4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber den Eisenbalmen. 283
des Landes. Die Bahnen sind in 3 Netze geteilt, das Mittelländische,
das Adriatische und das Sizilische. Der Betrieb dieser Netze wurde
1585 an drei Gesellschaften, welche die Betriebsmittel für 265 Mill. Frs.
übernommen haben, auf 60 Jahre verpachtet derart, daß sowohl der
Staat als auch die Gesellschaft nach Ablauf von je 20 Jahren den Vertrag
kündigen konnten. Die Regierung hatte das Oberaufsichtsrecht
und konnte bei Feststellung der Tarife und Fahrpläne mitwirken. Nach
Ablauf der Pachtzeit sollte die Regierung die Betriebsmittel nach dem
alsdann vorhandenen Werte und die Verbindlichkeiten, Forderungsrechte
und das Vermögen der Gesellschaften übernehmen. Auclı Holland hat
seine Staatsbahnen, zu deren Bau es nach Erlahmen der Gesellschaftstätigkeit
seit den 60er Jahren übergehen mußte, nicht selbst betrieben
und 1590 das inzwiscben beträchtlich erweiterte und die meisten niederländischen
Linien umfassende Staatsbahnnetz verpachtet an die Gesellschaft
zum Betriebe der Staatseisenbahnen. Diese Gesellschaft bat die
Hauptmasse der Staatsbahnen, die Holländische Eisenbabngesellschaft
die Gesellschaftsbahnen und die ihr zugewiesenen Staatsbahnstrecken in
der Hand.
Dieses Vorgehen hat bei rein lehrhafter Betrachtung manche Vorzüge.
In der Wirklichkeit überwiegen aber seine Nachteile. Der Gegensatz
zwischen öffentlichem Bedürfnis und dem privaten Erwerbstriebe,
der durch das Staatsbahnwesen beseitigt werden soll, ıst hier wieder zu
voller Wirksamkeit gelangt. Der Gesellschaft nıuß es naturgemäß auf
möglichst rasche Herauswirtschaftung großer Gewinne für die Aktionäre
ankommen. Dabei kann die Sorge für Erhaltuug und Ergänzung der
Linien und Betriebsmittel und die Rücksicht auf das Bedürfnis der
Volkswirtschaft an möglichst günstiger Gestaltung der Frachten nicht
Iinmer zu ibrem Rechte kommen. Auch das geldliche Bedürfnis des
Staates kann bei diesem Vorgehen geschädigt werden. An den Gewinnen
bat er keinen Anteil, aber an Verlusten wırd er unter Umständen mittragen
müssen, da er die ausbedungene Pachtsumme nicht ganz fordern
kann, wenn dadurch die Bahn gefährdet würde. Im allgemeinen ist die
Verpachtung hiernach nur als ein unvollkommener Notbehelf anzusehen.
Die Erfahrungen in den Niederlanden bestätigen das. Ein 1908 eingesetzter
Ausschuß hat 1911 einen Bericht über die Angelegenheit
erstattet, nach welchem eine schwache Mehrheit für Verpachtung aller
Bahnen an eine Gesellschaft, eine starke Minderheit für den Übergang
zum reinen Staatsbahnwesen ist. In Italien haben sich die Mängel des
Vorgehens so klar gezeigt, dab es auf Grund des Gesetzes vom 22. April
1905 beseitigt und seit 1. Juli 1905 durch den Staatsbetrieb ersetzt
worden ist.
Als ein Mittelding zwischen Privatbabn- und Staatsbahnwesen
erscheint das „gemischte System“, bei welchem ein Teil der Linien