Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

354  Nachforschung  nach  dem  Vorhandensein  letztw.  Verfügung.

willige  Verfügung  errichtet  ist,  unter  dem  Rücklasse
ein  Legschein  oder  eine  sonstige  auf  dieselbe  bezügliche
  Notiz,  oder  es  haben  die  Angehörigen  des  Disponenten
  Kenntniß  von  Umständen,  welche  daß  Aufsuchen
  der  Ersteren  erleichtern.  -

Abgesehen  jedoch  von  Fällen,  in  welchen  z.  B.
Angehörige,  welche  vom  Vorhandensein  eines  Testamentes
  Kenntniß  haben,  etwa  Interesse  daran  finden,
diese  Keuntniß  zu  verschweigen,  kommt  es  nun  häufig
vor,  daß  trotz  sorgfältigster  Durchsuchung  der  Rücklaßpapiere
  weder  eine  Testaments-Abschrift  noch  ein
Legschein  oder  eine  notarielle  Quittung  über  die  Testamentserrichtungsgebühren
  oder  sonstige  auf  das
Testament  bezügliche  Notizen  gefunden  werden,  gleichwohl
  aber  ein  Testament  vorhanden  ist  und  erst  nach
geraumer  Zeit  bekannt  wird.

Besteht  die  Vermuthung,  daß  eine  letztwillige
Verfügung  im  Gerichtssprengel  des  Sterbeortes  errichtet
  wurde,  so  sucht  man  sich  in  der  Regel  mit
Zirkularen  an  die  betreffenden  Notare  zu  helfen.  Dieses
  Verfahren  erfordert  bis  zur  allseitigen  Beantwortung
  einen  längeren  Zeitaufwand  und  ergibt  das
Nachsuchen  der  meisten  Notare  —  in  der  Regel  wird
ein  Disponent  nur  Einen  Notar  mit  der  Verwahrung
  seiner  Verfügungen  betrauen  —  ein  negatives
Resultat.

Besteht  nun  aber  gar  die  Vermuthung,  daß  eine
letztwillige  Verfügung  errichtet  wurde  außerhalb
des  Gerichtssprengels  des  Sterbeortes,  was  z.  B.
zutrifft,  wenn  vom  Verlebten  Aeußerungen  über  das
Vorhandensein  eines  letzten  Willens  gefallen  sind  und
sich  eine  solche  am  Gerichtssitze  nicht  vorfindet,  so
ist,  da  Aufforderungen  in  den  Zeitungen,  wovon  auch
nur  wenige  gewählt  werden,  sehr  kostspielig  sind  und
doch  selten  zum  gewünschten  Resultate  führen,  wenn
nicht  wenigsiens  bei  sämmtlichen  Notaren  des  König-