Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

 

Laufende  Nr.

—  562  —

 

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom
Hundert


l

Mark

M.

Berechnung
der

Stempelabgabe

 

(11a.)

 

und  Plätzen  oder  in  Gast=  und  Schankwirtschaften
zur  Aufstellung  gelangenden

a)  Warenautomaten
mit  einem  Warenbehälter  bis  vier  Warenbehälten
  ...
mit  mehr  als  vier  Warenbehälteern

b)  Stereoskop-,  Schau=  oder  Scherzautomaten

Jc)  Musikautomaten  oder  für  jedes  an  den  vorbezeichneten
  Stellen  zur  Aufstellung  gelangende
mechanische  Musikwerk,  einschließlich  der  Grammophone,
  Phonographen  und  ähnlichen  Apparate,
  wenn  der  Anschaffungspreis  oder
in  Ermangelung  eines  solchen  der  Wert  des
Automaten  oder  Musikwerkes  beträgt:

nicht  mehr  als  100  Mark.
mehr  als  100  Mark)  aber  nicht  mehr  als
300  Mrk.
mehr  als  300  Mark,  aber  nicht  mehr  als
500  MNrk
mehr  als  500  Mark,  aber  nicht  mehr  als
1  000  Mrkk  ...
mehr  als  1  000  Mark,  aber  nicht  mehr  als
2000  Marrrrrrr
mehr  als  2  000  Mark,  aber  nicht  mehr  als
3  000  Mckb
mehr  als  3000  Mark,  aber  nicht  mehr  als
4000  Mrk
mehr  als  4000  Marrryryrc
d)  Automaten  anderer  Art  als  die  unter  a  bis  c

aufgeführern  ..

2.  Entsteht  die  Abgabepflicht  für  die  unter  iffer  1

aufgeführten  Gegenstände  in  der  Zeit  zwischen

dem  1.  Juli  und  31.  Dezember,  so  beträgt  für

diese  Zeit  der  Stempel  die  Hälfte  der  vorstehenden
  Steuersätze.

 

 

 

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