thumbs : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 2 (2)

Zahlungsfristen.  209

#  4.  Wird  ein  Verwalter  weder  nach  #§  1  noch  nach  §  3  bestellt,  so  ist  der  Gläubiger
  zu  bestellen,  falls  er  sich  erbietet,  die  Verwaltung  ohne  Vergütung  zu  übernehmen,
  und  anzunehmen  ist,  daß  er  sie  ordnungsmößiy  führen  wird.

8  5.  Ist  die  Zwangsverwaltung  angeordnet,  weil  der  Schuldner  infolge  des
Krieges  außerstande  ist,  die  aus  dem  Grundstück  zu  befriedigenden  Ansprüche  zu
eriüllen,  so  dürfen  für  bie  Anordnung  und  das  Verfahren  Gebühren  nicht  erhoben
werden

Einem  Verwalter,  der  auf  Grund  der  §§  1,  3  oder  4  bestellt  ist,  darf  das  Gericht
die  Eistung  einer  Sicherheit  nicht  auferlegen.

#§6.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Den
Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  bestimmt  der  Reichskanzler.

Inden  zurzeit  des  Inkrafttretens  der  Verordnung  bereits  angeordneten  Zwangsverwaltungen
  kann  das  Gericht  an  Stelle  des  bisherigen  Verwalters  nach  Maßgabe
  der  §5  1,  3  oder  4  einen  anderen  Verwalter  bestellen;  geschiett  dies,  so  sind  von
dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  anzuwenden.

Der  #5  Abs.  1  gilt  auch  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  Verordnung  an-—*
  Zwangsverwaltungen;  bereits  erhobene  Gebühren  werden  nicht  zurückgezahlt.


Bekanntmachung
über  den  dinglichen  Rang  öffentlicher  Lasten.
BVom  22.  April  1915.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Geeefes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

&  1.  Die  Ansprüche  auf  Entrichtung  von  öffentlichen  Lasten  eines  Grundstücks,
die  nicht  in  wiederkehrenden  Leistungen  bestehen,  gewähren  bis  auf  weiteres  ein
Recht  auf  Befriedigung  im  Range  der  dritten  Klasse  des  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,  soweit  sie  am  1.  Januar
1915  noch  nicht  zwei  Jahre  rückständig  waren.

§#2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Sie  tritt  mit  Beendigung  des  Kriegszustandes  außer  Kraft.  Den  Zeitpunkt,
mit  dem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,  bestimmt  der  Bundesrat.  Ist
in  einem  Zwangsversteigerungsverfahren  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  vor
desem  Zeitpunkt  erfolgt,  so  bleiben  für  dieses  Verfahren  die  Vorschriften  des  §  1
in  Geltung.

DVerordnung,
betreffend  die  Bewilligung  von  ahlungsfristen  bei
bupotheken  und  Grundschulden.

Bom  22.  Dezember  1914,  mit  Anderumgen  vom  20.  Mai  1915.

(Neue  Fassung.)
1.  Die  lungsfrist  gemäß  §§  1,  4  der  Verordnung  über  die  gerichtliche
Kohln  *  knesr  isen  kann  bis  zu  sechs  Monaten  bestimmt  werden,
wenn  der  Rechtsstreit  die  Zahlung  des  Kapitals  einer  Hypothek  oder  einer  Grundschuld
  oder  der  Ablösungssumme  einer  Rentenschuld  betrifft.
2.  Die  Einstellung  der  Zwangsvollstre  (5F  5  der  Verordnung  über  die
gerichtliche  Bewilligung  von  Zahlungsfristen)  wegen  der  im  81  bezeichneten  Ansprüche
  kann  für  die  Dauer  von  längstens  sechs  Monaten  erfolgen.  Die  Einstellung

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