Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

—  235  —

.  6.

Es  bleibt  auch  ferner  jedem  Landesangehörigen  unbenommen,  seinen  Bedarf
an  Viehsalz  —  gelben  Salz  —  unter  den  Voraussehzungen,  die  nach  Maßgabe
der  Verordnung  vom  2.  October  vorigen  Jahres  zeither  in  Betreff  der  Entnahme
dieses  Bedarfc  von  der  Saline  Heinrichshall  bestanden  haben  und  unter  den  nach
g.  2  dieser  Verordnung  sich  ergebenden  Bedingungen,  unmirkelbar  von  der  Saline
Kösen  zu  beziehen.

Tuch  soll  die  den  Zeulenrodaer  Salzhandelsconcessionisten  eing  eräumte  Befugniß,
  ihren  Salzbedarf  unmittelbar  aus  der  Saline  Heinrichshall  zu  entnehmen,
bis  auf  weiteres  in  gleicher  Weise  auf  die  Saline  Dürrenberg  Anwendung  leiden.

Es  bleibt  jedoch  wegen  Bestimmung  der  Ansätze,  nach  welchen  das  von  diesen
  Concessionisten  bei  der  fraglichen  Bezugsarl  aufzuwendende  Fuhrlohn  zu  vergüten
  ist,  ingleichen  wegen  der  Berechnung  deo  Tranêportaufwandes  von  Seiten
der  Salzniederlage  zu  Moschlitz  besondere  Anordnung  vorbehalten.

Den  betheiligten  Privaten  wird  dehalb,  so  wie  wegen  der  Art  der  Berichtigung
  des  Regiepreises  bei  unmittelbarer  Entnahme  des  Salzes  von  den  betreffenden
  Steuerbehörden  auf  Anfrage  die  erforderliche  Auskunft  ertheilt  werden.

Greiz,  den  16.  November  1858.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

N.  o.  Geldern  Erlspendorl.