Tit. VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen 2c.) 99
als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt
besuchen, hierzu die, erforderlichenfalls von der zuständigen
Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren.
Für Arbeiter unter achtzehn Jahren kann die Verpflichtung
zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit
die Verpflichtung nicht landesgesetzlich besteht,
durch Ortsstatut (§ 142) begründet werden.
Die Gewerbennternehmer sind endlich verpflichtet,
alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu
unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere
Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte
zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr für
Leben und Gesundheit notwendig sind. Darüber,
welche Einrichtungen für alle Anlagen einer bestimmten
Art herzustellen sind, können durch Beschluß des
Bundesrats Vorschriften erlassen werden. Soweit
solche nicht erlassen sind, bleibt es den nach den
Landesgesetzen zuständigen Behörden überlassen, die
erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
g 120a.
Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden
mit ihren Arbeitern, die auf den Antritt, die
Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses,
auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf
die Erteilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder
Zeugnisse sich beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten
besondere Behörden bestehen, bei diesen
zur Entscheidung zu bringen.
Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen,
erfolgt die Entscheidung durch die Gemeinde-7*