Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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würden die Ausnutung der Flüsse und der anderen Wasservorräte des Landes nicht in dem Umfange zulassen, den 
die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Landes namentlich bei fortgeschrittener Entwicklung und dichterer Besiedelung 
erfordern. Diese Bedürfnisse aber erfordern nicht nur, daß möglichst weitgehende Nutungsrechte, inäbesondere an den 
öffentlichen Flüssen, erworben werden lonnen, Peten uch, daß Anlagen, die auf Grund solcher Rechte mit Mühe 
und Kosten bergestellt lind, in ihrem Bestande ce Zeiten und gegen alle Ansprüche sichergestellt werden. 
- d die Sicherstellung #Sclür Gaälcte vollzieht sich durch den besonderen Akt der Verleihung, 
die von eEines nach' A# Uines Verwaltungsgerichtes organisierten und teilweise mit Laien besetzten Behörde erteilt 
wird. Durch die V.rrleihung soll der Flußeigentümer das Recht erwerben können, den Fluß über die Grenzen hin- 
aus zu benutzen, mit denen das Geseß selbst in den §§ 23, 24 sein Recht beschränkt. Aber auch jeder andere, er sei 
Anlieger des Flusses oder nicht, kann unter bestimmten Vorauesetzungen durch den Ausspruch der Verleihungsbehörde 
Ruzungerechte am Flusse erwerben, die nach Inhalt und Umfang denjenigen gleichkommen, welche nach dem Gesete 
dem Eigentümer zustehen oder welche diesem durch die Behörde verliehen werden können:; werden solche Rechte 
dun awderen verliehen, so wird insoweit der Eigentümer mit seinen Rechten ausgeschlossen oder beschränkt (§ 21 
ab 2) 
Hierdurch ist beispielsweise dem Farmer, dessen Farnigrenze nur bis zur Mittellinie eines Riviexes geht, 
die Möglichkeit gegeben, das Staurecht auch für die ihm nicht gehörige Flußhälfte gegen den Willen ihres Eigen- 
tümers zu erwerben. Ferner kann dem Anlieger eines öffentlichen Flusses, der ihm nicht gehört, auch ohne die Zu- 
stimmung des Flußeigentümers von der Verleihungsbehörde das Recht verliehen werden, as Wasser des öfient 
lichen Flusses durch Stauung und Bewässerung der Felder in weitem Umfang zu benn 
Der Erwerb so weitgehender Rechte bens naturgemäß nur in einem gekroneten Lebördlichen Verfahren 
geschechen, welches die Gewähr dafür bietet, daß einerseits der Wasservorrat der Flüsse durch nützliche Unter- 
nehmungen erschöpfend ausgenutzt und daß anderseits zwischen den Interessen des Unternehmers und den am 
Ilusse bestehenden Rechten anderer ein billiger und schonender Ausgleich gefunden wird. 
Das verliehene Recht ist ein privates Recht auf die Benutzung des Flusses, das in gleicher Weise wie das 
Eigentum gegen jede Beeinträchtigung geschützt ist und im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden 
n (8 49). 
Da es auf eine feste wirtschaftliche Grundlage gestellt und der Spetulien nach Möglichkeit entzogen 
werden soll, wird es nach § 27 Absatz 2 nur für ein bestimmtes Grundstück — B. dem N.N. für seine Farm & 
— dder für ein bestimmtes Unternehmen — z. B. dem N.N. zum Betriebe einer Stauanlage an einer bestimmten 
Stelle des Swakop — verliehen. Gewöhnlich wird Grundstück und Unternehmen in derselben Hand sein, dic 
Verleihung für beide gemeinsam erteilt werden können, und eine Verleihung, die auf das Unternehmen beschränkt 
ist, nur beie Wassergenossenschaften, stattfinden. Sie tann ferner auch für ein Unternehmen erteilt werden, das 
bereits in Betrieb gesetzt ist ( Satz 2), z. 2 un der Flußeigentümer die Verleihung für eine bestehende 
Stauanlage nachsucht, u Gt P(0 die Möglichteit lerente hat, daß durch ihren Betrieb ein Unterlieger ge- 
schädigt wird und Ansprüche auf Beseitigung der Anlage erheebt. 
st die Verleihung für ein Grundstück erteilt, 5. 95 e, Wirkung der Verleihung, daß das verliehene Recht 
mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden ist (§ 27 A 3 Satz 3) und als dessen Bestandteil gilt (§ 96 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches). di Antrag des densi,7 10 go im Grundbuch oder Landregister des Grundstücks 
zu vermerken. Von dem Grundstück oder Unternehmen, für das es verliehen - kann es nicht getrennt werden und 
eht bei einem Eigentumswechsel mit dem Grundstück oder Unternehmen auf den Rechtsnachfolger über (5. vergl. 
81 preuß. Wassergesetz; Art. 39 württembergisches Wassergesetz). 
urch die Verleihung wird stets ein Sonderrecht begründet. Sie kann daher ihrer Natur nach nicht 
erteilt werden, wenn die Befugnis zur Benutzung des Flusses sich aus geseblichen Vorschriften unmittelbar ergibt 
(527 Absatz 3). Es kann z. B. der Eigentümer, eines Flusses, der sich bei dessen Stauung in den gesetzlichen Grenzen 
hält, die Verleihung nicht beantragen. Für eine Verleihung wäre nur Raum, wenn er die Grenzen überschreiten 
oder größere Wassermengen stauen will, so daß eine Schädigung des Unterliegers nach § 23 eintreten kann. In 
diesem Fall wird es für den Flußeigentümer zweckmäßig sein, die Verleihung nachzusuchen, um sich davor zu schünen, 
daß der durch die Stauung beeinträchtigte Unterlieger von ihm deren Unterlassung und die Beseitigung der Anlage 
auf gerichtlichem Wege verlangt. Denn der Zweck des Verleihungsverfahrens besteht darin, etwaige Ansprüche 
und Widersprüche, die sich gegen die von dem Unternehmer beabsichtigte Benutzung richten, zu erledigen und dem 
Unternehmer eine gesicherte Rechtsstellung zu verschaffen. 
Seine Analogie findet das Verleihungsverfahren in dem bergrechtlichen Umwandlungsverfahren 
(§§ 44—49 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1903), in welchem über die 
Widersprüche gegen die Verleihung des Bergwerkseigentums entschieden und dem Unternehmer des Bergwerks- 
eigentums unter Beseitigung aller ihm widersprechenden und nicht vorbehaltenen Rechte verliehen wird. 
Die Jereihung als reichsbegründender Akt für Nutungsrechte an den Flüssen ist besonders eingehend 
im preußischen, württembergischen und badischen Wassergezetz geregelt: den Verfahrungsvorschr fien der Gesetze 
bat sich der Entwurf im wesentlichen angeschlossen. Auch das Wassergesetz der Südafrikanischen Union (§ 15) macht 
die behördliche Anerkennung und den rechtlichen Schutz für Stau= und Leitungsanlagen von der Erlaubnis (Per- 
mission) ein eines Wassergerichtes abhängig, die in ihrer rechtsbegründenden Wirkung der Verleihung des Entwurfes 
gleichkom 
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Un einzelnen ist über die Verleihung und das Verleihungsverfahren noch folgendes zu bemerken: 
Nach § 28 kann die Verleihung dauernd oder auf Zeit und unter Bedingungen erteilt werden. Die Be- 
dingungen, welche an die Verleihung geknüpft werden können, sind nicht allein die im Geseßze bezeichneten (zu ver- 
gleichen 3 29 Abs. 1, 8 30 Absatz 1), vielmehr muß es dem billigen und sachverständigen Ermessen der Behörde 
überlassen bleibenl dem Unternehmer auch andere und insbesondere solche Bedingungen aufzuerlegen, durch die 
eine umütze Esschverung des Gemeingebrauchs und andere unbillige Härten für die Beteiligten vermieden werden. 
t 29 bezweckt den Schutz der Interessen des öffentlichen Wohles und bestimmt im Abs 2 ausdrücklich, 
daß Nachicher des öffentlichen Wohles auch dann als vorliegend zu erachten sind, wenn die Besiedelung von 
Regierungsland durch die beabsichtigten Unternehmen gehindert oder erschwert werden würde. Diese besondere 
Sch#ponschaftt für das erst zur Besiedelung bestimmte und daher noch unbewirtschaftete Regierungsland ist des-
	        
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