Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe

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1697

686

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Ehe

E.  die  Mutter  die  elterliche  Gewalt  1702  War  der  Mutter  die  Nichtigkeit  der

mit  Ausnahme  der  Nutznießung  aus.
Ist  die  E.  aufgelöst,  so  hat  das
Vormundschaftsgericht  der  Mutter  auf
ihren  Antrag  die  Ausübung  zu  übertragen,
  wenn  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters  ruht  und  keine  Aussicht  besteht,
daß  der  Grund  des  Ruhens  wegfallen
werde.  Die  Mutter  erlangt  in  diesem
Falle  auch  die  Nutznießung  an  dem
Vermögen  des  Kindes.  1634,  1665,
1678.
Die  Mutter  verliert  die  elterliche  Gewalt,
  wenn  sie  eine  neue  E.  eingeht.
Sie
§  1696  bestimmten  Beschränkungen
das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die
Person  des  Kindes  zu  sorgen.

1699—1704  Rechtliche  Stellung  der  Kinder

1699

1700

1701

aus  nichtigen  E.

Ein  Kind  aus  einer  nichtigen  E.,  das

im  Falle  der  Gültigkeit  der  E.  ehelich
sein  würde,  gilt  als  ehelich,  sofern
nicht  beide  Ehegatten  die  Nichtigkeit
der  E.  bei  der  Eheschließung  gekannt
haben.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung
  wenn  die  Nichtigkeit  der  E.
auf  einem  Formmangel  beruht  und
die  E.  nicht  in  das  Heiratsregister
eingetragen  ist.  1700,  1721.

Das  Rechtsverhältnis  zwischen  den
Eltern  und  einem  Kinde,  das  nach
§  1699  als  ehelich  gilt,  bestimmt
sich,  soweit  sich  nicht  aus  den
§§  1701,  1702  ein  anderes  ergiebt,
nach  den  Vorschriften,  die  für  ein
Kind  aus  einer  geschiedenen  E.  gelten,
wenn  beide  Ehegatten  für  schuldig
erklärt  sind.  1721.

War  dem  Vater  die  Nichtigkeit  der
E.  bei  der  Eheschließung  bekannt,  so
hat  er  nicht  die  sich  aus  der  Vaterschaft
  ergebenden  Rechte.  Die  elterliche
  Gewalt  steht  der  Mutter  zu.
1700,  1721.

behält  jedoch  unter  den  im

1

I
i

 

 

1703

1704

E.  bei  der  Eheschließung  bekannt,  so
hat  sie  in  Ansehung  des  Kindes  nur
diejenigen  Rechte,  welche  im  Falle  der
Scheidung  der  allein  für  schuldig
erklärten  Frau  zustehen.

Stirbt  der  Vater  oder  endigt  seine
elterliche  Gewalt  aus  einem  anderen
Grunde,  so  hat  die  Mutter  nur  das
Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung
des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt.
Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit
  der  Mutter  die  Sorge  zusteht,
die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden
auch  dann  Anwendung,  wenn  die
elterliche  Gewalt  des  Vaters  wegen
seiner  Geschäftsunfähigkeit  oder  nach
§  1677  ruht.  1700,  1721.

Gilt  das  Kind  nicht  als  ehelich,  weil
beiden  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der
E.  bei  der  Eheschließung  bekannt  war,
so  kann  es  gleichwohl  von  dem  Vater,
solange  er  lebt,  Unterhalt  wie  ein
eheliches  Kind  verlangen.  Das  im
§  1612  Abs.  2  bestimmte  Recht  steht
dem  Vater  nicht  zu.  1721.

Ist  die  E.  wegen  Drohung  anfechtbar
  und  angefochten,  so  steht  der
anfechtungsberechtigte  Ehegatte  einem
Ehegatten  gleich,  dem  die  Nichtigkeit
der  E.  bei  der  Eheschließung  unbekannt
  war.  1721.

1705—  1718  rechtliche  Stellung  der  unehelichen

  Kinder  s.  Kind—Verwandtschaft.

1719—1740  Legitimation  unehelicher  Kinder

s.  Kind  —  Verwandtschaft.

1719—  1722  Legitimation  durch  nachfolgende

1721

1732

E.  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Ist  die  nachfolgende  E.  der  Eltern
eines  unehelichen  Kindes  nichtig,  so
finden  die  Vorschriften  der  §§  1699
bis  1704  entsprechende  Anwendung.
Die  Ehelichkeitserklärung  ist  nicht  zulässig,
  wenn  zur  Zeit  der  Erzeugung