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III. Schluß-Bestimmungen.
§. 28.
Beginn der Gültigkeit dieser Prüfungsordnung.
Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Oktober
1874 in Kraft.
S. 29.
Gebühr. 4 6
Jede Bewerberin hat vor ihrem Eintritt in die Prüfung eine
Gebühr von vier Thalern zu zahlen.
S. 30.
Für welche Lehrerinnen diese Prüfungsordnung
nicht gilt. .
Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung finden auf solche
Lehrerinnen keine Anwendung, welche lediglich in einem oder
mehreren der im §. 17 No. 9 und 10 bezeichneten Gegenstände
zu unterrichten wünschen.
Für diese Lehrerinnen bewendet es bis auf Weiteres bei den
bestehenden Vorschriften.
Berlin, den 24. April 1874.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinal-Angelegenheiten.
Fall.