164 Geschäftsordnung der Heuverteilungsstelle.
den Verkehr mit Heu vom Heutigen) wird der Bayerischen
Zentraldarlehenskasse e. G. m. b. H., München, Prinz Lud-
wigstraße 4, übertragen. Die Heubezugsstelle ist der baye-
rischen Heuverteilungsstell in München unterstellt.
Die Heubezugsstelle hat die Aufgabe, den bei der
Heurkridie Deubez angemeldeten Heubedarf unter Zu-
grundelegung der Preise der angeführten Bekanntmachung
nach Anweisung der Heuverteilungsstelle zu decken.
3. Für den freien Ankauf hat die Heubezugsstelle bei
der Wahl der Kommissionäre in erster Linie den ansässigen
Futtermittelhandel zu berücksichtigen, soweit er schon vor
dem 1. August 1914 tätig war. In gleicher Weise sind
die anderen bayerischen Genossenschaftszentralen für die
ihnen beim Getreidegeschäfte zugeteilten Gebiete als Kom-
missionäre zu berücksichtigen.
4. Wer Heu verkaufen oder liefern will, hat es der
Heubezugsstelle nach Art, Menge, Güte, Lieferungszeit und
Abnahmeort (Bahnstation) schriftlich anzubieten und gleich-
zeitig Viehzahl und Größe des Wiesenbesitzes anzugeben.
Formblätter für diese Mitteilung können durch die Heu-
bezugsstelle bezogen werden.
Das Heu ist auf Aufforderung der Heubezugsstelle
zur uinahn env“7 Lieferzeit an den Abnahmeort (Bahn-
station, Magazin, Verbrauchsstätte) zu verbringen.
Die Verladung an der Bahnstation besorgt die Heubezugsstelle.
Das Heu ist an der Verladestation abzunehmen.
6. Außerhalb Bayern wird Heu nur abgegeben an
Gemeinden, die die Selbstversorgung der Verbraucher durch-
führen und dafür einstehen, daß das Heu unter Zugrunde-
legung des Kaufpreises ohne Gewinn an die Verbraucher
abgegeben wird. Den Gemeinden stehen die in § 15 der
Bundesratsbekanntmachung vom 25. September 1915RGl.
60 0024. November 1915 (Rl. 728) genannten Verbände
glei
7. Die Versendung von Heu mit der Bahn ist nur
auf Grund der von der Heuverteilungsstelle abgestempelten
Frachtbriefe gestattet.
8. Jeder Lieferer haftet für seine Angaben über Art,
Menge und Güte des Heues selbst und wird auch nicht
durch die bisher üblichen Handelsgebräuche und verspäter
Mängelrüge oder bereits erfolgte Zahlung hiervon befreit.
9. Die Zahlung an den Lieferer erfolgt sofort nach
Eingang der Rechnung, wenn der Nachweis der ordnungs-
1) Gestrichen durch i*- vom 17. März 1916 Nr. 48664.