Metadaten : Das Preußische Polizeirecht. Zweiter Band. (2)

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St.  Marienstern  um  Repräsentation  dieser  Klöster  auf  den  künftigen
  Landesversammlungen,  wird  von  den  Ständen  der  alten
Erblande  in  Betracht  der  überwiegenden  Vertretung,  welche  die
Oberlausitz  dadurch  erlangen  würde,  nicht  bevorwortet.

Zu  §.  65  wird  ausgeführt,  daß  das  Verhältniß,  nach  welchem
in  der  zweiten  Kammer  für  die  Abgeordneten  der  Rittergutsbesitzer
  nur  15  Stellen,  für  die  Abgeordneten  der  Städte  und  des
Bauernstandes  aber  je  25  Stellen  bestimmt  worden  sind,  für  erstere
ungleich  zu  sein  scheine  und  daher  eine  Vermehrung  der  Stellen
für  die  Abgeordneten  der  Ritterschaft  bis  auf  20  Stellen  in  Antrag
  gebracht.  Hiernächst  aber  wurde  vorgeschlagen:

„die  zweite  Kammer  annoch  mit  5  Mitgliedern,  Repräsentanten
  der  Handels-,  Fabrik=  und  Manufactur-Interessen,  zu  vermehren.“


Zu  §.  77  wird  folgende  Fassung  beantragt:

„Jedes  Mitglied  der  Stände  kann  in  der  Kammer  seine
Meinung  frei  äußern.  Ein  Mitglied,  welches  bei  dem  Gebrauche
dieses  Rechts  den  Gang  der  Geschäfte  unstatthafter  Weise  aufhält
oder  sich  die  Mißbilligung  der  Kammer  erregende  Aeußerungen
erlaubt,  kann  von  dem  Präsidenten  zur  Ordnung  verwiesen  werden.
Die  Mitglieder  der  Kammern  haben  sich  bei  ihren  Discussionen
aller  Persönlichkeiten,  aller  unanständigen  und  beleidigenden  Ausdrücke,
  so  wie  aller  Abweichungen  von  dem  vorliegenden  Berathungs-Gegenstande
  zu  enthalten,  widrigenfalls  der  Präsident
sie  zur  Ordnung  zu  verweisen  und  im  Weigerungsfalle  selbst  die

*)  Flathe,  Geschichte  von  Sachsen,  3.  Band,  S.  446  läßt  die
obigen  beiden  Anträge  das  Resultat  eines  Compromisses  zwischen
Ritterschaft  und  Städten  sein.  In  dem  uns  vorliegenden  Quellenmaterial
  haben  wir  etwas,  das  dieser  Ansicht  zur  Begründung  dienen
könnte,  nicht  gefunden.  Feststehende  Thatsache  ist  jedenfalls,  daß  in
dieser  Beziehung  bereits  bei  Einreichung  der  ständischen  Schrift  über
den  Verfassungsentwurf  Einmüthigkeit  zwischen  Ritterschaft  und  Städten
vorhanden  war.