Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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gerten  Anforderungen  in  großen  Städten  zu  Grund  gelegt  werden  dürfen.  Aller  noͤthige
Holzanstrich  muß  in  Oel  seyn.  Tapeten  und  Anstrich-Arbeiten  oder  Malereien  auf  Wände
und  Decken  bleiben  von  dem  Anschlag  ausgeschlossen  (Verordnung  vom  28.  Nov.  1820).

S.  45.

Bei  isolirt  (nicht  in  der  Häuserreihe)  stehenden  Pfarrhäusern  wird  der  Hof  mit  einer
6“  hoben  Mauer  oder  mit  einem  Zaun  geschlossen  angenommen,  je  nachdem  nämlich  bisher
schon  eine  Mauer  oder  Zaun  vorhanden  waren.  Hofpflasterung  soll  nur  in  so  weit  zum
Neubau  berechnet  werden,  als  sie  bereits  vorhanden  oder  dringend  nothwendig  ist.

Wo  es  der  Oekonomie  wegen  nöthig  ist,  soll  eine  gemauerte  Dunggrube,  andernfalls
eine  Abfallgrube  berechnet  werden.

S.  46.

Wo  bisher  zum  Pfarrhof  ein  Küchengarten  gehörte,  wird  dessen  bisherige  Umfassungsart
  in  Anrechnung  gebracht;  der  etwa  schuldige  Beitrag  des  Nutzuleßers  ist  hiebei  besonders
anzuschlagen.

Grund=  und  Terassenmauern,  wo  solche  dermalen  vorhanden  sind,  kommen  auch  bei
Berechnung  des  Neubaus  in  Anschlag,  und  unter  gleicher  Voraussetzung  Thor  und  Thüren.

G  47.

Auch  wo  der  Parrer  nach  der  Art  seines  Parreinkommens  nicht  in  der  Lage  ist,  Landwirthschaft
  zu  treiben,  soll  ihm  doch  auf  dem  Lande  da,  wo  schon  bisher  solche  Gelasse  vorhanden
  waren,  Stallung  und  Futterraum  für  2  Stäücke  Nindvieh,  einen  Anbindling  und  2
bis  3  Schweine,  ferner  für  einen  kleinen  Geflügelbestand  berechnet  werden;  endlich  Stroh=  und
Futterraum  und  Fruchtboden  für  die  Naturallen,  die  er  auf  ein  volles  Jahr  in  die  Haushaltung
  und  sonstige  Oekonomie  braucht.

3.  Für  Schulbäuser,  Lehrer=  und  Meßner-Wohnungen.
g.  48.

Das  Schulhaus  muß  so  viele  Schulzimmer  haben,  als  die  Zahl  der  Schulkinder  Lehrer
erfordert.  Bei  einer  Zahl  von  mehr  als  90  Schülern  sind  daher  zwei,  bei  mehr  als  180
Schülern  drei,  bei  mehr  als  270  Schülern  vier  Schulzimmer  in  Rechnung  zu  nebmen.

In  jedem  Schulzimmer  ist  ein  Flächenraum  von  7  Quadratfuß  für  jedes  Schulkind,
mit  Einschluß  des  Raumes  der  Thüren  und  Gänge,  des  Katheders  und  des  Ofens,  zu
rechnen.  Die  Schulzimmer  müssen  wenigstens  10“  im  Lichte  hoch,  hell  und  leicht  zu  lüften
seyn,  und  mit  Jalousieläden  versehen  werden.