Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

392  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

beschränkt  (Entsch.  des  RG.  Bd.  11  S.  369;  Seuffert,
Comm.  zur  CPO.  8  74  N.  4;  Struckmann  u.  Koch,
Comm.  zur  CPO.  §  74  N.  2  Abs.  3  u.  5).

Die  Substitution  gestattet  dem  bei  einem  anderen
Gerichte  zugelassenen  Anwalte  nur,  in  der  mündlichen
Verhandlung  einschließlich  der  Beweisaufnahme
  vor  Landgerichten  und  Oberlandesgerichten  die
Rechtsausführung  und  die  Vornahme  der  in  §  77
CPO.  aufgeführten  Proceßhandlungen,  soweit  sie  in
der  mündlichen  Verhandlung  vorzunehmen  sind
(Völck,  RAO.  S.  57).  Vorbereitende  Schriftsätze,
die  nicht  die  Instanz  einleiten,  können  allerdings,
selbst  wenn  sie  nicht  von  dem  Proceßbevollmächtigten
unterzeichnet  sind,  auch  von  einem  nicht  zugelassenen  Anwalte
  oder  auf  Betreiben  der  Partei  zugestellt  werden,
und  zwar  nur  deshalb,  weil  die  Unterlassung  solcher
Schriftsätze  Nachtheile  in  der  Sache  selbst  nicht  nach  sich
zieht,  aber  sie  gelten  auch  nicht  als  ordnungsmäßig
zugestellt.

Anders  verhält  es  sich  aber  bezüglich  der  Zustellung
eines  Berufungsschriftsatzes,  da,  wenn  derselbe  den  Vorschriften
  der  §§  479  u.  156  CPO.  nicht  entspricht,  die
Berufung  unzulässig  ist.

Im  gegenwärtigen  Falle  ist  nun  die  einen  wesentlichen
  Bestandtheil  der  Berufungsschrift  bildende
Terminsbestimmung  nicht  von  dem  proceßbevollmächtigten
Anwalte  beglaubigt,  die  Beglaubigung  durch  F.  ist  ungültig,
  es  fehlt  deshalb  an  einer  Beglaubigung  der
Terminsbestimmung  und  hat  das  Berufungsgericht  ohne
Verletzung  der  §§  479,  156  u.  77  der  CPO.  die  Berufung
  mit  Recht  als  unzulässig  verworfen,  wie  das
Oberste  Landgericht  auch  schon  in  einem  früheren,  ganz
gleichgelagerten  Falle  durch  Urtheil  vom  9.  November
1894  Reg.  1  106/94  (Bl.  f.  RA.  Bd.  60  S.  200)  entschieden
  hat.

Dem  Revisionskläger  kann  zugegeben  werden,  daß