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Bekanntmachung des Couverneurs von Kamerun, betr. Kufhebung der Sperre
über den westlichen Teil des Bezirks Bamenda.
Vom 19. Jannar 1914.
(Amtsblatt für Kamerun 19111. Jr. 6, S. 30.)
Nachdem jetzt der westliche Teil des Bezirks Ormende als befriedet und verkehrsreif
bezeichnet werden kann, wird die durch die Bekanntmachungen vom 19. Oktober 1907 (Kol. Bl.
1908, S. 1) und vom 24. April 1908 (Amtsbl. S. 33) über das erwähnte Gebiet verhängte Sperre
aufgehoben.
Buea, den 19. Jannar 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Full.
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Verpflichtung der
Schätzer der Landwirtschaftsbank.
Vom 24. Februar 1914.
(Amtsbl. für SW A. 191.1. Nr. 5, S. 73.)
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (R. G. Bl.
S. 397) und des § 11 der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juni 1913 (R. G. Bl. S. 353) wird
hiermit mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) mit sofortiger Wirkung verfügt,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Schätzer der Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika sind vom Bezirk-(Distrikts=
Amt ihres Wohnortes durch Handschlag an Eidesstatt auf gewissenhafte und unparteiische Abgabe
ihrer Schätzungen zu verpflichten.
Windhnuk, den 24. Februar 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Dersonalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht,
dem Direktor im Reichs-Kolonialamt Dr. Gleim den Roten Adler-Orden 2. Klasse mit Eichenlaub,
dem Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichs-Kolonialamt Dr. Oskar Meyer den
Roten Adler-Orden 3. Klasse mit der Schleife und Schwertern am Ringe,
dem bisherigen Regierungsarzt beim Gouvernement von Deutsch-Neuguinea Medizinalrat Dr. Wend-
land den Roten Adler-Orden 4. Klasse
und dem bisherigen Werkmeister beim Gouvernement von Kamerun Carl Vetterlein das Königlich
Preußische Verdienstkreuz in Silber
zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem bisherigen
Stationsleiter beim Gouvernement von Deutsch-Neuguinea Otto Beyer den Königlichen Kronen-
Orden 4. Klasse zu verleihen.
Kaiserliche Schutztruppen.
A. K. O. vom 22. April 1914.
Kommando der Schutztruppen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Nachbenannten
die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ehrenzeichen zu erteilen, und zwar:
das Königlich Bayerische Militär-Verdienstkreuz 2. Klasse:
dem Vizefeldwebel Rüger;