346 Die Erbfolge in allodifizirte Lehengüter 2c.
bei einzuhaltende Erbfolge waren aber bei den Appellationsgerichten
schon gemäß direkter Vorschrift der 88
16 u. 106 des Fideikommißedifts zu immatrikuliren und
längst immatrikulirt. Für diese brauchte man also nicht
erst eine Matrikel anzulegen und nicht die Analogie
des § 106 der vn. Wrfesien gebeilage anzurufen. Daß
letzteres im Art. 4 Abs. 3 Satz 2 behufs Anlage einev
Matrikel geschah, beweist an sich schon, daß man hiebei!
blos an gewöhnliche Lehen dachte, für welche eine Matrikel
noch nicht bestand und das Fideikommißedikt keine
direkte Anwendung finden konnte. Im Hypothekenbuche
ferner konnten Erbfolgeansprüche bezüglich fideikommissarischer
Lehen gar nicht vorgemerkt werden, weil für
diese gemäß § 30 des Fideikommißedikts und nach den
Bestimmungen der Vollzugsinstruktion hiezu vom 22. Dezember
1818 sowohl als der späteren vom 3. März 1857
die Fideikommißmatrikel an Stelle des Hypothekenbuchs
trat und das Hypothekenfolium selbst gesperrt werden
mußte, sobald einmal die Immatrikulirung eines Lehens
als Fideikommißbestandtheil erfolgt war. Die Anmeldevorschriften
des Art. 4 Abs. 3 des Lehenablösungsgesetzes
paßten also schon nach ihrem Wortlaute nur
auf gewöhnliche Lehen.
benso Ss6 es mit dem freien Uebereinkommen,
welches nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 den Betheiligten
estattet war. Bei fideikommissarisch gebundenen Lehen
onnte, so lange der Fideikommißverband dauerte, — und
diesen wollte ja das Gesetz vom 4. Juni 1848 nicht
lösen —, von einem freien Uebereinkommen gar keine
Rede sein. Eine Aenderung der Dispositionen des
Stifters oder eine Auflösung des Fideikommisses, ebenso
eine Veräußerung einzelner Bestandtheile oder eine
Belastung des Fideikommißgutes war gemäß 8 13, 97,
49 u. ff. des Fid.-Edikts an die Prüfung und Genelmigung
des Fideikommißgerichts gebunden. Insbesondere
aber war bei allen unter der Herrschaft des
Fideikommißedikts vom 26. Mai 1818 gegründeten Fideikommissen
gemäß § 87 jede Aenderung der Srrccessionsordnung
durch Privatwillkür geradezu auggeschlossen.
Wer endlich auf die Nachfolge verzichten wollte, mochte
es thun, sein Verzicht mußte aber ein ausdrücklicher
nein und wirkte gemäß 8 83 des Fid.-Edikts nur für
eine Person.
9wm# i dem kommt noch der Zweck des Lehenab-