Inhaltsverzeichnis : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

224  Drittes  Buch.  Die  Organe  des  Völkerrechtssubjekte.  8  68.

 

$  63.  Die  Rechte  der  Konsulen  in  nichtchristlichen  Staaten  (pays
hors  chrötiente)!),  Aus  Gründen,  die  oben  erörtert  wurden,  genießen  die  Konsulen
  der  christlichen  Staaten  in  den  nichtchristlichen  Ländern  des  Orients,
des  östlichen  Asien  und  Afrikas  eine  exzeptionelle  Stellung.  Ein  wirksamer
Schutz  des  Interesses  der  zivilisierten  Staaten  an  der  ungehinderten  Pflege
der  Handelsbeziehungen  nach  jenen  Ländern  sowie  der  Sicherheit  der  Person
und  des  Eigentums  ihrer  Angehörigen  ist  durch  die  Exemtion  der  letzteren
von  der  lokalen  Jurisdiktion  und  Gesetzgebung  und  sohin  durch  ein  entsprechendes
  Maß  von  Immunitäten  und  Exemtionen  der  offiziellen  Organe  der
zivilisierten  Staaten,  denen  die  Sicherung  jenes  Schutzes  anvertraut  ist,  bedingt.
  Der  Exterritorialität  der  Angehörigen  der  zivilisierten  Staaten  2)  korrespondiert
  die  exterritoriale  Stellung  der  Konsulen;  die  praktisch  wichtigsten
Rechte  derselben  sind  die  Unverletzbarkeit  und  Freiheit  von  der
lokalen  Gerichtsbarkeit,  sowie  die  eigene  Gerichtsbarkeit  in  dem
unten  näher  zu  bestimmenden  Umfang.  Die  Exterritorialität  der  Konsulen
führt  zu  einer  teilweisen  Assimilierung  ihrer  Stellung  mit  jener  der  diplomatischen
  Agenten).  Die  formelle  Grundlage  dieser  Stellung  der  Konsulen
bilden  teils  das  Herkommen,  teils  Verträge  (die  sog.  Kapitulationen).  Das
Herkommen  bildete  im  Laufe  der  Jahrhunderte  eine  bedeutsame  Quelle  für
die  Ausgestaltung  der  Jurisdiktionsgewalt  und  der  Ehrenrechte‘)  der
europäischen  Konsulen.

Im  einzelnen  kommen  hier  folgende  Immunitäten,  Exemtionen  und  Vorrechte
  in  Betracht:

1.  Die  Konsulen  sind  unverletzbar;  sie  dürfen  weder  verhaftet  noch
einer  Freiheitsstrafe  unterzogen  werden.  Auch  wegen  strafbarer  Handlungen

 

1)  Vgl.  die  Literatur  oben  S.  196  Anm.  1.  Dazu  noch  Lippmann,  Die  Konsularjurisdiktion
  im  Orient.  Ihre  historische  Entwicklung  usw.  (1598);  Staude,  Die  völkerrechtliche
  Sonderstellung  der  Jurisdiktionskonsuln  in  der  Türkei  (1900);  v.  Liszt  $  15,  IV,  2)
Rey,  La  protection  diplomatique  dans  les  öchelles  du  Levant  et  de  Barbaree  (1899);  Brouillat,
Etude  historique  et  critique  sur  la  juridiction  Consulaire  (1998);  Pelissie  du  Rausas,  Le
regime  des  capitulations  dans  l’Empire  Ottoman  (1902,  I.  Bd.);  Arminjon,  Etrangers  et
Proteges  dans  l’Empire  Ottoman  (1903,  I.  Bd.);  Bonfils,  Nr.  776sq.  (mit  weiteren  Literaturangaben);
  Savas  Pascha  in  der  Strafgesetzgebung  der  Gegenwart  I,  708.

2)  So  wird  in  dem  deutschen  Freundschaftsvertrag  mit  Zanzibar  vom  20.  Dezember
1855  (RGBI  1686  S.  261)  Art.  16  den  Angehörigen  des  deutschen  Reiches  im  Gebiete  von
Zanzibar  ausdrücklich  das  Recht  der  Exterritorialität  zugestanden;  sogar  die  Bediensteten
und  Angestellten  der  deutschen  Reichsangchörigen,  die  Angehörigen  nichtchristlicher,  durch
Konsulen  bei  dem  Sultan  nicht  vertretenen  Nationen  genießen  denselben  Schutz,  wie  ihre
deutschen  Dienstherren  (Art.  17).  —  Betreffende  Exemtionen  beziehen  sich  nach  einzelnen
Verträgen  auch  auf  die  Wohnung  der  christlichen  Staatsangehörigen,  insofern  sie  nur  mit
Genehmigung  oder  in  Gegenwart  des  Konsuls  einer  Durchsuchung  unterzogen  werden  können.

3)  Vgl.  F.v.  MartenslMI  S.  85;  Rivier,  Lehrb.  $  43  (die  Konsulen  haben  „eine
quasi  diplomatische“  Stellung  inne);  Pi@deliävre,  Precis  I:  „On  peut  dire  que  les  consuls
v  sont  traites  sur  le  m“me  pied  que  les  ministres  publics.“

4)  Der  Versuch  der  Pforte,  einzelne  Ehrenrechte,  die  auf  Gewohnheit  beruhen,  durch
einen  einseitigen  Akt  aufzuheben  (Zirkular  vom  11.  Oktober  1651),  veranlaßte  einen  Kollektivprotest
  der  interessierten  Mächte,  in  welchem  die  Unzulässigkeit  einseitigen  Vorgehens  betont
wurde.  Vgl.  F.  v.  Martens  II  S.  6.