Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Erscheint  Dienstag  und  Freitag  abend.  83  82  Vierteljähr  icher  Bezugspreis  1
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Zweinndsiebzigster  -  Zahkkäungs
Stück  77.  Ausgegeben  Schlawe,  den  7.  August.  1914.
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Kmtliche  Verordpungen  und  Bekanntwachungen.

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I.  Aligemeines.
.70  Bekanntmachung  betreffend  Zulassung  von  Azetylenschweißapparaten.

Gemäß  §  12  der  Azetylenverordnung  wird  auf  Antrag  der  Technischen  Aufsichtskommission  für  die  Untersuchungsund
  Prüfstelle  des  Deutschen  Azetylenvereins  für  das  Konigreich  Preußen  der  Deli-Azetylenschweißapparat  Type  B  der
Firma  Deutsche  Licht  Industrie  G.  m.  b.  H.  in  München  unter  der  Typenbezeichnung  .ses  zum  dauernden  Betrieb  in
Arbeitsräumen  bei  gleichzeitiger  Befreiung  von  den  Bestimmungen  der  Ziffer  3  Abs.  2  vorletzter  Satz  und  Ziffer  8  Abs.  1
der  technischen  Grundsätze  widerruflich  zugelassen,  sofern  die  im  §  12  Abf.  1  enthaltene  Voraussetzung  und  die  Bedingungen
unter  b  und  c  daselbst  erfüllt  werden.  !*½*½

Die  Fabrikschilder  solcher  Apparate  müssen  auf  den  Zinntropfen  oder  Kupfernieten,  mit  denen  sie  befestigt  sind,
den  Stempel  des  Bayrischen  Revisionsvereins  in  München  tragen.

,  Für  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der  Technischeu  Aufsichtskommission  vorgeschlagenen,  den  Behörden
mitgeteilten  Bedingungen.

Berlin,  den  1.  Juli  1914.  Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.  J.  A:  von  Meyeren.

Abdruck  erhalten  die  Herren  Amtsvorsteher  des  Kreises  zur  Kenntnis.

Die  Apparate  müssen  mit  einem  Fabrikschilde  versehen  sein,  auf  dem  der  Name  oder  die  Firma  und  der  Wohnort
des  Fabrikanten  oder  Lieferanten,  das  Jahr  der  Anfertigung,  die  laufende  Fabrikationsnummer,  die  Füllung  an  präpariertem
  Karbid  (Deli)  (4  kg),  die  größte  Dauerleistung  in  Stundenliter  (800  L.)  und  die  Typennummer  (Jes)  enthalten  sind.

Mit  den  Apparaten  muß  die  unter  Nr.  47  vom  Deutschen  Azetylenverein  geprüfte  Wasservorlage  fest  verbunden  sein.

Schlawe,  den  5.  August  1914.  Der  Landrat.  J.  A.:  Schellen.

Nr.  571)  In  den  letzten  Tagen  sind  leider  zahlreiche  Fälle  vorgekommen,  in  denen  der  Detailhandel  die  von  den  Warenkäufern
  als  Zahlungsmittel  angebotenen  deutschen  Reichsbanknoten  und  Reichskassenscheine  und  zwar  offenbar  in  der
efürchtung  abgelehnt  hat,  daß  unter  den  gegenwärtigen  politischen  Verhältnissen  sich  mit  dem  Besitze  dieser  Papiere  eine
efahr  für  den  Inhaber  verknüpfen  könne.  Eine  derartige  Auffassung  ist  aber  durch  nichts  begründet  und  zeugt  abgesehen
von  der  bekundeten  engherzigen  Gesinnung  von  bedauerlichem  Unverstande.  Sollte  sich  ein  entsprechendes  Berhalten  in
weiteren  Kreisen  der  Handelstreibenden  oder  sonst  im  Publikum  einbürgern,  so  würde  dies  die  Anwendung  scharfer  Gegenmaßregeln
  begründen,  da  der  Verkehr  durch  eine  derartige  unangebrachte  Gepflogenheit  leicht  gehemmt  werden  könnte.
8  wird  aber  der  ausdrückliche  Hinweis  darauf  genügen,  daß  Reichsbanknoten  und  Reichskassenscheine  in  ihrem  Werte
als  Sahlungsmilkel  dem  gemünzten  Golde  völlig  gleichstehen,  da  beide  Arten  von  Wertpapieren  gesetzliches
  Zahlungsmiltel  sind,  um  ihnen  einen  ungestörten  Umlauf  im  täglichen  Verkehre  wieder  zu  verschaffen.
Stettin,  den  1.  August  1914.  Der  Oberpräsident.

Rr.  572)  Auf  Anordnung  des  Herrn  Regierungspräsidenten  hat  die  auf  den  11.  August  d.  Is  festgesetzte  Revision  der
etriebe  in  denen  ausländische  Arbeiter  beschäftigt  werden,  zu  unterbleiben.
Meine  an  die  Herren  Amtsvorsteher  und  die  städtischen  Polizeiverwaltungen  gerichtete  Verfügung  vom  5.  d.  Mts.
II  Nr.  490  bleibt  also  unausgeführt.

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VWVom  Paßzwang  befreit  und  also  unverdächtig  gelten  aber  nur  diejenigen  ausländischen  Arbeiter,  welche  eine
bLegitimationskarte  besitzen.

Schlawe,  den  7.  August  1914.  Der  Landrat.  J.  A.  Schellen.