—
§* 51. Der Betriebsunternehmer ist unbeschadet der Bestimmungen unter L. 2 nicht ver-
Michtet, die Interessen der Empfänger für vom Schiffe nicht oder beschädigt gelandete Gepäckstücke,
Siere oder Güter wahrzunehmen; dies haben die Empfänger selbst zu tun.
8 52. In den Schadensansprüchen gegen den Betriebsunternehmer sind die Preise der
seblenden oder beschädigten Güter nach dem Grundsatz aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis
der Güter im Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht und Versicherungsprämie Ersatz
geleistet wird. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, zwecks Feststellung dieser Werte von dem
Empfänger die Vorlegung der Originalfaktura zu fordern.
N. Gebühren.
§ 53. Die Rechnungen des Betriebsunternehmers über seine Beförderungsgebühren und
die fiskalischen Abgaben, soweit deren Einziehung ihm obliegt, sind in allen Fällen vor Ausführung
der Leistungen zu begleichen.
§ 54. Dem Betriebsunternehmer steht nach Maßgabe des § 623 H. G. B. an allen be-
sörderten Gepäckstücken, Tieren und Gütern ein Pfandrecht zu für die Beschaffung seiner Gebühren
und der sonstigen aus dem Betriebe sich ergebenden Forderungen.
Zweiter Teil.
Tarif.
I. Hafenabgaben.
55. Alle in den Hafen von Tanga einlaufenden Schiffe haben an die Zollbehörde eine
defenaög e nach Maßgabe der Verordnung vom 17. September 1903 — Kolonialblatt S. 574
— zu zahlen.
II. Beförderungsgebühren.
#* 56. An den Betriebsunternehmer sind, wenn seine Dienste in Anspruch genommen
werden, folgende Gebühren zu zahlen:
Für die Landung von Gütern im Einzelgewicht bis zu 2 t, beginnend mit
dem Empfang in den Landungsfahrzeugen längsseits der Schiffe und endigend
mit der Übergabe im Zollhof an die Empfangsberechtigten, für die Frachttonne 3,75 R.
2. Für die Landung von Gütern, die mit Privatfahrzeugen unter die Hebe-
zeuge gebracht werden, beginnend mit dem Empfang unter den Hebezeugen
und endigend wie zu 1, für die Frachttonee 1,70.
3. JFür die entsprechend unter 1. ausgeführten beisungen in umgetehrter Vichiung
für die Frachttonne . . 2,80 .
4. Für die unter 2. ausgeführten Leistungen in ungekehrter Richtung für die
Frachttonne. .. .0,75-
5. Für zu landende Güter, die nicht nach Raum oder Gewicht manifestiert sind,
und für zu verschiffende Güter, bei denen die Berechnung der Gebühren
nach Gewicht oder Raum nicht üblich oder zweckmäßig ist, sowie für Fracht-
stücke von mehr als 2t# Einzelgewicht, für Wertgegenstände, Explosionsgüter
und Tiere gelten die in dem Sondertarif (§ 64) aufgeführten Beförderungs-
gebühren. Soweit auch der Sondertarif nicht angewendet werden kann,
erfolgt die Berechnung der Beförderungsgebühren nach Abschätzung auf
Grundlage der vorstehenden Sätze für eine Frachttonne.
III. Kaigebühren.
* 57. Für alle auf dem Seewege aaesnen Güter:
a) wenn sie im Zollhof vom L betriebsunternehmer gelandet werden,
für die Frachttonne .. 1,30 R.
b) wenn sie im Zollhof ohne Inanspruchnahme des Landungsbetriebsunter-
nehmers gelandet werden, für die Frachttonme 2,85.„=
e) wenn sie außerhalb des Zollhofes von dem Landungsbetriebsunternehmer
gelandet werden, für die Frachttonne 1,00.=
d4) wenn sie außerhalb des Zollhofes ohne Inanspruchnahme des bond
betriebsunternehmers gelandet werden, für die Frachttone 1,95.=
2. Für alle auf dem Seewege ausgeführten Güter:
a) wenn sie vom Zollhof aus vom L gsbetriebsunternehmer verschifft
werden, für die Frachtonen 1930