392 Oberstrichterliche Entscheidungen.
beschränkt (Entsch. des RG. Bd. 11 S. 369; Seuffert,
Comm. zur CPO. 8 74 N. 4; Struckmann u. Koch,
Comm. zur CPO. § 74 N. 2 Abs. 3 u. 5).
Die Substitution gestattet dem bei einem anderen
Gerichte zugelassenen Anwalte nur, in der mündlichen
Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme
vor Landgerichten und Oberlandesgerichten die
Rechtsausführung und die Vornahme der in § 77
CPO. aufgeführten Proceßhandlungen, soweit sie in
der mündlichen Verhandlung vorzunehmen sind
(Völck, RAO. S. 57). Vorbereitende Schriftsätze,
die nicht die Instanz einleiten, können allerdings,
selbst wenn sie nicht von dem Proceßbevollmächtigten
unterzeichnet sind, auch von einem nicht zugelassenen Anwalte
oder auf Betreiben der Partei zugestellt werden,
und zwar nur deshalb, weil die Unterlassung solcher
Schriftsätze Nachtheile in der Sache selbst nicht nach sich
zieht, aber sie gelten auch nicht als ordnungsmäßig
zugestellt.
Anders verhält es sich aber bezüglich der Zustellung
eines Berufungsschriftsatzes, da, wenn derselbe den Vorschriften
der §§ 479 u. 156 CPO. nicht entspricht, die
Berufung unzulässig ist.
Im gegenwärtigen Falle ist nun die einen wesentlichen
Bestandtheil der Berufungsschrift bildende
Terminsbestimmung nicht von dem proceßbevollmächtigten
Anwalte beglaubigt, die Beglaubigung durch F. ist ungültig,
es fehlt deshalb an einer Beglaubigung der
Terminsbestimmung und hat das Berufungsgericht ohne
Verletzung der §§ 479, 156 u. 77 der CPO. die Berufung
mit Recht als unzulässig verworfen, wie das
Oberste Landgericht auch schon in einem früheren, ganz
gleichgelagerten Falle durch Urtheil vom 9. November
1894 Reg. 1 106/94 (Bl. f. RA. Bd. 60 S. 200) entschieden
hat.
Dem Revisionskläger kann zugegeben werden, daß