Volltext : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

4.  Kapitel.  Die  Aufgaben  d.  öffentl.  Gewalt  gegenüber  den  Eisenbalmen.  283

des  Landes.  Die  Bahnen  sind  in  3  Netze  geteilt,  das  Mittelländische,
das  Adriatische  und  das  Sizilische.  Der  Betrieb  dieser  Netze  wurde
1585  an  drei  Gesellschaften,  welche  die  Betriebsmittel  für  265  Mill.  Frs.
übernommen  haben,  auf  60  Jahre  verpachtet  derart,  daß  sowohl  der
Staat  als  auch  die  Gesellschaft  nach  Ablauf  von  je  20  Jahren  den  Vertrag
  kündigen  konnten.  Die  Regierung  hatte  das  Oberaufsichtsrecht
und  konnte  bei  Feststellung  der  Tarife  und  Fahrpläne  mitwirken.  Nach
Ablauf  der  Pachtzeit  sollte  die  Regierung  die  Betriebsmittel  nach  dem
alsdann  vorhandenen  Werte  und  die  Verbindlichkeiten,  Forderungsrechte
und  das  Vermögen  der  Gesellschaften  übernehmen.  Auclı  Holland  hat
seine  Staatsbahnen,  zu  deren  Bau  es  nach  Erlahmen  der  Gesellschaftstätigkeit
  seit  den  60er  Jahren  übergehen  mußte,  nicht  selbst  betrieben
und  1590  das  inzwiscben  beträchtlich  erweiterte  und  die  meisten  niederländischen
  Linien  umfassende  Staatsbahnnetz  verpachtet  an  die  Gesellschaft
  zum  Betriebe  der  Staatseisenbahnen.  Diese  Gesellschaft  bat  die
Hauptmasse  der  Staatsbahnen,  die  Holländische  Eisenbabngesellschaft
die  Gesellschaftsbahnen  und  die  ihr  zugewiesenen  Staatsbahnstrecken  in
der  Hand.

Dieses  Vorgehen  hat  bei  rein  lehrhafter  Betrachtung  manche  Vorzüge.
  In  der  Wirklichkeit  überwiegen  aber  seine  Nachteile.  Der  Gegensatz
  zwischen  öffentlichem  Bedürfnis  und  dem  privaten  Erwerbstriebe,
der  durch  das  Staatsbahnwesen  beseitigt  werden  soll,  ıst  hier  wieder  zu
voller  Wirksamkeit  gelangt.  Der  Gesellschaft  nıuß  es  naturgemäß  auf
möglichst  rasche  Herauswirtschaftung  großer  Gewinne  für  die  Aktionäre
ankommen.  Dabei  kann  die  Sorge  für  Erhaltuug  und  Ergänzung  der
Linien  und  Betriebsmittel  und  die  Rücksicht  auf  das  Bedürfnis  der
Volkswirtschaft  an  möglichst  günstiger  Gestaltung  der  Frachten  nicht
Iinmer  zu  ibrem  Rechte  kommen.  Auch  das  geldliche  Bedürfnis  des
Staates  kann  bei  diesem  Vorgehen  geschädigt  werden.  An  den  Gewinnen
bat  er  keinen  Anteil,  aber  an  Verlusten  wırd  er  unter  Umständen  mittragen
  müssen,  da  er  die  ausbedungene  Pachtsumme  nicht  ganz  fordern
kann,  wenn  dadurch  die  Bahn  gefährdet  würde.  Im  allgemeinen  ist  die
Verpachtung  hiernach  nur  als  ein  unvollkommener  Notbehelf  anzusehen.
Die  Erfahrungen  in  den  Niederlanden  bestätigen  das.  Ein  1908  eingesetzter
  Ausschuß  hat  1911  einen  Bericht  über  die  Angelegenheit
erstattet,  nach  welchem  eine  schwache  Mehrheit  für  Verpachtung  aller
Bahnen  an  eine  Gesellschaft,  eine  starke  Minderheit  für  den  Übergang
zum  reinen  Staatsbahnwesen  ist.  In  Italien  haben  sich  die  Mängel  des
Vorgehens  so  klar  gezeigt,  dab  es  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  22.  April
1905  beseitigt  und  seit  1.  Juli  1905  durch  den  Staatsbetrieb  ersetzt
worden  ist.

Als  ein  Mittelding  zwischen  Privatbabn-  und  Staatsbahnwesen
erscheint  das  „gemischte  System“,  bei  welchem  ein  Teil  der  Linien