Full text : Bestimmungen über das Mädchenschulwesen, die Lehrerinnenbildung und die Lehrerinnenprüfungen.

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III.  Schluß-Bestimmungen.
§.  28.

Beginn  der  Gültigkeit  dieser  Prüfungsordnung.

Die  gegenwärtige  Prüfungsordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober
  1874  in  Kraft.

S.  29.
Gebühr.  4  6
Jede  Bewerberin  hat  vor  ihrem  Eintritt  in  die  Prüfung  eine
Gebühr  von  vier  Thalern  zu  zahlen.
S.  30.
Für  welche  Lehrerinnen  diese  Prüfungsordnung
nicht  gilt.  .

Die  Bestimmungen  dieser  Prüfungsordnung  finden  auf  solche
Lehrerinnen  keine  Anwendung,  welche  lediglich  in  einem  oder
mehreren  der  im  §.  17  No.  9  und  10  bezeichneten  Gegenstände
zu  unterrichten  wünschen.

Für  diese  Lehrerinnen  bewendet  es  bis  auf  Weiteres  bei  den
bestehenden  Vorschriften.

Berlin,  den  24.  April  1874.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten.
Fall.