Zahlungsfristen. 209
# 4. Wird ein Verwalter weder nach #§ 1 noch nach § 3 bestellt, so ist der Gläubiger
zu bestellen, falls er sich erbietet, die Verwaltung ohne Vergütung zu übernehmen,
und anzunehmen ist, daß er sie ordnungsmößiy führen wird.
8 5. Ist die Zwangsverwaltung angeordnet, weil der Schuldner infolge des
Krieges außerstande ist, die aus dem Grundstück zu befriedigenden Ansprüche zu
eriüllen, so dürfen für bie Anordnung und das Verfahren Gebühren nicht erhoben
werden
Einem Verwalter, der auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 bestellt ist, darf das Gericht
die Eistung einer Sicherheit nicht auferlegen.
#§6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Inden zurzeit des Inkrafttretens der Verordnung bereits angeordneten Zwangsverwaltungen
kann das Gericht an Stelle des bisherigen Verwalters nach Maßgabe
der §5 1, 3 oder 4 einen anderen Verwalter bestellen; geschiett dies, so sind von
dieser Zeit an die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Der #5 Abs. 1 gilt auch für die zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung an-—*
Zwangsverwaltungen; bereits erhobene Gebühren werden nicht zurückgezahlt.
Bekanntmachung
über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten.
BVom 22. April 1915.
(Auf Grund des § 3 des Geeefes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
& 1. Die Ansprüche auf Entrichtung von öffentlichen Lasten eines Grundstücks,
die nicht in wiederkehrenden Leistungen bestehen, gewähren bis auf weiteres ein
Recht auf Befriedigung im Range der dritten Klasse des § 10 Nr. 3 des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, soweit sie am 1. Januar
1915 noch nicht zwei Jahre rückständig waren.
§#2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Beendigung des Kriegszustandes außer Kraft. Den Zeitpunkt,
mit dem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, bestimmt der Bundesrat. Ist
in einem Zwangsversteigerungsverfahren die Beschlagnahme des Grundstücks vor
desem Zeitpunkt erfolgt, so bleiben für dieses Verfahren die Vorschriften des § 1
in Geltung.
DVerordnung,
betreffend die Bewilligung von ahlungsfristen bei
bupotheken und Grundschulden.
Bom 22. Dezember 1914, mit Anderumgen vom 20. Mai 1915.
(Neue Fassung.)
1. Die lungsfrist gemäß §§ 1, 4 der Verordnung über die gerichtliche
Kohln * knesr isen kann bis zu sechs Monaten bestimmt werden,
wenn der Rechtsstreit die Zahlung des Kapitals einer Hypothek oder einer Grundschuld
oder der Ablösungssumme einer Rentenschuld betrifft.
2. Die Einstellung der Zwangsvollstre (5F 5 der Verordnung über die
gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen) wegen der im 81 bezeichneten Ansprüche
kann für die Dauer von längstens sechs Monaten erfolgen. Die Einstellung
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