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4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig
sicher abzudecken.
II. Betriebsvorschriften.
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift:
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen.
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, durch welche
das Fördern von Personen verboten wird.
C
Vorschriften
für Fahrstuhleinrichtungen zur Güterbeförderung
in Begleitung einer Person.
I. Constructionsvorschriften.
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig
durch einen Verschlag abgeschlossen sein.
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe
Thüren abzuschließen, welche sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahrstuhl die Förder-
stelle erreicht hat und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl darf sich nicht früher
wieder in Bewegung setzen können, als bis die Thüren wieder geschlossen sind.
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf
den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß
ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. Die Gegengewichte selbst sind
mit sicheren Führungen und Fangvorrichtungen zu versehen.
4. Der Förderraum oder Förderschacht ist oben unter den Bewegungsorganen völlig
sicher abzudecken.
5. Zur Feststellung des Fahrstuhls sind stets Stützriegel anzuwenden, insofern nicht
ein selbstsperrender Antrieb an den Fördertrommeln vorhanden ist.
6. Die Fahrstuhlplatform ist durch Wandungen einzuschließen und mit einer ent-
sprechenden Verdachung zu versehen.
7. Jeder Fahrstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Bahn selbstthätig ausrücken,
so daß nach keiner Richtung eine Weiterbewegung desselben, noch der Gegengewichte er-
folgen kann.
8. Es müssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherheitsvorrichtungen vor-
handen sein, welche ein zu rasches Niedergehen des Fahrstuhls im Falle eines Bruchs
verhindern.