Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit notarieller Beurkundung. 123
gesetzlichen Vertreters, des Geschäftsherrn bei beauftragter Geschäftsführung
zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung bedürften, wenn
der Hauptvertrag unter den Art. 14 a. a. O. fällt. Das Bayerische
Oberste Landesgericht wenigstens steht auf dem entgegengesetzten Standpunkte').
Der Grund, warum diese Genehmigungen nicht der notariellen
Beurkundung bedürfen, liegt gerade darin, daß sie keine Bestandtheile des
Hauptvertrags sind, zu seiner Entstehung nicht erforderlich sind, sondern
ihn nur ergänzen und für sich selbst nicht als Verträge in Betracht kommen
können. Die Genehmigung des genehmigungsbedürftigen Vertrags ist so
wenig Vertragsbestandtheil wie der Eintritt der Bedingung Bestandtheil
des bedingten Vertrages ist. Zur Gültigkeit des Geschäfts ist also
hier die notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Daß sie von den Betheiligten
der Sicherheit und Zweckmäßigkeit halber in diesen Fällen gewählt
und aus gleichen Gründen von den Hypothekenämtern des Nachweises
halber regelmäßig verlangt wird, ist nach Lage der Sache nur zu billigen.
Für den Nachweis der Erklärung der Genehmigung gegenüber den
Kontrahenten gilt gleichmäßig das unter 1 Gesagte; denn auch in dieser
Beziehung bringt das neue Recht nichts Neues. Auch bisher war die
Genehmigung ein empfangsbedürftiges Geschäft.
Wenn nach dem zu 1 und 2 Gesagten die Hypothekenämter recht
wohl bei der bisherigen Praxis bleiben könnten, so wird allerdings andererseits
mit der Thatsache zu rechnen sein, daß so manche Hypothekenbeamte
aus Aengstlichkeit oder weil sie eine andere Anschauung haben, den öffentlichen
Nachweis der Bekanntmachung und Mittheilung der vormmmndschaftsgerichtlichen
Genehmigung verlangen. Hier muß nun ohne Weiteres
zugegeben werden, daß die bisher übliche Art und Weise der Erbringung
des Nachweises einer Vercinfachung bedürftig und fähig ist. Es ist
wünschenswerth, daß die Notare, wie der Verfasser der ersten Abhandlung
vorschlägt, durch Aufnahme besonderer Klauselu in die Urkunde über den
Vertrag den zu erwartenden Schwierigkeiten vorbeugen. Eine solche
Klausel könnte etwa lanten:
„Schließlich ersuchen die Betheiligten, den Vertrag in Urschrift
dem Vormundschaftsgerichte mit dem Antrage auf Beifügung der
Genehmigung vorzulegen; der Vormund ersucht das Vormundschaftsgericht,
die Genehmigung statt ihm selbst dem Notar als seinen Zustellungsbevollmächtigten
durch Vermerk auf der zurückzuleitenden
Urschrift bekannt zu machen und ermächtigt den Notar statt seiner
dem Gegenbetheiligten die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
mitzutheilen“.
*) Samml. Bd. 15 S. 145.