Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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« § 33. Zum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, orts- 
üblich gestapelt. 
§ 34. Stücke im Einzelgewicht von mehr als 2 t werden von dem Betriebsunternehmer 
entweder auf den vom Empfänger bei der Landung bereit zu haltenden Eisenbahnwagen gesetzt oder 
am Kairand abgesetzt, von wo der Empfänger sie sofort abzunehmen hat. Erfolgt die Abnahme 
nicht sofort, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, die schweren Stücke auf Kosten des Empfängers 
nach einem geeigneten Platze der Kaianlagen zu verbringen. 
8§ 35. Für den Empfang der Güter hat der Empfänger selbst zu sorgen. Güter, die vom 
Empfänger innerhalb der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Empfangsfrist nicht abgenommen sind, 
werden von dem Betriebsunternehmer an einem ihm geeignet erscheinenden Orte für Rechnung und 
Gefahr des Empfängers eingelagert. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Empfänger zu ersetzen. 
J. Haftung des Betriebsunternehmers. 
§*s 36. Der Betriebsunternehmer haftet nur seinem Auftraggeber, das heißt demjenigen, 
der seine Mitwirkung in Anspruch nimmt. 
§ 37. Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich in Ermangelung be- 
sonderer Bestimmungen in dieser Betriebsordnung nach den Grundsätzen des Deutschen Seefracht-Rechts. 
§ 38. Die Haftung des Betriebsunternehmers beginnt mit dem Empfang und endet mit 
der UÜbergabe. 
5 39. Für Beschädigungen, die an den Gütern beim Aufnehmen oder Absetzen mit Hebe- 
zeugen entstehen, haftet der Betriebsunternehmer nur, soweit ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. 
8 Bei Verschiffungen oder Umladungen befreit die Beibringung der Empfangs- 
bescheinigung des empfangenden Schiffes den Betriebsunternehmer dem Auftraggeber gegenüber von 
jeder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos 
übernommenen Güter und Tiere. 
· Bei Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur für 
diejenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung 
erteilt hat, sofern nicht der Beweis erbracht ist, daß er mehr Gepäckstücke, Tiere oder Güter längsseits 
des Schiffes in Empfang genommen hat. Weist die Empfangsbescheinigung bezüglich der äußeren 
Beschaffenheit der Gepäckstücke, Tiere und Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung des 
Unternehmers eine entsprechende Einschränkung. 
* 4 Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Verluste, Schäden und Kosten, 
verursacht durch die Gefahren der See, Feinde, Seeräuber, gewaltsame Beraubung (Diebstahl aus- 
genommen), Arrest und Verfügungen von hoher Hand; desgleichen nicht für Schäden, Verluste und 
Kosten, entstanden durch Kollision, Strandung, Leckspringen, Sinken, Kentern von Fahrzeugen, Brechen 
von Schlepptrossen und alle anderen Schiffahrtsunfälle, selbst wenn die dadurch entstehenden Schäden, 
zerluste oder Kosten auf irgendeine rechtswidrige Handlung, einen Fehler, eine Nachlässigkeit oder 
einen Irrtum der Angestellten des Betriebsunternehmers zurückzuführen sind; desgleichen nicht für 
Schäden, Verluste und Kosten, entstanden durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln oder Rohr- 
leitungen, Brechen von Schäften oder durch irgendeinen verborgenen Fehler an dem Rumpf von 
Schleppern, Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren 
aschinen; ferner durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streike oder Aussperrungen oder 
urch Feuer, Blitzschlag, Regen, Explosionen, Spritzwasser, Überschwemmung, Fortwehen oder Einflüsse 
von Wind und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim Anland- 
flößen, Sichwerfen, Springen und Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, Verenden 
oder UÜberbordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder Verpackungen, Verderben, 
Fäulnis, Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, Leckage oder durch irgend- 
eine andere aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich nicht erkennbarer 
mangelhafter Packung sich ergebende Ursache; ferner durch Berührung der Güter mit oder die Aus- 
gnstung und Leckage von anderen Gütern. Auch ist der Betriebsunternehmer nicht verantwortlich 
Ur durch ungenaue oder mangelhafte Adressierung oder durch Verwischen der Marken und Adressen 
und Bezeichnung der Gepäckstücke oder Güter verursachte Versehen. 
§ 43. Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, 
Geld, Dokumente, Juwelen, Rohdiamanten, Kunstwerke und Gegenstände von Liebhaberwert, es sei 
demn, daß der Wert ihm vorher ausdrücklich bekannt gegeben wird, entweder von dem Kapitän des 
Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Für andere Gegenstände ist der Betriebsunter- 
nehmer nur verantwortlich mit 4 für das Kubikdezimeter bis zu einem Höchstbetrage von 2000 M
	        
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