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. 6.
Es bleibt auch ferner jedem Landesangehörigen unbenommen, seinen Bedarf
an Viehsalz — gelben Salz — unter den Voraussehzungen, die nach Maßgabe
der Verordnung vom 2. October vorigen Jahres zeither in Betreff der Entnahme
dieses Bedarfc von der Saline Heinrichshall bestanden haben und unter den nach
g. 2 dieser Verordnung sich ergebenden Bedingungen, unmirkelbar von der Saline
Kösen zu beziehen.
Tuch soll die den Zeulenrodaer Salzhandelsconcessionisten eing eräumte Befugniß,
ihren Salzbedarf unmittelbar aus der Saline Heinrichshall zu entnehmen,
bis auf weiteres in gleicher Weise auf die Saline Dürrenberg Anwendung leiden.
Es bleibt jedoch wegen Bestimmung der Ansätze, nach welchen das von diesen
Concessionisten bei der fraglichen Bezugsarl aufzuwendende Fuhrlohn zu vergüten
ist, ingleichen wegen der Berechnung deo Tranêportaufwandes von Seiten
der Salzniederlage zu Moschlitz besondere Anordnung vorbehalten.
Den betheiligten Privaten wird dehalb, so wie wegen der Art der Berichtigung
des Regiepreises bei unmittelbarer Entnahme des Salzes von den betreffenden
Steuerbehörden auf Anfrage die erforderliche Auskunft ertheilt werden.
Greiz, den 16. November 1858.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. o. Geldern Erlspendorl.