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kein neues umfassenderes Gesetz der Untheilbarkeit enistanden
war.
So konnte deun auch Herzog Friedrich, was er
von Ludwig; seinem Regierungsvorfahren, erbre, und noch
mehr, 2) was er selbst während seiner fünftehnfährigen „Regierung
?) erwarb, nach freiester Willkuͤr unter alle seine
Soͤhne vertheilen; er haͤtte es dem aältesten allein scheuken
koͤnnen, er baͤtte es in den ungleichsten Portionen saͤmmtlichen
seinen fuͤnf Soͤhnen vermachen moͤgen.
Haͤtte nur auch Herzog Friedrich (#tl 1609) ei ein Testament
gemacht, viel Bruderzwist unter seinen Söhnen wäre
gehoben gewesen. Wie sollte auch kein Jwist entstanden seyn?
Seit dem Herzogbriefe also fast seit 120 Jahren, war kein
neucs, umfassenderes Gesetz der Uhtheilbarkeit im wirtembergischen
Hause gemacht worden. )Was alles seit 120
Jahren erworben worden, was erobert und gekauft, und doch
nicht durch feierlichen Vertrag dem Herzogthume einverleibt
worden, das alles nun zusammengenommen war die große
Erbschaftsmasse, um deren Theilung jetzt gestritten wurde.
) Denn in Ansehung dieses Ererbten wäre noch ein Einwurf
möglich. Es ist aber nur Einwurf, und gar nicht Widerlegung.
Kürze balber kann ich mich nicht dabel aushalten.
#) Von 1595 bis 1608. 6
***) Man könnte glauben, der Landtagsabschied 15. April 1551
(I. Wirremb. Landes-Grundverf. S. 93) mache gleichsam ein
neues umfassenderes Geles der Untheilbarkeit. Aber offenbar
geht er zunächst nur auf vereinte Erhaltung des schon
kraft älterer Verträge un theilbaren #andes, wenigstens
war Herzog Chrkstoph selbst mit Einwilligung der Stände
noch 1568 der Meinung, daß er über die von ihm und seinem
Vater erworbenen Güter nach Willkür disponiren könne. S.
Herzog Ehristophs Erklärung, aus Urk. und Akten extrahirk, in
Mosers Staatsrecht, Thl. 13, S. 254.
Spittler#s scimmkliche Werte. XlII. Bb- 14