Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Verlo; Den Interessen des öffentlichen Wohles muß, wie jedem anderen Privatrecht, so auch das durch die 
Verleihung begründete Sonderrecht unter bestimmten Voraussetzungen gegen Schadloshaltung des Berechtigten 
weichen. Dieser Standpunkt entspricht den allgemeinen Rechtsanschauungen und wird auch in den meisten Wasser- 
gesetzen der deutschen Bundesstaaten vertreten. Nach dem Vorgange des preußischen Wassergesetzes regelt der § 51 
die durch das öffentliche Wohl geforderte Beschränkung und Entziehung des verliehenen Rechts sowie die Frage 
der Entschädigung seines Inhabers. 
In den durch §& 52 bezeichneten Fällen ist die Zurücknahme der Verleihung ohne Entschädigung und auf 
Kosten des Unternehmers nicht nur gerechtfertigt, sondern auch notwendig, um den Fluß, von dem der Unternehmer 
einen sachgemäßen oder sogar einen vorschriftswidrigen Gebrauch macht, der Benutzung anderer wieder in vollem 
Umfange zu eröffnen. Die Vorschrift des § 52 schließt sich dem preußischen Wassergesetz (§ 86) an und stimmt im 
wesentlichen auch mit dem Wassergesetze der Südafrikanischen Union (§ 16 Abs. 3) überein, das dem Wassergericht 
ie Befugnis gibt, dem Unternehmer die Erlaubnis zur Benutzung ohne Entschädigung zu entziehen, wenn er die 
(ulage nicht binnen einer angemessenen Zeit errichtet oder keinen angemessenen Gebrauch von dem Wasser macht 
oder seine Anlage nicht in gutem Zustande erhält. 
Ausgleichung. (§ 33.) 
Mit der dichteren Besiedelung der dazu besonders geeigneten Ufer und der fortschreitenden Ausnutzung 
der Wasservorräte der Flüsse durch Stau= und andere Anlagen ist die Gefahr verbunden, daß die bereits ausgeübte 
Wassernutzung des einen durch die des anderen beeinträchtigt oder ausgeschlossen, daß eine Anlage durch die andere 
im Betrieb gestört oder gehindert wird. Die Gefahr kann zwar bei der Herstellung der Anlagen durch Einhaltung 
von Abständen zwischen ihnen gemindert, aber bei der Unbestimmbarkeit der Menge und Zeit des flutartig abkommen- 
en Wassers nicht beseitigt werden. Es ist deshalb ein Verfahren notwendig, in dem eine ausgleichende Regelung 
der einander widerstrebenden Interessen mehrerer Nutzungsberechtigter durch die Behörde erfolgt. Dieses Aus- 
geichungsverfahren regelt der Entwurf (5 63) in wesentlicher l#erekustunwun mit dem preußischen Wasser- 
esetz (5 87). 
« An dem Ausgleichungsverfahren sind nur die zur Nutzung des Flusses Berechtigten beteiligt, gleichviel 
ob ihr Nutzungsrecht auf Verleihung oder auf anderen Titeln, z. B. Eigentum beruht. Auch der Anlieger eines 
öffentlichen Flusses, der ihm nicht gehört, wird mit seinen Nutzungebefugnissen und Anlagen (§ 17) bei der Aus- 
gleichung zu berücksichtigen sein, soweit nicht seine Befugnisse hinter den privaten Nutzungsrechten anderer zurück- 
stehen müssen (§ 30 Abf. 5). 
Zur Durchführung des Ausgleiches werden sich einzelne Berechtigte im Interesse der Gesamtheit der 
Beteiligten hewissen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte unterwerfen müssen. In Anbetracht solcher unvermeid- 
lchen Eingriffe in bestehende Rechte darf das Ausgleichungsverfahren nur dann stattfinden, wenn es sich um die 
Abwendung wesentlicher Nachteile für den einen oder anderen Berechtigten handelt. Überdies ist zum Schutze 
es auf Verleihung beruhenden Rechtes bestimmt, daß es nur dann beschränkt werden darf, wenn der hieraus zu 
erwartende Nuten den Schaden des Berechtigten erheblich übersteigt. 
In welcher Weise die Ausgleichung stattzufinden hat und insbesondere bei welchen Anlagen und in 
welchem Umfange eine Wasserbenutzung einzuschränken ist, unterliegt dem billigen Ermessen der Verleihungs- 
ehörde. Sie verhandelt mit den Beteiligten in derselben Art wie im Verleihungsverfahren und setzt die 
Entschädigung fest, die der Beteiligte, welcher Vorteil von der Ausgleichung hat, dem hierdurch Geschädigten zu 
lahten hat. Auf die Entschädigung sind die Bestimmungen anzuwenden, die für die Entschädigung im Verleihungs- 
erfahren gelten. 
. Ein ähnlich gestaltetes Verfahren zum Zwecke des Ausgleichs bestehender Nutzungsrechte findet sich außer 
in dem preußischen auch in mehreren anderen deutschen Wassergesetzen. Ebenso sieht das Wassergesetz der Süd- 
afrikanischen Union eine derartige Ausgleichung vor, indem es das Wassergericht für zuständig erklärt, auf Antrag 
eines Berechtigten die Nutzungsrechte anderer festzusetzen, das Wasser für Bewässerung und andere Zwecke 
zusuteilen, die Abänderung und Beseitigung von Anlagen anderer anzuordnen und die Entschädigung festzusetzen, 
ie für die Minderung der Rechte anderen zu gewähren ist (§ 32). 
5weiter Kbschnitt. 
Gewässer, die nicht zu den Flüssen gehören. (88 54—59.) 
. In Ansehung der nicht zu den Flüssen gehörigen Gewässer soll dem Eigentümer die freie Verfügung 
zustehen über alles Wasser, das sich über oder unter der Oberfläche seines Grundstückes befindet, namentlich über 
Lie offenen Wasserstellen außerhalb eines Flußbettes, über die Quellen und unterirdischen Wasseradern, die nicht 
srrile eines Flusses sind, sowie über Seen. Ebenso unterliegt der freien Verfügung des Grundeigentümers das auf 
einem Grundstück befindliche Regenwasser, auch wenn es regelmäßig in bestimmten Talsenkungen oder Mulden 
jogenannten Omuramben — und somit in ähnlicher Weise wie ein Fluß abfließt. 
Bas Das freie Verfügungsrecht des Eigentümers über das auf und unter seinem Grundstück befindliche 
8 asser entspricht dem bisherigen Rechtszustand. Es geht indes nach dem bisher geltenden preußischen allgemeinen 
n andrecht so weit, daß der Eigentümer zu keinerlei Rücksichtnahme gegenüber anderen verpflichtet ist. Er darf auf 
einem Grundstück das unterirdische Wasser in beliebiger Menge zutage fördern, auch wenn dadurch der Quelle oder 
em benutzten Brunnen eines anderen das Wasser entzogen oder der Grundwasserstand eines fremden Grundstückes 
#ekart gesenkt wird, daß es an Wert erheblich verliert. Schadenersatzansprüche hat er nicht zu befürchten, da er 
1. erchlich von seinem Rechte Gebrauch macht. Ist die Unbilligkeit dieses Rechtszustandes selbst in der Heimat mit ihren 
Er Ven Wasservorräten längst erkannt, so ist der Zustand heradezu unhaltbar in einem Lande, dessen wirtschaftliche 
zu wicklung dadurch bedingt ist, daß seine verhältnismäßig geringen Wasservorräte möglichst vielen Verbrauchern 
r Langlich gemacht und zweckmäßig, sparsam, sowie möglichst unter Berücksichtigung der Bedürfnisse eincs jeden 
erwendet werden. 
Diese Gesichtspunkte müssen zu der vom Entwurf in den §§ 55, 56 vorgeschlagenen Einschränkung der 
5 Grundstückeigentümers führen. Von den Beschränkungen, denen der Eigentümer in seiner Verfügung 
  
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Rechte de
	        
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