403
illlß
Erscheint Dienstag und Freitag abend. 83 82 Vierteljähr icher Bezugspreis 1
. A Eruz !5n 5 —
b
6—
—
Zweinndsiebzigster - Zahkkäungs
Stück 77. Ausgegeben Schlawe, den 7. August. 1914.
— — —— —
Kmtliche Verordpungen und Bekanntwachungen.
—
I. Aligemeines.
.70 Bekanntmachung betreffend Zulassung von Azetylenschweißapparaten.
Gemäß § 12 der Azetylenverordnung wird auf Antrag der Technischen Aufsichtskommission für die Untersuchungsund
Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins für das Konigreich Preußen der Deli-Azetylenschweißapparat Type B der
Firma Deutsche Licht Industrie G. m. b. H. in München unter der Typenbezeichnung .ses zum dauernden Betrieb in
Arbeitsräumen bei gleichzeitiger Befreiung von den Bestimmungen der Ziffer 3 Abs. 2 vorletzter Satz und Ziffer 8 Abs. 1
der technischen Grundsätze widerruflich zugelassen, sofern die im § 12 Abf. 1 enthaltene Voraussetzung und die Bedingungen
unter b und c daselbst erfüllt werden. !*½*½
Die Fabrikschilder solcher Apparate müssen auf den Zinntropfen oder Kupfernieten, mit denen sie befestigt sind,
den Stempel des Bayrischen Revisionsvereins in München tragen.
, Für die Zulassung gelten jeweils die von der Technischeu Aufsichtskommission vorgeschlagenen, den Behörden
mitgeteilten Bedingungen.
Berlin, den 1. Juli 1914. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A: von Meyeren.
Abdruck erhalten die Herren Amtsvorsteher des Kreises zur Kenntnis.
Die Apparate müssen mit einem Fabrikschilde versehen sein, auf dem der Name oder die Firma und der Wohnort
des Fabrikanten oder Lieferanten, das Jahr der Anfertigung, die laufende Fabrikationsnummer, die Füllung an präpariertem
Karbid (Deli) (4 kg), die größte Dauerleistung in Stundenliter (800 L.) und die Typennummer (Jes) enthalten sind.
Mit den Apparaten muß die unter Nr. 47 vom Deutschen Azetylenverein geprüfte Wasservorlage fest verbunden sein.
Schlawe, den 5. August 1914. Der Landrat. J. A.: Schellen.
Nr. 571) In den letzten Tagen sind leider zahlreiche Fälle vorgekommen, in denen der Detailhandel die von den Warenkäufern
als Zahlungsmittel angebotenen deutschen Reichsbanknoten und Reichskassenscheine und zwar offenbar in der
efürchtung abgelehnt hat, daß unter den gegenwärtigen politischen Verhältnissen sich mit dem Besitze dieser Papiere eine
efahr für den Inhaber verknüpfen könne. Eine derartige Auffassung ist aber durch nichts begründet und zeugt abgesehen
von der bekundeten engherzigen Gesinnung von bedauerlichem Unverstande. Sollte sich ein entsprechendes Berhalten in
weiteren Kreisen der Handelstreibenden oder sonst im Publikum einbürgern, so würde dies die Anwendung scharfer Gegenmaßregeln
begründen, da der Verkehr durch eine derartige unangebrachte Gepflogenheit leicht gehemmt werden könnte.
8 wird aber der ausdrückliche Hinweis darauf genügen, daß Reichsbanknoten und Reichskassenscheine in ihrem Werte
als Sahlungsmilkel dem gemünzten Golde völlig gleichstehen, da beide Arten von Wertpapieren gesetzliches
Zahlungsmiltel sind, um ihnen einen ungestörten Umlauf im täglichen Verkehre wieder zu verschaffen.
Stettin, den 1. August 1914. Der Oberpräsident.
Rr. 572) Auf Anordnung des Herrn Regierungspräsidenten hat die auf den 11. August d. Is festgesetzte Revision der
etriebe in denen ausländische Arbeiter beschäftigt werden, zu unterbleiben.
Meine an die Herren Amtsvorsteher und die städtischen Polizeiverwaltungen gerichtete Verfügung vom 5. d. Mts.
II Nr. 490 bleibt also unausgeführt.
il*
VWVom Paßzwang befreit und also unverdächtig gelten aber nur diejenigen ausländischen Arbeiter, welche eine
bLegitimationskarte besitzen.
Schlawe, den 7. August 1914. Der Landrat. J. A. Schellen.