Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Besondere
Vorschriften

für  unbesteigbare


Schornsteine.

Einsteigekamine
  oder
Vorgelege.

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Bei  Anwendung  von  Luftziegeln  ist  jedoch  der  Kopf  des  Schornsteins,  soweit  er  sich
außerhalb  des  Daches  befindet,  sowie  mindestens  12  Zoll  unter  der  Dachfläche  aus  gebrannten
Ziegeln  aufzuführen.

&  50.  Unbesteigbare,  sogenannte  russische  Schornsteine  sind  nur  in  Gebäuden  mit
harter  oder  dieser  gleichgestellter  Bedachung  statthaft.

Dieselben  dürfen  nicht  weniger  als  6  und  nicht  mehr  als  12  Zoll  im  Durchmesser  oder
im  QOuadrat  im  lichten  Querschnitte  erhalten.

Für  drei  gewöhnliche  Stubenfeuerungen  genügt  in  der  Regel  eine  Lichtweite  von  9  Zoll
Durchmesser.

Die  Wandstärke  der  Schornsteine  muß  bei  innen  und  außen  gleichvieleckigem  oder  rundem
Querschnitte  durchgängig  wenigstens  6  Zoll,  bei  außen  quadratischem  und  innen  rundem
Querschnitte  aber  an  der  schwächsten  Seite  wenigstens  4  Zoll  im  rohen  Mauerwerke  betragen.

Am  Fuße  eines  jeden  unbesteigbaren  Schornsteins,  welcher  nicht  von  einem  Rauchfange
oder  Kamine  ausgeht,  ist  eine  Reinigungsöffnung  von  der  Breite  des  Schornsteinlichten  und
genügender  Höhe  anzubringen  und  entweder  mit  einer  dichtschließenden  gußeisernen  Thüre  oder
einem  dergleichen  Schieber  oder  beziehendlich  Rußsammelkasten  zu  versehen.

Ein  derartiger  dichter  Verschluß  macht  die  Anbringung  jedes  anderen  Oessenschiebers  oder
einer  Klappe  entbehrlich.

Die  Reinigung  der  unbesteigbaren  Schornsteine  hat  in  der  Regel  durch  deren  Ausmünd.
ung  zu  erfolgen.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  da,  wo  nicht  mittelst  Leitern  von  Außen  zu  dem
Schornsteinkopfe  gelangt  werden  kann,  die  erforderlichen  Aussteigeöffnungen  in  der  Dachfläche
angebracht  werden.

In  den  oberen  Stockwerken  Reinigungsöffnungen  anzubringen,  ist  nur  an  den  Stellen
gestattet,  wo  der  Schornstein  seine  Richtung  verändert.  Diese  Oeffnungen  müssen  einen
doppelten  gußeisernen  Verschluß  in  der  Art  erhalten,  daß  hinter  der  eisernen  Thüre  oder
dem  Schieber  eine  3  Zoll  tiefe  Kapsel  oder  Büchse  mit  nach  dem  Schornsteinlichten  gekehrtem
Boden,  welche  die  Reinigungsöffnung  dicht  verschließt,  eingeschoben  wird.

Unter  der  Bedingung  eines  gleichen  doppelten  Verschlusses  können  auch  ausnahmsweise
Reinigungsöffnungen  im  Dachraume,  dem  Forsten  so  nahe  als  möglich,  angebracht  werden.

Vor  allen  Reinigungsöffnungen  im  Innern  der  Gebäude  müssen  hölzerne  Fußböden
2  Elle  ins  Quadrat  mit  Ziegeln,  Fließen  oder  Blech  feuersicher  verwahrt  werden.

Alles  Holzwerk  muß  wenigstens  1  Elle  von  den  Oeffnungen  entfernt  bleiben  oder  es  ist
dasselbe  mindestens  bis  auf  gleiche  Entfernung  feuersicher  zu  verkleiden.

8  51.  Kamine  oder  Vorgelege,  welche  zur  Beheizung  von  Stuben=  oder  anderen  Oefen
dienen,  sind,  wenn  sie  nicht  die  Basis  eines  massiv  zu  gründenden  Schornsteins  bilden,  sondern
auf  Balkenlagen  zu  stehen  kommen,  mit  einem  9  Zoll  hohen  Herde  von  natürlichen  Steinen