Metadaten : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 2 (2)

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Aus-  und  Durchfuhrverbote.

Vom  28.  April  1915.
Es  wird  verboten  die  Ausfuhr  von:
Karten,  Reiseführern  und  Reisehand  büchern.  Gestattet  ist  indessen  die
Ausfuhr  an  das  neutrale  Ausland  von  in  Deutschland  hergestellten  Karten,
Reiseführern  und  Neisehandbüchern,  wenn  sie  kein  deutsches,  österreichisches
oder  türkisches  Gebiet  darstellen  oder  besprechen.?)

Bom  2.  Mai  1915.
Es  wird  verboten  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von:
Stahlflaschen  jeder  Art,  leer  und  gefüllt;
photographischen  Kameras  auch  ohne  Objektive  und  von  Verschlüssen
für  photographische  Objektive;
Signalhupen  für  Automobile;
Kapok.

Bom  7.  Mai  1915.
Es  ist  verboten  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von:

Gerbsäure  (Tannmin),  Gallussäure,  Antimonsalzen  und  sonstigen  Antimonverbindungen,
  Ammoniaksalzen  und  sonstigen  Ammoniakverbindungen,
Chromsalzen  und  sonstigen  Chromverbindungen,  gelbem  Kaliblutlaugensalz
  (Ferrocyankalium,  Kaliumeisencyanür,  Kaliumferrocyanid,  gelbem
blausaurem  Kali,  Kalium  ferrocyanatum)  der  statistischen  Nr.  308  a,
Florettseide  (Abfallseide,  Schappeseide),  Seidenstreich=  (Bourette-)  Garn,
Tussahseide),  blaugemusterten  Baumwollgeweben  für  Hosen,  Ton,  roh
undge  brannt,  Abfallscherben  und  Bruch  von  Kapseln  und  Ofen,  Schamottesteinbrocken,
  Oltuch;  Baumwollgeweben  der  Zolltarifnummer  456,  zugerichteten
  (appretierten),  gebleichten.

Bom  8.  Mai  1915.
Es  wird  verboten  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von:
Dampfturbinen  aller  Art.“)

Bom  20.  Mai  1915.

I.  Unter  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Essigsäure
vom  1.  April  1915  fällt  auch  Holzessig.

II.  Es  wird  verboten  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Olfirnissen,
Weingeistfirnissen,  Schellackkitt  und  aller  übrigen  Erzeugnisse  der  Zollhersfaumunen
  341  und  342.

III.  Au  geheoen  wird  das  Verbot  der  Durchfuhr  von  Magnesit  (natürlicherkohlensaurer
  Magnesia),  auch  gebrannt,  der  Nr.  227  b#  des  statistischen
Warenverzeichnisses  und  von  Lederhandschuhen.

Vom  28.  Mai  1915.
I.  Es  wird  verboten  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von:
Konservengläsern  aller  Art;
Bandeisen  (Bandstahl)  kalt  gewalzt  oder  gezogen,  auch  mit  glatter,  glän-Buen
  *  spiegelnder  Oberfläche,  der  Nummern  798  und  799  des
arifs;
Quadrateisen;)
ausgebrauchte  Gasreinigungsmasse.

1)  Vergl.  Bek.  v.  3.  August  1915.

2)  Bergl.  Bek.  v.  11.  September  1915,  V.
8)  Bergl.  Bek.  v.  27.  Juli  1915.
4)  Aufgehoben  durch  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1915.