14 Verwaltungsrecht. 8 5.
Schutzgebieten unterstehen die Schutztruppen dem Gouverneur, die
Polizeitruppen unterstehen der Zivilverwaltung. Die Garnison in
Kiautschou besteht aus Marinetruppen 1,
III. Finanzverwaltung?d. Die Finanzverwaltung erfolgt
durch das Reich, die Einzelstaaten und die Kommunalverbände und
hat ihnen die materiellen Mittel zur Durchführung ihrer Zwecke zu
beschaffen !*, ‘Sie umfaßt die Verwaltung des Vermögens, der Ein-
nahmen, Ausgaben und Schulden.
IV. Justizverwaltung. Als Justizverwaltung bezeichnet
man die Funktionen der höheren Verwaltungsorgane, die sich aut
die Besetzung und Tätigkeit der Gerichte beziehen. Ihre Ausübung
liegt in den Händen des Monarchen und des Justizministers, in den
freien Städten in denen des Senates, im Reich in denen des Kaisers
und des Reichskanzlers, der sich zur Bearbeitung dieser Angelegen-
heiten des Reichsjustizamts bedient”.
6. Verwaltungsrecht.
8 5.
Verwaltungsrecht ist der Inbegriff der für die Verwaltung
geltenden Rechtssätze!. Der Abgrenzung des verwaltungsrechtlichen
Gebietes ist nicht der Begriff der Verwaltung im materiellen,
sondern der Begriff der Verwaltung im formellen Sinne
zugrunde zu legen. Die Verwaltungstätigkeiten, welche den Erlaß
allgemeiner Vorschriften, und die, welche die Regelung konkreter
Angelegenheiten zum Gegenstande haben, also die Verordnungs- und
die Verfügungsbefugnisse der Verwaltungsorgane, durchdringen und
ergänzen sich so, daß sie in der Darstellung nicht voneinander ge-
trennt werden können. Auch die Jurisdiktionsbefugnisse der Ver-
waltung hängen mit den eigentlich verwaltenden Funktionen so eng
zusammen, daß sie bei der Darstellung letzterer nicht außer Be-
trachtung gelassen werden dürfen, Dagegen finden die Verwaltungs-
akte, die formell den Charakter yon Gesetzen haben, namentlich die
Feststellung des Staatshaushaltsetats, notwendig ihre Darstellung im
‚ * Die Zentralverwaltung für das Schutzgebiet Kiautschou ressortiert vom
Reichsmarineamt und ist dem Direktor des Werftdepartements unterstellt, Der
Gouverneur ist Ohef der Zivil- und Militärverwaltung.
ı%° Meyer-Anschütz $$ 201-211; Meyer-Dochow?® 89 213260, —
V 1. die ausführliche Darstellung der Finanzverwaltung im zweiten Teil® dieses
. Mayer 1, 878; Fleiner $ 2g,
17 Über Besetzung der Gerichte, Oberaufsicht über die Gerichte Eitleitung
von Strafverfahren, Begnadigung vgl, Meyer-Anschütz 8 174,
Loening S. 4, Laband 2, 185; Arch. £. öff, R. 2,155. — Fleiner
S. 59 rechnet zum Verwaltungsrecht im weitesten Sinne alle Recht8Normen,
welche die Tätigkeit der staatlichen Verwaltungsbehörden regeln, gleichgültig,
ob diese Vorschriften dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht angehören.
Zum Verwaltungsrecht im engeren Sinne dürfen — in Übereinstimmüng mit
Mayer 1, 18 — nur die Vorschriften öffentlich rechtlicher Natur £ezählt
werden, die zusammen ein Sonderrecht der öffentlichen Verwaltung darstellen. —
Thoma, Rechtsstaatsidee und Y
R. (1910) 4, 196; Spiegel 8. 97. "altungerechtswissenschaft. Jahrb- d, Öff