Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Genehmigung  bei  Rechtsgeschäften  mit  notarieller  Beurkundung.  123

gesetzlichen  Vertreters,  des  Geschäftsherrn  bei  beauftragter  Geschäftsführung
zu  ihrer  Gültigkeit  der  notariellen  Beurkundung  bedürften,  wenn
der  Hauptvertrag  unter  den  Art.  14  a.  a.  O.  fällt.  Das  Bayerische
Oberste  Landesgericht  wenigstens  steht  auf  dem  entgegengesetzten  Standpunkte').
  Der  Grund,  warum  diese  Genehmigungen  nicht  der  notariellen
Beurkundung  bedürfen,  liegt  gerade  darin,  daß  sie  keine  Bestandtheile  des
Hauptvertrags  sind,  zu  seiner  Entstehung  nicht  erforderlich  sind,  sondern
ihn  nur  ergänzen  und  für  sich  selbst  nicht  als  Verträge  in  Betracht  kommen
können.  Die  Genehmigung  des  genehmigungsbedürftigen  Vertrags  ist  so
wenig  Vertragsbestandtheil  wie  der  Eintritt  der  Bedingung  Bestandtheil
des  bedingten  Vertrages  ist.  Zur  Gültigkeit  des  Geschäfts  ist  also
hier  die  notarielle  Beurkundung  nicht  erforderlich.  Daß  sie  von  den  Betheiligten
  der  Sicherheit  und  Zweckmäßigkeit  halber  in  diesen  Fällen  gewählt
und  aus  gleichen  Gründen  von  den  Hypothekenämtern  des  Nachweises
halber  regelmäßig  verlangt  wird,  ist  nach  Lage  der  Sache  nur  zu  billigen.
Für  den  Nachweis  der  Erklärung  der  Genehmigung  gegenüber  den
Kontrahenten  gilt  gleichmäßig  das  unter  1  Gesagte;  denn  auch  in  dieser
Beziehung  bringt  das  neue  Recht  nichts  Neues.  Auch  bisher  war  die
Genehmigung  ein  empfangsbedürftiges  Geschäft.

Wenn  nach  dem  zu  1  und  2  Gesagten  die  Hypothekenämter  recht
wohl  bei  der  bisherigen  Praxis  bleiben  könnten,  so  wird  allerdings  andererseits
  mit  der  Thatsache  zu  rechnen  sein,  daß  so  manche  Hypothekenbeamte
aus  Aengstlichkeit  oder  weil  sie  eine  andere  Anschauung  haben,  den  öffentlichen
  Nachweis  der  Bekanntmachung  und  Mittheilung  der  vormmmndschaftsgerichtlichen
  Genehmigung  verlangen.  Hier  muß  nun  ohne  Weiteres
zugegeben  werden,  daß  die  bisher  übliche  Art  und  Weise  der  Erbringung
des  Nachweises  einer  Vercinfachung  bedürftig  und  fähig  ist.  Es  ist
wünschenswerth,  daß  die  Notare,  wie  der  Verfasser  der  ersten  Abhandlung
vorschlägt,  durch  Aufnahme  besonderer  Klauselu  in  die  Urkunde  über  den
Vertrag  den  zu  erwartenden  Schwierigkeiten  vorbeugen.  Eine  solche
Klausel  könnte  etwa  lanten:

„Schließlich  ersuchen  die  Betheiligten,  den  Vertrag  in  Urschrift
dem  Vormundschaftsgerichte  mit  dem  Antrage  auf  Beifügung  der
Genehmigung  vorzulegen;  der  Vormund  ersucht  das  Vormundschaftsgericht,
  die  Genehmigung  statt  ihm  selbst  dem  Notar  als  seinen  Zustellungsbevollmächtigten
  durch  Vermerk  auf  der  zurückzuleitenden
Urschrift  bekannt  zu  machen  und  ermächtigt  den  Notar  statt  seiner
dem  Gegenbetheiligten  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
mitzutheilen“.

*)  Samml.  Bd.  15  S.  145.