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Aus- und Durchfuhrverbote.
Vom 28. April 1915.
Es wird verboten die Ausfuhr von:
Karten, Reiseführern und Reisehand büchern. Gestattet ist indessen die
Ausfuhr an das neutrale Ausland von in Deutschland hergestellten Karten,
Reiseführern und Neisehandbüchern, wenn sie kein deutsches, österreichisches
oder türkisches Gebiet darstellen oder besprechen.?)
Bom 2. Mai 1915.
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Stahlflaschen jeder Art, leer und gefüllt;
photographischen Kameras auch ohne Objektive und von Verschlüssen
für photographische Objektive;
Signalhupen für Automobile;
Kapok.
Bom 7. Mai 1915.
Es ist verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Gerbsäure (Tannmin), Gallussäure, Antimonsalzen und sonstigen Antimonverbindungen,
Ammoniaksalzen und sonstigen Ammoniakverbindungen,
Chromsalzen und sonstigen Chromverbindungen, gelbem Kaliblutlaugensalz
(Ferrocyankalium, Kaliumeisencyanür, Kaliumferrocyanid, gelbem
blausaurem Kali, Kalium ferrocyanatum) der statistischen Nr. 308 a,
Florettseide (Abfallseide, Schappeseide), Seidenstreich= (Bourette-) Garn,
Tussahseide), blaugemusterten Baumwollgeweben für Hosen, Ton, roh
undge brannt, Abfallscherben und Bruch von Kapseln und Ofen, Schamottesteinbrocken,
Oltuch; Baumwollgeweben der Zolltarifnummer 456, zugerichteten
(appretierten), gebleichten.
Bom 8. Mai 1915.
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Dampfturbinen aller Art.“)
Bom 20. Mai 1915.
I. Unter das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Essigsäure
vom 1. April 1915 fällt auch Holzessig.
II. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von Olfirnissen,
Weingeistfirnissen, Schellackkitt und aller übrigen Erzeugnisse der Zollhersfaumunen
341 und 342.
III. Au geheoen wird das Verbot der Durchfuhr von Magnesit (natürlicherkohlensaurer
Magnesia), auch gebrannt, der Nr. 227 b# des statistischen
Warenverzeichnisses und von Lederhandschuhen.
Vom 28. Mai 1915.
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Konservengläsern aller Art;
Bandeisen (Bandstahl) kalt gewalzt oder gezogen, auch mit glatter, glän-Buen
* spiegelnder Oberfläche, der Nummern 798 und 799 des
arifs;
Quadrateisen;)
ausgebrauchte Gasreinigungsmasse.
1) Vergl. Bek. v. 3. August 1915.
2) Bergl. Bek. v. 11. September 1915, V.
8) Bergl. Bek. v. 27. Juli 1915.
4) Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 11. Juli 1915.