Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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behaltenen Abgabensonderrechts auf Grund des § 94 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch- 
Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) bestimmt, daß ihr die Gebühren, 
Steuern und Abgaben der Kaiserlichen Bergverordnung und der zu ihrer Abänderung erlassenen 
oder ergehenden Verordnungen an Stelle der durch die Verfügung vom 26. März 1909 festgesetzten 
Abgaben auch dann zustehen, wenn sie höher als diese Abgaben sind. 
Berlin, den 3. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
  
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbschußverbot für 
elußpferde zwischen dem lvambiplateau und dem Grabenrand (Bez. Kondoa-lrangi). 
Vom 29. Mai 1914. 
(Amtl. Anz. f. D0 A. 1911, Nr. 41, S. 123.) 
Gemäß § 13 Absatz III der Jagdverordnung vom 60. 73 wird hiermit die 
Jagd auf Flußpferde in dem zwischen dem Jyambiplateau und dem Grabenrand im Bezirk Kondoa= 
Jrangi gelegenen Uschuto= oder Basutosee (Sektionskarte C4 Kondoa-Irangi 350 6' östl. Länge 
von Greenwich und 4% 22 südl. Breite) verboten. Das Verbot tritt sofort in Kraft. 
Daressalam, den 29. Mai 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
chnee. 
Verordnung des Gouverneurs von Logo, betr. Kbänderung der Jollverordnung für 
das Schutzgebiet Togo vom 24. Oärz 1910.“) 
Vom 25. April 1914. 
(Amtsbl. f. Togo 1914. Nr. 21, S. 14.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. S. 5091 
wird hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. Der § 22 der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910 
wird aufgehoben. - 
§ 2. Hinter dem § 59 der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 
1910 werden folgende Paragraphen eingefügt: 
#§ 59a. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Zollgesetzgebung hat 
die Zollstelle, in deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist oder in deren Bezirk der 
Beschuldigte wohnt oder ergriffen wird, die vorläufigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sach- 
verhalts vorzunehmen und alle im Zollinteresse liegenden und keinen Aufschub gestattenden Ma 
nahmen zu treffen. 
§* 59b. Gegenstände, die nach § 51 und 53 der Zollverordnung der Einziehung unter- 
liegen oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind vorläufig mit 
Beschlag zu belegen. 
§5 59. In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung, Pflege und Unter- 
haltung einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordern oder die dem Verderben ansgesetzt sind, 
können auf Anordnung der Zollstelle öffentlich versteigert werden. 
Von dem Zeitpunkte und dem Ort der Versteigerung soll der Beschuldigte und, wenn dieser 
nicht der Eigentümer ist, auch der letztere nach Möglichkeit benachrichtigt werden. 
*) Ugl. „D. Kol. Bl.= 1912, S. 235 f. 
“) Val. „D. Kol. Bl.= 1910, Nr. 14, S. 596 ff.
	        
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