Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

14 Verwaltungsrecht. 8 5. 
Schutzgebieten unterstehen die Schutztruppen dem Gouverneur, die 
Polizeitruppen unterstehen der Zivilverwaltung. Die Garnison in 
Kiautschou besteht aus Marinetruppen 1, 
III. Finanzverwaltung?d. Die Finanzverwaltung erfolgt 
durch das Reich, die Einzelstaaten und die Kommunalverbände und 
hat ihnen die materiellen Mittel zur Durchführung ihrer Zwecke zu 
beschaffen !*, ‘Sie umfaßt die Verwaltung des Vermögens, der Ein- 
nahmen, Ausgaben und Schulden. 
IV. Justizverwaltung. Als Justizverwaltung bezeichnet 
man die Funktionen der höheren Verwaltungsorgane, die sich aut 
die Besetzung und Tätigkeit der Gerichte beziehen. Ihre Ausübung 
liegt in den Händen des Monarchen und des Justizministers, in den 
freien Städten in denen des Senates, im Reich in denen des Kaisers 
und des Reichskanzlers, der sich zur Bearbeitung dieser Angelegen- 
heiten des Reichsjustizamts bedient”. 
6. Verwaltungsrecht. 
8 5. 
Verwaltungsrecht ist der Inbegriff der für die Verwaltung 
geltenden Rechtssätze!. Der Abgrenzung des verwaltungsrechtlichen 
Gebietes ist nicht der Begriff der Verwaltung im materiellen, 
sondern der Begriff der Verwaltung im formellen Sinne 
zugrunde zu legen. Die Verwaltungstätigkeiten, welche den Erlaß 
allgemeiner Vorschriften, und die, welche die Regelung konkreter 
Angelegenheiten zum Gegenstande haben, also die Verordnungs- und 
die Verfügungsbefugnisse der Verwaltungsorgane, durchdringen und 
ergänzen sich so, daß sie in der Darstellung nicht voneinander ge- 
trennt werden können. Auch die Jurisdiktionsbefugnisse der Ver- 
waltung hängen mit den eigentlich verwaltenden Funktionen so eng 
zusammen, daß sie bei der Darstellung letzterer nicht außer Be- 
trachtung gelassen werden dürfen, Dagegen finden die Verwaltungs- 
akte, die formell den Charakter yon Gesetzen haben, namentlich die 
Feststellung des Staatshaushaltsetats, notwendig ihre Darstellung im 
  
‚ * Die Zentralverwaltung für das Schutzgebiet Kiautschou ressortiert vom 
Reichsmarineamt und ist dem Direktor des Werftdepartements unterstellt, Der 
Gouverneur ist Ohef der Zivil- und Militärverwaltung. 
ı%° Meyer-Anschütz $$ 201-211; Meyer-Dochow?® 89 213260, — 
V 1. die ausführliche Darstellung der Finanzverwaltung im zweiten Teil® dieses 
. Mayer 1, 878; Fleiner $ 2g, 
17 Über Besetzung der Gerichte, Oberaufsicht über die Gerichte Eitleitung 
von Strafverfahren, Begnadigung vgl, Meyer-Anschütz 8 174, 
Loening S. 4, Laband 2, 185; Arch. £. öff, R. 2,155. — Fleiner 
S. 59 rechnet zum Verwaltungsrecht im weitesten Sinne alle Recht8Normen, 
welche die Tätigkeit der staatlichen Verwaltungsbehörden regeln, gleichgültig, 
ob diese Vorschriften dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht angehören. 
Zum Verwaltungsrecht im engeren Sinne dürfen — in Übereinstimmüng mit 
Mayer 1, 18 — nur die Vorschriften öffentlich rechtlicher Natur £ezählt 
werden, die zusammen ein Sonderrecht der öffentlichen Verwaltung darstellen. — 
Thoma, Rechtsstaatsidee und Y 
R. (1910) 4, 196; Spiegel 8. 97. "altungerechtswissenschaft. Jahrb- d, Öff