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erwähnten Firmen werden Wein und Bier
den europäischen Agenten frei abgegeben, und
zwar je nach Bedarf.
10. Alle Personen, die im Besitze der Ladenschlüssel
der in Nr. 8 erwähnten Firmen sind, müssen sie
innerhalb sechs Stunden nach Veröffentlichung dieser
Verordnung an den Kommandanten abliefern. Ge-
schieht dies nicht, so können die Türen mit Gewalt
geöffnet werden, sofern es notwendig erscheint.
11. Pässe und Erlaubnisscheine kann man von
dem Kommandanten erhalten von 10 bis 11 Uhr vor-
mittags und von 3 bis 4 Uhr nachmittags.
12. Wenn irgendeiner dringend ärztliche Hilfe
während der Nacht braucht und keinen Erlaubnisschein
für das Betreten der Straßen hat, so soll er zur
Poligeistation (Woermann-Linie) gehen oder einen
Boten senden: von hier wird ihn oder den Boten ein
Polizist zum Arzte begleiten.
13. Hausbesitzer haben dafür zu sorgen, daß ihre
Gehöfte und Grundstücke rein und sauber sind; die
Gesundheitspoligei wird das kontrollieren, soweit es
ihr notwendig erscheint.
14. Die britischen Beamten ausgenommen, darf
niemand Angriffs= oder Verteidigungswaffen irgend-
welcher Art besinen; wer jetzt noch solche bei sich hat,
muß sie sofort dem Kommandanten abliefern.
15. Alle Flaggen sind von den Fahnenstangen zu
entfernen, ausgenommen diejenigen Häuser, welche von
britischen Beamten als Wohn= oder Amtsgebäude be-
zogen sind.
16. Mit Ausnahme der britischen Beamten darf
niemand Telegraph oder Telephon gebrauchen; und
jeder, der im Besitze von Telegraph. Telephon, draht-
losem Telegraph, Signalflaggen und Signallampen
oder anderen Signalapparaten ist, muß diese inner-
halb sechs Stunden nach Veröffentlichung dieser Ver-
ordnung dem Leiter des Signalamts (Postgebäude)
ausliefern.
17. Jeder Verstoß gegen obige Verordnung wird
sofort und streng bestraft.
18. Jeder, der versucht, dem Feinde irgendwelche
Mitteilungen, mit welchen Mitteln auch immer, zu
machen, oder wer anderen darin beisteht, wird nach
Entscheidung des Rriegsgerichtes k. H. hingerichtet.
19. Wer ertappt wird beim Gebrauch von GEisen-
bahnen, Telegraphen, Telephonen oder anderen Ver-
kehrsmitteln des britischen Militärs, oder wer anderen
darin beisteht, wird nach Entscheidung des Priegs-
gerichtes k. H. hingerichtet.
20. Je nach Notwendiglkeit werden Verordnungen
erlassen und an dem Amtsgebände des Kommandanten
(Dotel Kaiserhof), an der Poligeistation (Woermann-
Linie) und an der Post befestigt werden.
Cs ist Pflicht aller Einwohner Lomes, diese Ver-
ordnung kennen zu lernen, und Unkenntnis dieser ver-
öffentlichten Verordnung gilt nicht als Entschuldigungs-
grund.
gez. D. Bettington,
Rommandant.
Bureau des Kommandanten in Lome,
den 15. August 1914.“
Auch eine Bekanntmachung über Ein-
fuhrzölle haben die Engländer in Lome erlassen.
Wenn auch der § 8 der mitgeteilten Verord-
nung manchen deutschen Firmen große Schwierig-
keiten bereitet, ihre Vermögenswerte frei zu be-
kommen, so muß doch anerkannt werden, daß die
Engländer sich im allgemeinen gegenüber den
Handels= und Pflanzungsbetrieben in Togo ein-
sichtiger und entgegenkommender verhalten haben
als die Franzosen. Ein Privatbericht sagt
darüber:
„Uberall da, wo die Franzosen hin-
gekommen sind, wurde schauderhaft ge-
plündert, während die Engländer meistens gute
Zucht gehalten haben. Alle Pflanzungen, die
östlich der Atakpamebahn liegen, sollen
ausgeraubt sein.“
Nach einer Notiz in der „Westminster Ga-
zette“ vom 7. November d. Is. ermunterte das
englische Handelsamt bereits die britischen Kauf-
leute, ihren Handel auf Togo auszudehnen.
Wir erkennen in dieser Maßnahme wiederum
das emsige Bestreben der Engländer, die Kriegs-
lage nach Möglichkeit für die Hebung ihres
eigenen Handels und die geschäftliche Unter-
drückung wirtschaftlicher Konkurrenten auszunutzen.
Im Anschluß an die Schlußsätze des Ab-
schnittes Togo in der ersten Mitteilung sei hier
noch folgendes erwähnt: ·
Die von der Kolonial-Verwaltung im Inter-
esse einer angemessenen Behandlung der
gefangenen Deutschen unternommenen Schritte
haben bisher dazu geführt, daß die britische Re-
gierung auf unsere Vorstellungen geantwortet hat,
sie habe das Erforderliche veranlaßt, um Frauen,
Kinder und Kranke nach Europa zu verbringen.
Die Stellungnahme der französischen Regierung
zu dieser Frage ist noch nicht bekannt geworden.
(Abgeschlossen am 20. Dezember 1914.)
M
IV. Deutsch-Südwestafrika.
Wie bereits in der ersten Veröffentlichung
erwähnt wurde, schien das von der britisch-
südafrikanischen Regierung geplante Vorgehen
gegen Südwestafrika durch die Aufstandsbewegung
der Buren in der Union vorläufig ins Stocken
geraten zu sein. So liegen denn auch, ab-
gesehen von dem Gefecht bei Garub ((. u.),
Nachrichten über weitere Zusammenstöße von
Truppen der Union mit unserer Schutztruppe
nicht vor.
Allerdings berichtet eine Londoner Reuter-
meldung über ein früheres Gefecht bei Sand-
fontein an der Südgrenze des Schutzgebiets;
jedoch geht aus der Darstellung nicht hervor,
ob jenes Gefecht überhaupt gegen deutsche
Truppen oder nicht etwa gegen eine aufständische
Burenabteilung geliefert wurde. Die betreffende