Full text : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gebäudesteuer  —

Streitfall  entscheiden  über  die  Entschädigungsansprüche
  die  bürgerl.  Gerichte.  Vor  der  Schätzung
darf  an  der  Brandstätte  keine  Veränderung  vorgenommen
  werden,  Art.  31  G.  Die  Entsch.  wird
ratenweise  nach  dem  Fortschreiten  des  Wiederaufbaus
  ausbezahlt.  Die  Anst.  ist  i.  d.  R.  nur  verpflichtet,
  die  Vers  Summe  zur  Wiederherstellung
des  vers.  Geb.  auszubezahlen,  und  zwar  ist  das
neue  Gbde  i.  d.  R.  auf  dem  Platz  des  abgebr.
Gbdes  zu  erbauen,  Art.  34,  35  G.  Die  Wiederherstellung
  muß  i.  d.  R.  binnen  10  J.  vom  Tag
der  Brandbesch.  an  erfolgen,  Art.  38  G.  Die
Vers.  eines  nach  den  Best.  des  GG.  dem  Vers.=Zwang
  bei  der  Landesanst.  unterworfenen  Gbdes
bei  einer  anderen  Anst.  oder  Gesellschaft  ist  in
Art.  42  G.  als  Vergehen  mit  Geldstr.  bis
1000  1  oder  im  Fall  der  Uneinbringlichkeit  mit
Gefängnisstr.  bedroht.  Außerdem  ist  im  Brandfall
der  Entsch  Anspruch  an  die  Landesanst.  verwirkt  zu
erklären,  wenn  das  durch  Brand  besch.  oder  zerstörte,
  bei  der  Landesanst.  vers.  Gbde  entgegen  dem
ges.  Verbot  gleichzeitig  bei  einer  anderen  Anst.  oder
Gesellsch.  vers.  war,  Doppelvers.,  Art.  42  Abs.  2  G.
Ebenso  fällt  die  Entsch.  fort,  wenn  der  Besch.  den
Brand  vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit
verschuldet  hat,  Art.  32  G.  Bes.  Best.  bezwecken  die
Sicherung  der  Hypothekengläubiger,  Art.  32  Abs.  5,
34,  35,  35a,  38  Abs.  3,  42  Abs.  3  G.  Die  Gnst.
schöpft  ihre  Mittel  aus  Umlagen  auf  die  vers.,
nach  dem  Grad  ihrer  Feuerfestigkeit  und  Feuergefährlichkeit
  in  6  Kl.  eingeteilten  Gbde.  Diese
U.,  deren  Höhe  jährl.  durch  Min  WV.  festgesetzt
wird,  ist  für  die  6  Kl.  der  vers.  Gbde  so  abgestuft,
  daß  der  vom  Min  J.  festgesetzte  einfache
Vers  Beitrag  von  je  100  K  des  Vers  Werts  für
Gbde  mit  durchschn.  Feuergefährlichkeit  (3.  Kl.)
zu  entrichten  ist,  während  für  Gbde  mit  geringerer
oder  größerer  als  der  durchschn.  Feuerge  fährlichkeit
  ein  geringerer  oder  höherer  Beitrag,  der  ½,  ¾/,
bzw.  1½,  2½  und  4fache  des  einf.  Beitr.  erhoben
wird.  —  1  V.  Statistisches.  k  Zahl  der  bei  der
GV.  versicherten  Gebäude  1911:  683  268  (375  601
Haupt=  und  307  667  Nebengebäude).  Brandversicherungsanschlag
  der  bei  der  GVA.  versicherten  Gebäude
  1911:  4333527  056  "  (durchschnittlicher
Versicherungsanschlag  eines  Gebäudes  6342  40.
Summen  der  verwilligten  Brandentschädigungen
1911:  5  735777  A.  Sollbetrag  der  Brandschadensumlage
  —  ohne  Abzug  der  Umlage=  und
Einzugskosten  —  1911:  5  629  867  A,  1910:
4818  063  J¼4,  1909:  4650  220  4,  1908:  4  481  031.X,
1907:  4  736  985  4,  1906:  4  535  692  4,  1005:
4355  648  1,  1904:  3  827  757  MA,  1903:  3  684  215  A,
1902:  3571  190  M,  1901:  38  442  892  A.  Betrag
der  Rüclagen  (Reservefonds)  der  GWA.  1911:
5771  739  7.  Dr.  Bechtle.

Gebäudesteuer,  s.  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.


Gebiet  s.  Staatsgebiet.

Gebrauchsgegenstände  s.  Nahrungsmittel.

Gebühren  als  Gdeabgaben  s.  Besteuerungsrechte
  der  Gden  I.  —  G.  der  Aerzte,  Zahnärzte,
Wundärzte,  Hebammen  s.  Medizinaltaxe.

Geburten  s.  Bevölkerungsbewegung.

Haller,  Handwörterbuch.

Gefängniswesen.

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Geburtsregister  s.  Personenstandswesen  II.

Gefällstener  s.  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
  IIV.

Gefängniswesen.  G.  ist  der  Inbegriff  aller  auf
Freiheitsentziehung  bez.  staatl.  Anst.  und  Einrichtungen,
  die  man  als  Gefängnisse  bezeichnet.
Nach  ihrem  Zweck  unterscheidet  man:  Veranstaltungen
  zur  Festhaltung  von  Kriegsgef.;  Schuld  G.,
Polizei  G.,  Untersuchungs  G.,  Straf  G.  oder  Strafanst.,
  in  denen  rechtskräftig  erkannte  Freiheitstr.
vollzogen  werden.  Andere  Einteilungsgründe,
teils  außere,  teils  innere:  Nach  dem  Umfang:
Zentralanst.,  mittlere  und  kleinere  G.;  nach  dem
Einlieferungsbez.:  Orts-,  Bezirks-,  Provinzial-
  und  Landes  G.;  nach  der  Eigenschaft
ihrer  Verwaltungstelle:  Justiz=  und  PolizeiG.,
  Staats=  und  Kommunal  Anst.;  nach  den
natürl.  und  bürgerl.  Eigenschaften  der
Gefangenen:  für  Männer  und  Weiber,  für
Erwachsene  und  Jugendl.,  für  Gesunde  und
Kranke  oder  Gebrechliche,  Militär=  und  Zivil  G.;
nach  dem  Grund  der  Einsperrung.:  Zivil-,
Polizei=  und  Kriminal  G.;  nach  der  Vollzugsform:
  Zellen=  und  Gemeinschafts  G.,  Zwischenanstalten.
  —  Nachstehende  Darstellung  ist  eingeteilt:
  I.  Zivil  G.,  JustizG.:  Höhere  gerichtl.
Stranfanst.,  Gerichts  G.;  Polizei  G.:  Oberamtliche
Gerichte,  Arbeitshäuser;  II.  Militär  G.  —
I.  Zivil  Gefängn.  #  1.  JustizG.:  A.  Höhere
Strafanstalten.  Durch  das  Edikt  17.  7.  24  über
Strafgattungen  und  Strafanstalten,  Rgbl.  589,
wurden  die  Strafanst.,  die  zum  Vollzug  der  von
den  bürgerl.  Ger.  erk.  Freiheitstr.  bestimmt  sind,
der  Oberaufsicht  des  Min  Just.  unterstellt;  hieran
änderten  die  Strafgesetzgebungen  von  1839  und
1872  nichts.  Nur  diej.  G.,  die  ausschl.  zum  Vollzug
der  von  VerwBeh.  verhängten  Haftstr.  dienen,
stehen  unter  dem  Min  I.  —  Die  Höheren  gerichtl.
  Strafanst.:  Zellen  G.  in  Heilbronn,
  zur  Aufnahme  männl.,  zu  G.  von  mind.
4monatl.  und  höchst.  3jähr.  Dauer  verurteilter
Strafgef.,  die  z.  Z.  der  Begehung  der  strafb.  Handlung
  das  18.  Lebensj.  vollendet  und  das  30.  noch
nicht  zurückgelegt  hatten;  das  Zuchthaus  in
Ludwigsburg  mit  der  Filialstrafanst.  auf
Hohenasperg  für  männl.  Zuchth  Gef.  mit  einer
Irrenabt.  für  männl.  Str  Gef.;  das  Landes  G.
in  Hall  mit  der  Filialstrafanst.  auf  Kleinkomburg
  für  die  zu  G.  von  mehr  als  4  W.  verurt.
Männer,  denen  die  bürgerl.  Ehrenrechte  aberkannt
  sind,  für  die  wegen  Rückfalls  in  Verbrechen
  wider  fremdes  Eigentum  oder  wegen  Zuhälterei
  verurteilten  m.  Sträflinge  und  die  nach
Art.  3  Abs.  8  PolSt  G.  zu  Haftstr.  von  mehr  als
4  W.  verurt.  Männer;  das  Landes  G.  in
Rottenburg  für  die  übr.  zu  mehr  als  4wöch.
Strafe  verurt.  Männer,  mit  bes.  Abt.  zum  Vollz.
der  gegen  männl.  jugendl.  Personen,  §  57  StG.,
erk.  Gef  Str.  von  mehr  als  8  W.  und  der  gegen
solsche  nach  Art.  3  Pol  St  G.  erk.  Haftstr.  von  mehr
als  4  W.;  die  Stünst.  f.  weibl.  Gef.  in  Gotteszell,
  Zuchth.  und  Landes  G.  mit  Abt.  für
weibl.  Jugend,  §  57  St  GB.  und  Arbeitshaus  für
Weiber,  MV.  26.  8.  07,  Rgbl.  152,  s.  Arbeits-19