser des Flusses, das er auf seinem Grundstück nicht verbraucht hat, in den Fluß zurückzuleiten.
di Den Schut der Holzbestände, die in vielen Flußbetten in größerem Umfange vorhanden sind, bezweckt
ine Bestimmung des &8 28. Sie entspricht der Verordnung des Gouverneurs betreffend den Schutz der Holzbestände
südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 1. April 1900 (Kolonialblatt Seite 450).
Verleihung. (55 27—52.)
Mit der Regelung des Gemeingebrauchs, des Gebrauchs des Anliegers und der Rechte des Eigentümers
Verteilung der Nubungsbefugnüse an den Flüssen nicht abgeschlossen sein. Die hierbei gezogenen Schranken
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kann die