§5 30.] Feststellung des Zeitpunktes der Anbringung des Antrages. 159
der Gerichtsschreiber zuständig. (Vgl. noch Art. 131 Pr.
G. fr. G.)
Als Zeitpunkt des Einganges eines Grundbuchantrages oder eines
Ersuchens gilt hiernach derjenige, in welchem die Vorlegung vor dem
zuständigen Grundbuchbeamten erfolgt. Diese Zuständigkeit ist keine
ausschließliche in dem Sinne, daß die Anbringung bei anderen Beamten
als den Grundbuchbeamten ausgeschlossen wäre, vielmehr bedeutet
Art. 4 Abs. 1 nur eine Einschränkung des Art. 1 Pr. A.G.
z. G. B.O. Nach letzterer Bestimmung sind an sich die Amtsgerichte
die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirke belegenen Grundstücke
und hiernach würde jeder Richter und Gerichtsschreiber zur Entgegennahme
von Eintragungsanträgen und Vollziehung des Präsentationsvermerks
zuständig sein. Dieser Grundsatz bleibt bestehen, nur kann
jener Vermerk nicht als Zeitpunkt, in welchem der Antrag bei dem
Grundbuchamt gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 R.G. B.O. eingeht, angesehen
werden, und bei Kollision mehrerer Anträge hat derjenige
die Priorität, welcher zuerst an das Grundbuchamt
gelangt. Die Bestimmung des § 23 Pr. A. G. z. G.V.G wird durch
Art. 4 nicht berührt (vgl. Kommiss.-Ber. A. H. S. 3/4).
Wird eine Eintragung auf mehrere Grundstücke, welche im Geschäftsbezirk
desselben Grundbuchamts liegen, in einer Eingabe nachgesucht,
so wird anzunehmen sein, daß sie bei allen Grundstücken als
gleichzeitig präsentirt zu gelten hat, mag sie auch bei einem derselben
früher zum Vortrag gelangen. Gehören die Grundstücke zu dem Geschäftskreis
verschiedener Abtheilungen desselben Grundbuchamts,
so gewährt Art. 4 Abs. 2 Pr. A.G. z. G.B.O., jedem der für
eines der Grundstücke zuständigen Beamten allgemein die Befugniß
zur Entgegennahme und zur Beurkundung des Zeitpunkts des Einganges.
Der betreffende Beamte hat natürlich den Antrag unverzüglich zur
Kenntniß der für die übrigen Grundstücke zuständigen Beamten zu
bringen.") Nach bisherigem Rechte war der Präsentationsvermerk für
jedes einzelne Grundstück ein verschiedener (R. E. Bd. 33 S. 325).
Der Präsentationsvermerkt) enthält einen Urkundenbeweis, der
im Prozeßwege entkräftet werden kann; für etwaige Versehen des Grundbuchamts
haftet der Staat, doch kann der Irrthum vor der Eintragung
ohne Weiteres berichtigt werden (vgl. oben S. 94 ff. 110).
2) Vgl. Geschäftsordn. für die Gerichtsschr. v. 26. Nov. 1899 § 5 Nr. 12.
) Nach der Geschäftsordnung § 5 Nr. 10 ist der Vermerk von dem
Beamten mit vollem Namen zu unterzeichnen.