Deutsches Kolonialblatt
Amtsblatt fũr die Schutzgebiete in Afrika und in der Sũdsee
Herausgegeben im Reichs-Kolonialamt.
26. Jahrgang. Berlin, den 1. September 1915. Nnummer 16/17.
Diese Zeitschrift erscheimt in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal
vierfeljährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten“. Herausgegeen von Dr. Marquardsen. Der
boertelsaorlich Abonnementspreis für das Kolonialblau mit den Beilbefien beträgt beim zuge dusch die Vost und die Buch-
handlungen 4 4.—, direkt unter Streifband durch die Verlagshuchbandlunge a) A& 5,— für Deutschland einschl. der deutschen
Schutzgebtete und Osterreich-= Ungarns. d) 4+. 6.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen find an die
Königliche Hofduchhandlung von Ernst Siegfried Mittler und Sohn. Berlin 8W68, Kochstraße 68—71. zu richten.
Inhalt: Amtlicher Teil: Anderung der Satzung der Pomona-Diamanten-Gesellschaft. Vom 9. August 1915
S. 313. — Personalien S. 313.
Nichtamtlicher Teil: Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten (fünfte Mitteilung) S. 318.
Togo: Uberführung gefangener Deutscher von Dahomey nach Frankreich S. 342.
Samoa: Verzeichnis der auf Motuihi kriegsgefangenen Deutschen S. 343.
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Der niederländische Kakao= und Kakaobutter-Markt
im Jahre 1914 S. 343. — Der Lissaboner Kakaomarkt im Mai und Juni 1915 S. 347. — Kakaoausfuhr aus Haiti
S. 347. — Die neue Baumwollernte der Vereinigten Staaten von Ameerrika S. 318. — Errichtung eines Kautschuk-
marktes in Batavia S. 348. — Niederländisch-Indien S. 318.
Literatur-Bericht S. 348. — Neue Literatur (VIII.) S. 349.
Eelee Amitlicher Teil
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
finderung der Satzung der Domona-Diamanten-Gesellschaft.
Vom 9. August 1915.
In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Juli 1915 ist beschlossen worden, den
§ 15 der Satzung dahin abzuändern, daß die Bilanz und Gewinn= und Verlustrechnung innerhalb
neun Monate nach Jahresfrist vorzulegen ist.
Der § 15 Absatz 1 erhält daher folgende Fassung:
Der Vorstand hat auf den letzten Tag eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine
Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen und diese Vorlage inner-
halb neun Monate nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres mit einem den Vermögensstand und
die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen
der Hauptversammlung vorzulegen. ·
Zu dieser Anderung ist die Genehmigung des Reichs-Kolonialamts erteilt worden.
Berlin, den 9. August 1915.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
Im Auftrage:
Haber.
Dersonalien.
Raiserliche Schutztruppen.
A. K. O. vom 4. August 1915.
Ein Patent ihres Dienstgrades erhalten:
Professor Dr. Werner, Oberstabsarzt in der Schutztruppe für Kamerun und für die Dauer des
mobilen Verhältnisses dem Chef des Feldsanitätswesens zur Verwendung überwiesen.