Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

346  Die  Erbfolge  in  allodifizirte  Lehengüter  2c.

bei  einzuhaltende  Erbfolge  waren  aber  bei  den  Appellationsgerichten
  schon  gemäß  direkter  Vorschrift  der  88
16  u.  106  des  Fideikommißedifts  zu  immatrikuliren  und
längst  immatrikulirt.  Für  diese  brauchte  man  also  nicht
erst  eine  Matrikel  anzulegen  und  nicht  die  Analogie
des  §  106  der  vn.  Wrfesien  gebeilage  anzurufen.  Daß
letzteres  im  Art.  4  Abs.  3  Satz  2  behufs  Anlage  einev
Matrikel  geschah,  beweist  an  sich  schon,  daß  man  hiebei!
blos  an  gewöhnliche  Lehen  dachte,  für  welche  eine  Matrikel
  noch  nicht  bestand  und  das  Fideikommißedikt  keine
direkte  Anwendung  finden  konnte.  Im  Hypothekenbuche
ferner  konnten  Erbfolgeansprüche  bezüglich  fideikommissarischer
  Lehen  gar  nicht  vorgemerkt  werden,  weil  für
diese  gemäß  §  30  des  Fideikommißedikts  und  nach  den
Bestimmungen  der  Vollzugsinstruktion  hiezu  vom  22.  Dezember
  1818  sowohl  als  der  späteren  vom  3.  März  1857
die  Fideikommißmatrikel  an  Stelle  des  Hypothekenbuchs
trat  und  das  Hypothekenfolium  selbst  gesperrt  werden
mußte,  sobald  einmal  die  Immatrikulirung  eines  Lehens
als  Fideikommißbestandtheil  erfolgt  war.  Die  Anmeldevorschriften
  des  Art.  4  Abs.  3  des  Lehenablösungsgesetzes
  paßten  also  schon  nach  ihrem  Wortlaute  nur

auf  gewöhnliche  Lehen.
benso  Ss6  es  mit  dem  freien  Uebereinkommen,
welches  nach  Art.  4  Abs.  3  Satz  2  den  Betheiligten
estattet  war.  Bei  fideikommissarisch  gebundenen  Lehen
onnte,  so  lange  der  Fideikommißverband  dauerte,  —  und
diesen  wollte  ja  das  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  nicht
lösen  —,  von  einem  freien  Uebereinkommen  gar  keine
Rede  sein.  Eine  Aenderung  der  Dispositionen  des
Stifters  oder  eine  Auflösung  des  Fideikommisses,  ebenso
  eine  Veräußerung  einzelner  Bestandtheile  oder  eine
Belastung  des  Fideikommißgutes  war  gemäß  8  13,  97,
49  u.  ff.  des  Fid.-Edikts  an  die  Prüfung  und  Genelmigung
  des  Fideikommißgerichts  gebunden.  Insbesondere
  aber  war  bei  allen  unter  der  Herrschaft  des
Fideikommißedikts  vom  26.  Mai  1818  gegründeten  Fideikommissen
  gemäß  §  87  jede  Aenderung  der  Srrccessionsordnung
  durch  Privatwillkür  geradezu  auggeschlossen.
Wer  endlich  auf  die  Nachfolge  verzichten  wollte,  mochte
es  thun,  sein  Verzicht  mußte  aber  ein  ausdrücklicher
nein  und  wirkte  gemäß  8  83  des  Fid.-Edikts  nur  für

eine  Person.

9wm#  i  dem  kommt  noch  der  Zweck  des  Lehenab-