Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Annahme der Spareinlagen. 
-, § 2. Spareinlagen werden bei jeder mit einem europäischen Postfachbeamten besetzten 
Postanstalt in vollen Rupiebeträgen angenommen. Der Höchstbetrag des verzinslichen Guthabens 
beträgt 1500 Rupien. Höhere Beträge werden zwar angenommen, aber nicht verzinst. Sind der 
Vorschrift des § 3 zuwider mehrere Sparbücher auf den Namen derselben Person ausgestellt, so wird 
das Gesamtguthaben nur bis zur Höhe von 1500 Rupien verzinst. 
Postsparbuch. 
k § 3. Bei der ersten Einzahlung erhält der Sparer gebührenfrei ein Sparbuch, das auf 
seinen Namen ausgestellt wird. Auf den Namen derselben Person darf nur ein Sparbuch aus- 
gestellt werden. 
Die Sparbücher werden vom Postamt in Daressalam ausgefertigt. Erfolgt die erste Ein- 
zahlung bei einer anderen Postanstalt, so wird von ihr über den eingezahlten Betrag eine Zwischen- 
Juittung ausgestellt. Das vom Postamt in Daressalam ausgefertigte Sparbuch wird ohne Prüfung 
der Berechtigung demjenigen ausgehändigt, der die Zwischenquittung vorlegt. Bei jeder weiteren 
Einzahlung muß das Sparbuch vorgelegt werden, worin die Postanstalt unter Angabe des Tages 
und Beisetzung des Postaufgabestempels Quittung erteilt. 
In die Postsparbücher werden auch die Zinsen und die Rückzahlungen eingetragen 
(bgl. §§ 4 und 5). 
Verzinsung der Einlagen. 
. §* 4. Verzinst werden nur volle Rupiebeträge in Höhe von 10 Rupien und mehr bis zum 
Höchstbetrag von 1500 Rupien. Der Zinsfuß beträgt 2 v. H. Die Verzinsung beginnt mit dem 
ersten Tage des auf die Einzahlung folgenden Monats und endet mit dem letzten Tage des dem 
Ablauf der Kündigungsfrist vorhergehenden Monats, bei Rückzahlungen ohne Kündigung oder vor 
Ablauf der Kündigungsfrist mit dem letzten Tage des Monats, der der Rückzahlung vorangeht. 
Die Zinsen werden alljährlich am Schlusse des Kalenderjahres berechnet, dem Guthaben zu- 
geschrieben und vom Beginn des neuen Kalenderjahres ab zusammen mit dem Guthaben bis zur 
Gesamthöhe von 1500 Rupien verzinst. 
Rückzahlung von Spareinlagen. 
4 §5 5. Spareinlagen kömnen bei jeder mit einem europäischen Fachbeamten besetzten Post- 
anstalt an den Vorleger des Sparbuchs zurückgezahlt werden, soweit es sich um Teilabhebungen 
handelt, nur in vollen Rupiebeträgen, und zwar bis zu 100 Rupien sofort ohne Kündigung, wenn 
die Summe der einzelnen Rückzahlungen innerhalb sieben Tage 100 Rupien nicht übersteigt, bei 
höheren Beträgen nach Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt bei Beträgen bis zu 1000 Rupien 
einen Monat, bei Beträgen von über 1000 Rupien drei Monate. Die Kündigung kann unter 
6 orlage des Sparbuchs bei jeder zum Sparkassendienst zugelassenen Postanstalt erklärt werden. Die 
Postanstalt bescheinigt im Postsparbuch, wann und welcher Betrag gekündigt worden ist, wann hier- 
nach der Betrag zurückzuzahlen ist, und bei welcher Postanstalt dies geschehen soll. Der Postspar- 
kasse steht es frei, im Einverständnis mit dem Vorleger des Sparbuchs schon vor Ablauf der Kün- 
digungsfrist Rückzahlung zu leisten. Die Postanstalten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei 
ündigung und Auszahlung von Sparguthaben die Berechtigung des Vorlegers des Sparbuchs zur 
Kündigung und zum Empfang des Geldes zu prüfen. Jede Rückzahlung wird in das Sparbuch 
eingetragen und ist durch besondere Empfangsbescheinigung zu bestätigen. Bei der Rückzahlung des 
ganzen Guthabens wird das Sparbuch von der Postanstalt zurückbehalten; in diesem Falle werden 
die Zinsen sofort berechnet und zusammen mit dem Guthaben gegen Empfangsbescheinigung im Spar- 
uch ausgezahlt. Mit der Auszahlung des Betrages an den Vorleger des Bruches erlischt die Ver- 
bindlichkeit der Postverwaltung bezüglich des gezahlten Betrags. 
· Die Rückzahlungen werden bei den Postanstalten im Innern in Papiergeld geleistet, wenn 
Silbergeld nicht verfügbar ist. 
· Wird der gekündigte Betrag nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungs- 
frist erhoben, oder wird die Kündigung widerrufen, so gilt der gekündigte Betrag als neu eingezahlt. 
Verlust eines Postsparbuchs. 
. 8 6. Ist ein Postsparbuch abhanden gekommen oder vernichtet worden, so hat der Sparer 
dies der Postsparkasse unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, das Sparbuch nach den Be— 
stimmungen der Zivilprozeßordnung aufbieten zu lassen, und kann erst nach Rechtskraft des Ausschluß 
urteils die Rückzahlung des Guthabens oder die Ausstellung eines neuen Sparbuchs verlangen. Für 
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